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   EuG, 13.07.2018 - T-377/17   

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EuG, 13.07.2018 - T-377/17 (https://dejure.org/2018,19523)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2018 - T-377/17 (https://dejure.org/2018,19523)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - T-377/17 (https://dejure.org/2018,19523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SQ/ EIB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - Verwaltungsuntersuchung - Begriff ,Mobbing" - Erfordernis, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederholt haben muss, um "Mobbing" darzustellen - Weigerung, ein Disziplinarverfahren gegen die Person zu ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2018. SQ gegen Europäische Investitionsbank. Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - Verwaltungsuntersuchung - Begriff "Mobbing" - Erfordernis, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederholt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SQ/ EIB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - Verwaltungsuntersuchung - Begriff ,Mobbing" - Erfordernis, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederholt haben muss, um ,Mobbing" darzustellen - Weigerung, ein Disziplinarverfahren gegen die Person zu ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    SQ/ EIB

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mobbing

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vprgehen gegen Mobbing

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGöD, 17.09.2014 - F-12/13

    CQ / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Unter diesem Gesichtspunkt entspricht diese Definition der in Art. 12a des Beamtenstatuts enthaltenen Definition, die "Mobbing" für diesem Statut unterfallende Beamte und Bedienstete als "ungebührliches Verhalten" definiert, das in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die "über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch" erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die "vorsätzlich" und nicht "zufällig" sind (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO, T-592/16, EU:T:2017:897, Rn. 101, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77).

    Sollte ein Mitarbeiter in Sitzungen oder Diskussionen mit einem anderen Mitarbeiter unbeabsichtigt einen unangemessenen Ton angeschlagen haben, fällt dies daher grundsätzlich nicht unter den Begriff "Mobbing" (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 95).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Kläger geltend gemachten Verhaltensweisen Mobbing darstellen, sind diese Tatsachen daher sowohl isoliert als auch in ihrer Gesamtheit als Bestandteile eines durch die Verhaltensweisen eines Mitarbeiters gegenüber einem anderen Mitarbeiter geschaffenen globalen Arbeitsumfelds zu prüfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 81 und 128).

    Was viertens den Umstand anbelangt, dass der neue Direktor die Rolle der Klägerin als Teamleiterin in Frage gestellt habe, insbesondere indem er ihr Recht, die Ziele der drei Mitglieder dieses Teams festzulegen und diese zu beurteilen, kritisiert und ihr dieses Recht sogar abgesprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen in Fragen der Organisation der Dienststellen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung zu diesen Fragen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing erbringen (vgl. Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Im Hinblick auf Beamte und Bedienstete, die den in Art. 336 AEUV genannten Texten unterliegen, verfügt die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation, die unter Art. 24 des Beamtenstatuts fällt, zu ergreifen sind, unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Im Zusammenhang mit Mobbing kann ein Organ im Übrigen gegen den mutmaßlichen Mobber, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorgesetzten des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, im Allgemeinen nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder andere Maßnahmen treffen, wenn aufgrund der gemäß Art. 24 des Beamtenstatuts angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die von dem Beamten oder Bediensteten beschuldigte Person durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf des mutmaßlichen Opfers geschadet hat (Urteile vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, vom 28. Februar 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T-294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als angeblicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 10.07.2014 - F-103/11

    CG / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing -

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Diese Bestimmung des Verhaltenskodex ist in Verbindung mit der Bestimmung der Politik zur Würde am Arbeitsplatz zu lesen, die eine Definition des Mobbings enthält, und nach der die Frage, ob "es sich um vorsätzliches Verhalten handelt, ... nicht erheblich [ist, da e]ntscheidend ist, dass sich das Mobbing und die Belästigung in unerwünschten und nicht hinnehmbaren Verhaltensweisen äußern, die das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen der betroffenen Person beeinträchtigen" (Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB, F-103/11, EU:F:2014:185, Rn. 68).

    Folglich liegt "Mobbing" im Sinne der Definition in der Politik zur Würde am Arbeitsplatz in Verbindung mit Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex vor, wenn Bemerkungen, Handlungen oder Verhaltensweisen eines Mitarbeiters gegenüber einem anderen Bankangehörigen objektiv zu einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens dieser Person führen (Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB, F-103/11, EU:F:2014:185, Rn. 69).

  • EuG, 07.03.2013 - T-94/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Begriff "Mobbing" in Nr. 3.6.1 des Verhaltenskodex auf einem objektiven Begriff beruht, der - auch wenn er von einer kontextbezogenen Einstufung von Handlungen und Verhaltensweisen von Beamten und Bediensteten abhängt, die nicht immer einfach vorzunehmen ist - dennoch keine komplexen Beurteilungen erfordert, wie sie sich aus Begriffen wirtschaftlicher Art (vgl. zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 86, und vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40), wissenschaftlicher Art (vgl. zu den Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur [ECHA] Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T-94/10, EU:T:2013:107, Rn. 98 und 99) oder technischer Art (vgl. zu den Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts [CPVO] Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77) ergeben können, die es rechtfertigen würden, der Verwaltung bei der Anwendung des in Rede stehenden Begriffs einen Ermessensspielraum zuzuerkennen.
  • EuG, 16.05.2017 - T-742/16

    CW / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Art. 12a des Statuts -

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2004:94, Rn. 131, vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80, und vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64).
  • EuG, 28.02.1996 - T-294/94

    Konstantinos Dimitriadis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Im Zusammenhang mit Mobbing kann ein Organ im Übrigen gegen den mutmaßlichen Mobber, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorgesetzten des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, im Allgemeinen nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder andere Maßnahmen treffen, wenn aufgrund der gemäß Art. 24 des Beamtenstatuts angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die von dem Beamten oder Bediensteten beschuldigte Person durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf des mutmaßlichen Opfers geschadet hat (Urteile vom 9. November 1989, Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, vom 28. Februar 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T-294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).
  • EuGöD, 10.09.2014 - F-120/13

    Tzikas / AFE

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Dies schließt die Befugnis ein, im Interesse einer effizienteren Organisation der Tätigkeiten Stellen zu streichen und die Zuordnung von Aufgaben der beibehaltenen Stellen zu ändern, ebenso wie die Befugnis, Aufgaben, die zuvor vom Inhaber der gestrichenen Stelle wahrgenommen wurden, neu zuzuweisen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 103, und vom 10. September 2014, Tzikas/ERA, F-120/13, EU:F:2014:197, Rn. 82).
  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Im Hinblick auf Beamte und Bedienstete, die den in Art. 336 AEUV genannten Texten unterliegen, verfügt die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation, die unter Art. 24 des Beamtenstatuts fällt, zu ergreifen sind, unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).
  • EuG, 13.07.2017 - T-607/16

    OZ / EIB

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Nach Auffassung der Klägerin, die sich dabei auf die Rn. 68 des Urteils vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T-607/16, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:495), stützt, hatte der Untersuchungsausschuss keine andere Wahl, als die Beschwerde zurückzuweisen oder ihr stattzugeben und in diesem Fall Disziplinarmaßnahmen zu empfehlen, auch wenn die Klägerin im Hinblick auf den letztgenannten Punkt erklärt, dass sie nicht verlange, dass die strengste Sanktion gegen den neuen Direktor verhängt werde.
  • EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-377/17
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2004:94, Rn. 131, vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80, und vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64).
  • EuG, 28.04.2017 - T-588/16

    HN / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Verordnung (EU, Euratom) Nr.

  • EuGöD, 16.09.2013 - F-92/11

    Faita / EWSA

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

  • EuGöD, 05.12.2012 - F-88/09

    Z / Gerichtshof

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuGH, 08.02.2011 - C-17/11

    Réexamen Commission / Petrilli - Überprüfung

  • EuGH, 28.07.2011 - C-309/10

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 31.03.2004 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ / CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 19.07.2017 - T-510/16

    Dessi / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beförderung

  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

  • EuG, 27.04.2012 - T-37/10

    De Nicola / EIB

  • EuG, 20.10.2021 - T-671/18

    ZU/ Kommission

    C'est pourquoi, lorsque est examinée la question de savoir si des comportements invoqués par une partie requérante sont constitutifs d'un harcèlement moral, il convient d'examiner ces faits tant isolément que conjointement en tant qu'éléments d'un environnement global de travail créé par les comportements d'un membre du personnel à l'égard d'un autre membre de ce personnel (voir, en ce sens, arrêts du 13 juillet 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, points 93 et 94, et du 28 mai 2020, Cerafogli/BCE, T-483/16 RENV, non publié, EU:T:2020:225, points 395 et 396).

    En effet, compte tenu du large pouvoir d'appréciation dont jouissent les institutions dans l'organisation de leurs services, ni des décisions administratives sur des questions relevant de l'organisation des services, même si celles-ci sont difficiles à accepter, ni des désaccords avec l'administration sur ces mêmes questions ne sauraient à eux seuls prouver l'existence d'un harcèlement moral (arrêt du 13 juillet 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, point 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    95 Die Republik Österreich führt die Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22), und vom 13. Juli 2018, SQ/EIB (T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 146), sowie die Urteile vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. November 2020, Fleig/SEAE (C-446/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:918, Rn. 67), an.
  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

    Es ist entschieden worden, dass es den Anforderungen an eine wirksame gerichtliche Überprüfung entspricht, dass eine Beistand beantragende Person im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über ihren Antrag die Angemessenheit der als Reaktion auf ihren Antrag ergriffenen Maßnahmen beanstanden können muss, einschließlich in Fällen, in denen sie dem Urheber der Maßnahmen vorwirft, kein Disziplinarverfahren gegen einen wegen Mobbings schuldig gesprochenen Dritten eingeleitet zu haben, sofern sie insoweit Rügen geltend macht, die sie persönlich betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 124).

    Nach der Rechtsprechung verfügt die Verwaltung hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation, die unter Art. 24 des Statuts fällt, zu ergreifen sind, unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 135).

  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die Definition des Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts, die mit der Definition in Art. 3 Abs. 1 der Regelung vom 14. April 2014 in der am 6. Juli 2015 geänderten Fassung übereinstimmt, eine kontextbezogene Einstufung der Handlungen und Verhaltensweisen der Beamten und Bediensteten voraussetzt, die nicht immer einfach vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).
  • EuG, 06.12.2023 - T-807/21

    QI/ Kommission

    En examinant la question de savoir si certains comportements sont constitutifs d'un harcèlement moral, il convient d'examiner ces faits tant isolément que conjointement en tant qu'éléments d'un environnement global de travail créé par les comportements d'un membre du personnel à l'égard d'un autre membre de ce personnel (arrêt du 13 juillet 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, point 94).
  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie hinsichtlich der Frage - die sie erst am Ende der Verwaltungsuntersuchung entscheiden kann -, ob es sich bei einem Sachverhalt um Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt, über kein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 123, vom 13. Juli 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).
  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit -

    In Bezug auf das vorgerichtliche Verfahren für Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten ist nämlich davon auszugehen, dass Art. 41 der Personalordnung der EIB in der auf Bedienstete, die wie der Kläger nach dem 1. Juli 2013 in den Dienst der EIB getreten sind, anwendbaren Fassung (im Folgenden: Personalordnung II) vorsieht, dass die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Erhebung einer Klage gemäß dieser Bestimmung zwingenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 71).
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