Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2018 - T-419/14, T-422/14, T-438/14, T-439/14, T-441/14, T-444/14, T-445/14, T-446/14, T-447/14, T-448/14, T-449/14, T-450/14, T-451/14, T-455/14, T-475/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19382
EuG, 12.07.2018 - T-419/14, T-422/14, T-438/14, T-439/14, T-441/14, T-444/14, T-445/14, T-446/14, T-447/14, T-448/14, T-449/14, T-450/14, T-451/14, T-455/14, T-475/14 (https://dejure.org/2018,19382)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2018 - T-419/14, T-422/14, T-438/14, T-439/14, T-441/14, T-444/14, T-445/14, T-446/14, T-447/14, T-448/14, T-449/14, T-450/14, T-451/14, T-455/14, T-475/14 (https://dejure.org/2018,19382)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - T-419/14, T-422/14, T-438/14, T-439/14, T-441/14, T-444/14, T-445/14, T-446/14, T-447/14, T-448/14, T-449/14, T-450/14, T-451/14, T-455/14, T-475/14 (https://dejure.org/2018,19382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung - Beurteilungsfehler - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung - Beurteilungsfehler - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem weltweiten Kartell gegen die führenden europäischen und asiatischen Hersteller von Hochspannungs- bzw. Höchstspannungs-Stromkabeln verhängten Geldbußen von mehr als 300 Mio. Euro

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung - Beurteilungsfehler - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR über ein Kartell auf dem europäischen Markt für Energiekabel (Sache COMP/39.610 - Energiekabel)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 858
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (43)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen beruht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Wesentlichen auf der Prämisse, wonach die Kommission aus dem Umstand, dass eine Muttergesellschaft 100 % oder nahezu 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, ohne die Vorlage weiterer Beweise den Schluss ziehen darf, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben kann und die Interessen anderer Anteilseigner weder bei strategischen Entscheidungen noch im Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen braucht, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern in Übereinstimmung mit den Wünschen ihrer Muttergesellschaft handelt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 73).

    Die Eigenschaft eines "reinen Finanzinvestors" ist jedoch kein rechtliches Kriterium, sondern vielmehr das Beispiel einer Situation, in der es einer Muttergesellschaft freisteht, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 75).

    Denn die Muttergesellschaft und die ihrem bestimmenden Einfluss unterliegenden Tochtergesellschaften bilden zusammen ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, für das sie verantwortlich sind, und wenn dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, haften sämtliche juristische Personen, die Teil der Konzernstruktur sind, persönlich und gesamtschuldnerisch (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, EU:T:2012:480, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 97).

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Schließlich beantragt die Klägerin, eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen diesen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewährt werde, auch ihr zugutekommen zu lassen.

    Zu dem Antrag, die Geldbuße herabzusetzen, um eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T - 475/14 gewährt werden sollte, auch der Klägerin zugutekommen zu lassen.

    Was drittens und letztens den Antrag der Klägerin betrifft, eine Herabsetzung der Geldbuße, die das Gericht den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewähre, auch ihr zugutekommen zu lassen, ist daran zu erinnern, dass der Klägerin die Verantwortlichkeit für das fragliche Kartell nicht wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an dessen Tätigkeit zugewiesen wurde.

    Unter diesen Umständen müsste der Klägerin eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in gleicher Weise zugutekommen wie den Streithelferinnen im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-475/14.

    Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, hat das Gericht jedoch die Klage in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, abgewiesen, und zwar sowohl den Antrag der Streithelferinnen auf Nichtigerklärung als auch ihre Anträge auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

    Aus diesem Grund kann der Antrag der Klägerin, eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T-475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewährt werden sollte, auf sie zu erstrecken, nicht durchgreifen, so dass die Anträge auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in vollem Umfang zurückzuweisen sind.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich nämlich um einen nachgelagerten Streitfall, der für die Kommission grundsätzlich nicht mehr von Interesse ist, sofern ihr von einem oder mehreren der Mitgesamtschuldner die Geldbuße vollständig gezahlt wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission, C-172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kommt es allein darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung bewiesen worden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung eine Muttergesellschaft durch eine Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit erhalten kann, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, wenn sie über Rechte verfügt, die über die Rechte hinausgehen, die Minderheitsaktionären üblicherweise zum Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährt werden, und die bei einer Prüfung nach der Methode des Bündels übereinstimmender Indizien rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmender Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, EU:T:2011:344, Rn. 183, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 97).

    Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.03.2012 - T-64/06

    FLS Plast / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102).

    Dazu ist festzustellen, dass das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), mit dem das Gericht die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärte, eine Muttergesellschaft betraf, die 60 % des Kapitals der Tochtergesellschaft hielt, während die restlichen 40 % von einer Drittgesellschaft gehalten wurden.

    Das Gericht entschied zum anderen, die Kommission habe sich nicht zu den Befugnissen der Vertreter der Muttergesellschaft im Vorstand der Tochtergesellschaft geäußert, so dass sie nicht nachgewiesen habe, dass diese Vertreter befugt gewesen wären, für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine tatsächliche Kontrolle über den gesamten Vorstand auszuüben (Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission, T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102, Rn. 39 und 43).

    Der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T-64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), ergangen ist, unterscheidet sich somit vom vorliegenden Fall, in dem die Klägerin alle mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte in der Zeit vor dem Börsengang ausüben konnte, wobei es auch in der Zeit danach, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen anderen Anteilseigner mit einem bedeutenden Beteiligungspaket gab, der das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ebenfalls hätte beeinflussen können.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38).

    Es ist jedoch klarzustellen, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln einen Grund für die Nichtigerklärung nur im Fall von Beschlüssen darstellen kann, mit denen Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und sofern erwiesen ist, dass die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat.Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 aus (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42).

    Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen (vgl. Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Soweit die Klägerin der Kommission drittens insoweit einen Begründungsmangel vorwirft, als sie die von der Klägerin vollzogenen Anteilsveräußerungen an Apollo und an das Prysmian-Managementteam in ihrer Analyse "vergessen" habe, genügt der Hinweis, dass die Erklärungen in den Erwägungsgründen 751 bis 754 des angefochtenen Beschlusses ganz offensichtlich eine umfassende Begründung darstellen, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung dafür ausreichen, dass die Klägerin die Bedeutung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung erkennen und das Gericht diese Beurteilung kontrollieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich jedoch um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2013 - T-399/09

    HSE / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Soweit die Klägerin erklärt, dass die fraglichen Entscheidungen zumeist schon vom Prysmian-Vorstand getroffen worden seien, genügt im Übrigen der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die Tatsache, dass die Muttergesellschaft oder ihre Vertreter entsprechende Vorschläge billigen müssen und somit das Recht haben, dies nicht zu tun und davon abzuweichen, gerade der Beweis für einen bestimmenden Einfluss ist (Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T-399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 84).

    Wie die Kommission bemerkt, hat das Gericht in seiner Rechtsprechung bereits entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft, der mehrheitlich aus Vertretern der Muttergesellschaft besteht, dafür sorgen kann, dass er durch Berichte regelmäßig über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit dieser Tochtergesellschaft informiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T-399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 93).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-490/15

    Ori Martin / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2018 - T-419/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zu einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV gehören, ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-436/10

    HIT Groep / Kommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-172/12

    EI du Pont de Nemours / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-497/07

    CEPSA / Kommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    The Dow Chemical Company / Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2012 - T-392/09

    1. garantovaná / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel / Kommission

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 14.11.2012 - T-140/09

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia / Kommission

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-206/06

    Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    23 Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. September 2015, Philips/Kommission (T-92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 82).

    29 Vgl. Urteil Goldman Sachs, Rn. 35, das insoweit das Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445), bestätigt hat.

    Vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission (C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 83).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2015, HIT Groep/Kommission, T-436/10 (EU:T:2015:514, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 152).

    45 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 152).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] sowie nach Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 - Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
  • EuGH, 13.02.2019 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 juillet 2018, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2018:445), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant, notamment, à l'annulation de la décision C(2014) 2139 final de la Commission, du 2 avril 2014, relative à une procédure d'application de l'article 101 [TFUE] et de l'article 53 de l'accord sur l'Espace économique européen (EEE) (affaire AT.39610 - Câbles électriques), en tant qu'elle concerne la requérante.

    À cet égard, il convient de rappeler que, par ordonnance du 14 septembre 2016, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, non publiée, EU:T:2016:711), le président de la huitième chambre du Tribunal a décidé, sur le fondement de l'article 144, paragraphes 5 et 7, du règlement de procédure du Tribunal, que seule une version non confidentielle de la requête introductive d'instance et du mémoire en réplique présentés par The Goldman Sachs Group ainsi que des mémoires en défense et en duplique de la Commission serait communiquée aux parties intervenantes en première instance.

    En ce qui concerne les informations indiquées par la Commission et contenues à la note en bas de page 106 dudit mémoire en réponse, il y a lieu de relever que ces informations, bien qu'elles présentent un certain lien avec les informations qui ont été considérées comme confidentielles par le Tribunal dans l'ordonnance du 14 septembre 2016, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, non publiée, EU:T:2016:711), et dont il est question aux points 103, 106 et 108 de l'arrêt attaqué, ne peuvent être assimilées à des informations qui ont été considérées comme confidentielles par le Tribunal.

  • EuGH, 24.10.2018 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 12 juillet 2018, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2018:445), par lequel celui-ci a rejeté son recours visant, notamment, à l'annulation, en ce qui concerne la partie requérante, de la décision C(2014) 2139 final de la Commission, du 2 avril 2014, relative à une procédure d'application de l'article 101 [TFUE] et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire AT.39610 - Câbles électriques).

    À cet égard, il convient de rappeler que, par ordonnance du 14 septembre 2016, The Goldman Sachs Group/Commission (T-419/14, non publiée, EU:T:2016:711), le président de la huitième chambre du Tribunal a décidé, sur le fondement de l'article 144, paragraphes 5 et 7, du règlement de procédure du Tribunal, que seule une version non confidentielle du tableau numéro 3 de la requête en première instance, des points 27 et 91 de l'annexe A.3 ainsi que de l'annexe A.3.20 de ladite requête serait communiquée aux parties intervenantes en première instance.

    En effet, il ressort du dossier du Tribunal, dans l'affaire T-419/14, que seule une version non confidentielle de l'arrêt attaqué a été notifiée aux intervenantes en première instance par le Tribunal.

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    À cet égard, il convient de rappeler que le pouvoir de définir la composition du conseil d'administration d'une société constitue un élément objectif qui détermine, en lui-même, la possibilité de contrôler les décisions susceptibles d'être adoptées par ledit conseil et, partant, par la société concernée (arrêt du 12 juillet 2018, The Goldman Sachs Group/Commission, T-419/14, EU:T:2018:445, point 91).
  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Diese Definition des Beginns einer Untersuchung und des Abschnitts der Voruntersuchung ist aus der oben in Rn. 88 angeführten ständigen Rechtsprechung hervorgegangen, die erst jüngst bestätigt wurde (Urteil vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission, T-419/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:445, Rn. 241), sie wurde aber bereits zuvor in Urteilen des Gerichtshofs (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38) und des Gerichts (Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, EU:T:2011:284, Rn. 288), von denen einige sich auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt haben, aufgestellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Dieses Erfordernis ist auch vom Gericht regelmäßig betont worden; vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission (T-413/10 und T-414/10, EU:T:2015:500, Rn. 200), vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission (T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 84).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Cette définition du point de départ d'une enquête et de la phase d'instruction préliminaire est issue d'une jurisprudence constante rappelée au point 86 ci-dessus, encore confirmée récemment (arrêt du 12 juillet 2018, The Goldman Sachs Group/Commission, T-419/14, sous pourvoi, EU:T:2018:445, point 241), mais déjà consacrée antérieurement par des arrêts de la Cour (arrêts du 15 octobre 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij e.a./Commission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P à C-252/99 P et C-254/99 P, EU:C:2002:582, point 182, et du 21 septembre 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Commission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, point 38), comme du Tribunal (arrêt du 16 juin 2011, Heineken Nederland et Heineken/Commission, T-240/07, EU:T:2011:284, point 288), dont certains prenaient appui sur la jurisprudence de la Cour EDH.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Dieses Erfordernis ist auch vom Gericht regelmäßig betont worden; vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission (T-413/10 und T-414/10, EU:T:2015:500, Rn. 200), vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission (T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95), und vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T-419/14, EU:T:2018:445, Rn. 84).
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