Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2018 - T-680/13, K. Chrysostomides und Co. u.a./Rat u.a. sowie T-786/14 Bourdouvali u.a./Rat u.a.   

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EuG, 13.07.2018 - T-680/13, K. Chrysostomides und Co. u.a./Rat u.a. sowie T-786/14 Bourdouvali u.a./Rat u.a. (https://dejure.org/2018,19558)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2018 - T-680/13, K. Chrysostomides und Co. u.a./Rat u.a. sowie T-786/14 Bourdouvali u.a./Rat u.a. (https://dejure.org/2018,19558)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - T-680/13, K. Chrysostomides und Co. u.a./Rat u.a. sowie T-786/14 Bourdouvali u.a./Rat u.a. (https://dejure.org/2018,19558)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    K. Chrysostomides & Co. u.a. / Rat u.a.

    Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für Zypern - Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank von Zypern - Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und Gesellschaften betreffend die Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors ab

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    K. Chrysostomides & Co. u.a. / Rat u.a.

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    K. Chrysostomides & Co. u.a. / Rat u.a.

    Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für Zypern - Beschluss des EZB-Rats über die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe auf Ersuchen der Zentralbank von Zypern - Erklärungen der Eurogruppe vom 25. März, 12. April, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    K. Chrysostomides & Co. u.a. / Rat u.a.

  • versr.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge des Beschlusses, den die Eurogruppe zu Zypern am 25. März 2013 in Bezug auf eine politische Einigung mit den zyprischen Behörden über die wesentlichen Eckpunkte des künftigen wirtschaftlichen Anpassungsprogramms ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (73)

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Im Anschluss an die Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), und Mallis u. a./Kommission und EZB (C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702), mit denen der Gerichtshof die vorstehend in Rn. 65 angeführten Verfahren beendete, ist das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen worden.

    Das Gericht ist ferner für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz der Schäden zuständig, die durch rechtswidrige Handlungen und Verhaltensweisen der Kommission oder der EZB im Zusammenhang mit den ihnen im Rahmen des ESM übertragenen Aufgaben verursacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 54 bis 60).

    Die diesen Organen im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen umfassen jedoch keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags verpflichten nur den ESM (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 161, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 53).

    Wie oben in Rn. 129 ausgeführt, umfassen die auf die Kommission und die EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags verpflichten nur den ESM (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 161, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 53).

    Sie muss daher davon Abstand nehmen, ein Memorandum of Understanding zu unterzeichnen, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sie bezweifelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 56 bis 59).

    Infolgedessen darf ein Kläger der Kommission im Rahmen einer Schadensersatzklage rechtswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme des Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 im Namen des ESM zur Last legen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55).

    Entgegen den Ausführungen der EZB kann dem Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), nicht entnommen werden, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme eines Memorandum of Understanding die einzigen rechtswidrigen Verhaltensweisen eines Organs der Union im Rahmen des ESM-Vertrags sind, die die außervertragliche Haftung dieses Organs auslösen können.

    Zunächst nämlich hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil festgestellt, dass die Rechtsnatur der Handlungen des ESM, die nur den ESM verpflichten und außerhalb der Unionsrechtsordnung stehen, nicht ausschließt, dass der Kommission und der EZB im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung rechtswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme eines Memorandum of Understanding im Namen des ESM zur Last gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 53 bis 55).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die EZB ebenso wie die Kommission die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu beachten hat, wenn sie außerhalb des unionsrechtlichen Rahmens handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 67).

    Nach ständiger Rechtsprechung, die entsprechend auf die außervertragliche Haftung der EZB nach Art. 340 Abs. 3 AEUV übertragbar ist, hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 65).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die außervertragliche Haftung erfordert, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Banken eine wesentliche Finanzierungsquelle für Unternehmen darstellen und häufig eng untereinander verbunden sind, besteht das Risiko, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken - sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten - übergreift und in der Folge negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; EGMR, 10. Juli 2012, Grainger u. a./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2012:0710DEC003494010, Rn. 39 und 42, und 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 103).

    Im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 73 und 75), hat der Gerichtshof festgestellt, dass unter Berücksichtigung des oben in Rn. 255 genannten dem Gemeinwohl dienenden Ziels und in Anbetracht der den Einlegern bei den betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar drohenden Gefahr finanzieller Verluste drei der oben in den Rn. 31 bis 35 dargelegten Maßnahmen, wie sie sich aus den Punkten 1.23 bis 1.27 des Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 ergeben, keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das gewährleistete Eigentumsrecht der genannten Einleger in ihrem Wesensgehalt antastet, und daher nicht als ungerechtfertigte Beschränkungen dieses Rechts angesehen werden können.

    Der Gerichtshof hat dagegen im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), nicht geprüft, ob die sonstigen schädlichen Maßnahmen mit dem Eigentumsrecht vereinbar sind.

    Im vorliegenden Fall bestreiten die Kläger nicht, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), festgestellt hat (vgl. oben, Rn. 255 und 256), das mit der ersten Reihe von schädlichen Maßnahmen verfolgte Ziel dem Allgemeinwohl dient.

    Die Kläger tragen vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), das Vorliegen einer möglichen Verletzung des Eigentumsrechts der Einleger lediglich unter dem Gesichtspunkt der Aufnahme der Punkte 1.23 bis 1.27 in das Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 geprüft, die sich vor allem auf die erste Reihe von schädlichen Maßnahmen bezogen hätten.

    Dieses Argument beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Urteils vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701).

    Die Kläger machen geltend, die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), bezüglich des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Eigentumsrecht gelangt sei, müsse im Licht der eng gefassten Klagebegehren der Kläger in jener Rechtssache gesehen werden.

    Diese Beweise, die der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), nicht geprüft habe, seien im vorliegenden Fall einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob die schädlichen Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger darstellten, und um das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

    Diese Beweise sind als solche nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Schlussfolgerungen, zu denen der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), bezüglich des Vorliegens eines solchen Verstoßes gegen das Eigentumsrecht gelangt ist, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

    An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 73 bis 75), bereits ausdrücklich über das angemessene Verhältnis der ersten Reihe von schädlichen Maßnahmen zu dem verfolgten Ziel entschieden hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das gewährleistete Eigentumsrecht der Einleger der betroffenen Banken in ihrem Wesensgehalt antastet.

    An zweiter Stelle lassen im vorliegenden Fall die Ausführungen, die die Kläger zur Begründung ihrer Rüge bezüglich der mangelnden Verhältnismäßigkeit der ersten Reihe von schädlichen Maßnahmen gemacht haben, ohnehin kein anderes Ergebnis zu als das, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und Rat (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 73 bis 75), insoweit gelangt ist.

  • EGMR, 21.07.2016 - 63066/14

    Schuldenschnitt in Griechenland: Die Umschuldung war legal

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Da die Banken eine wesentliche Finanzierungsquelle für Unternehmen darstellen und häufig eng untereinander verbunden sind, besteht das Risiko, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken - sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten - übergreift und in der Folge negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; EGMR, 10. Juli 2012, Grainger u. a./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2012:0710DEC003494010, Rn. 39 und 42, und 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 103).

    Die Verwirklichung des Ziels, die Stabilität des zyprischen Finanzsystems zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblichen Risiken ausgesetzt gewesen (vgl. in diesem Sinne entsprechend EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 139).

    Die Ausarbeitung eines differenzierten Abschlagssystems wie das, das die Kläger in diesem Zusammenhang befürworten, hätte von den zyprischen Behörden besonders schwierige und ungewisse Schritte verlangt, um sicherzustellen, dass die BoC aufgrund der gewählten Prozentsätze und Schwellenwerte die in den Punkten 1.26 und 1.27 des Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 genannte Kernkapitalquote erreichen kann, und hätte damit die Rekapitalisierung der BoC erheblichen Risiken ausgesetzt (vgl. in diesem Sinne, EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 139).

    Bei Wertpapieren bemisst sich die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber im Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 112).

    Was an erster Stelle die Frage betrifft, ob die unterschiedliche Behandlung einerseits der Kläger, die Inhaber von Einlagen bei den betroffenen Banken in Zypern waren, und andererseits der Inhaber von Einlagen bei den griechischen Zweigstellen auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, ist festzustellen, dass aus den oben in den Rn. 255 und 256 angeführten Gründen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, Rn. 103 und 138) das Ziel, eine allgemeine Destabilisierung des griechischen Finanzsystems infolge einer Ansteckung durch das zyprische Bankensystem zu verhindern, als objektiv und angemessen angesehen werden kann.

  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Zur Untermauerung ihrer Ausführungen stützen sich die Kläger auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), aus dem sich ergebe, dass die Haftung der Union dadurch ausgelöst werden könne, dass die Organe der Union Handlungen billigten, durch die einem Kläger ein Schaden entstanden sei.

    Erstens ist bezüglich der angeblichen Billigung der nachteiligen Dekrete durch die Beklagten festzustellen, dass sich die Kläger für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Überwachung des makroökonomischen Anpassungsprogramms nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2013/236 und den Erklärungen der Eurogruppe vom 12. April und 13. Mai 2013 einerseits und dem behaupteten Schaden andererseits lediglich auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), berufen, aus dem sich ergebe, dass die Haftung der Union dadurch ausgelöst werden könne, dass die Organe der Union Handlungen billigten, durch die einem Kläger ein Schaden entstanden sei.

    Im Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), hat der Gerichtshof vielmehr festgestellt, dass die Haftung der Europäischen Gemeinschaft ausgelöst worden war, weil die Kommission zu Unrecht den Erlass bestimmter Schutzmaßnahmen im Agrarsektor seitens der Bundesrepublik Deutschland genehmigt hatte.

    Der bloße Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), lässt daher nicht erkennen, weshalb durch die Billigung des Erlasses der schädlichen Maßnahmen die von den Klägern geltend gemachte Vermögenseinbuße entstehen konnte.

    Nach der Rechtsprechung muss, wenn eine Person bei zwei Schadensersatzklagen wegen ein und desselben Schadens die eine Klage gegen eine nationale Behörde vor einem nationalen Gericht und die andere gegen ein Organ der Union vor dem Unionsrichter erhebt und die Gefahr besteht, dass aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung dieses Schadens durch die beiden angerufenen Gerichte diese Person unzureichend oder übermäßig entschädigt wird, der Unionsrichter vor der Entscheidung über den Schaden abwarten, bis das nationale Gericht mit einer verfahrensbeendenden Entscheidung über die bei ihm erhobene Klage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 344, und vom 13. Dezember 2006, É.

  • EuGH, 14.07.1967 - 18/66

    Getreide- und Futtermittel / Kommission der EWG

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Zur Untermauerung ihrer Ausführungen stützen sich die Kläger auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), aus dem sich ergebe, dass die Haftung der Union dadurch ausgelöst werden könne, dass die Organe der Union Handlungen billigten, durch die einem Kläger ein Schaden entstanden sei.

    Erstens ist bezüglich der angeblichen Billigung der nachteiligen Dekrete durch die Beklagten festzustellen, dass sich die Kläger für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Überwachung des makroökonomischen Anpassungsprogramms nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2013/236 und den Erklärungen der Eurogruppe vom 12. April und 13. Mai 2013 einerseits und dem behaupteten Schaden andererseits lediglich auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), berufen, aus dem sich ergebe, dass die Haftung der Union dadurch ausgelöst werden könne, dass die Organe der Union Handlungen billigten, durch die einem Kläger ein Schaden entstanden sei.

    Im Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), hat der Gerichtshof vielmehr festgestellt, dass die Haftung der Europäischen Gemeinschaft ausgelöst worden war, weil die Kommission zu Unrecht den Erlass bestimmter Schutzmaßnahmen im Agrarsektor seitens der Bundesrepublik Deutschland genehmigt hatte.

    Der bloße Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), lässt daher nicht erkennen, weshalb durch die Billigung des Erlasses der schädlichen Maßnahmen die von den Klägern geltend gemachte Vermögenseinbuße entstehen konnte.

    Nach der Rechtsprechung muss, wenn eine Person bei zwei Schadensersatzklagen wegen ein und desselben Schadens die eine Klage gegen eine nationale Behörde vor einem nationalen Gericht und die andere gegen ein Organ der Union vor dem Unionsrichter erhebt und die Gefahr besteht, dass aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung dieses Schadens durch die beiden angerufenen Gerichte diese Person unzureichend oder übermäßig entschädigt wird, der Unionsrichter vor der Entscheidung über den Schaden abwarten, bis das nationale Gericht mit einer verfahrensbeendenden Entscheidung über die bei ihm erhobene Klage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 344, und vom 13. Dezember 2006, É.

  • EuGH, 14.07.1967 - 16/66
    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Zur Untermauerung ihrer Ausführungen stützen sich die Kläger auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), aus dem sich ergebe, dass die Haftung der Union dadurch ausgelöst werden könne, dass die Organe der Union Handlungen billigten, durch die einem Kläger ein Schaden entstanden sei.

    Erstens ist bezüglich der angeblichen Billigung der nachteiligen Dekrete durch die Beklagten festzustellen, dass sich die Kläger für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Überwachung des makroökonomischen Anpassungsprogramms nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2013/236 und den Erklärungen der Eurogruppe vom 12. April und 13. Mai 2013 einerseits und dem behaupteten Schaden andererseits lediglich auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), berufen, aus dem sich ergebe, dass die Haftung der Union dadurch ausgelöst werden könne, dass die Organe der Union Handlungen billigten, durch die einem Kläger ein Schaden entstanden sei.

    Im Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), hat der Gerichtshof vielmehr festgestellt, dass die Haftung der Europäischen Gemeinschaft ausgelöst worden war, weil die Kommission zu Unrecht den Erlass bestimmter Schutzmaßnahmen im Agrarsektor seitens der Bundesrepublik Deutschland genehmigt hatte.

    Der bloße Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 317), lässt daher nicht erkennen, weshalb durch die Billigung des Erlasses der schädlichen Maßnahmen die von den Klägern geltend gemachte Vermögenseinbuße entstehen konnte.

    Nach der Rechtsprechung muss, wenn eine Person bei zwei Schadensersatzklagen wegen ein und desselben Schadens die eine Klage gegen eine nationale Behörde vor einem nationalen Gericht und die andere gegen ein Organ der Union vor dem Unionsrichter erhebt und die Gefahr besteht, dass aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung dieses Schadens durch die beiden angerufenen Gerichte diese Person unzureichend oder übermäßig entschädigt wird, der Unionsrichter vor der Entscheidung über den Schaden abwarten, bis das nationale Gericht mit einer verfahrensbeendenden Entscheidung über die bei ihm erhobene Klage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, nicht veröffentlicht, EU:C:1967:31, 344, und vom 13. Dezember 2006, É.

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Andererseits darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz, des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 355 und 360, vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 53 und 54, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 200).

    Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die geprüfte Beschränkung des Eigentumsrechts geeignet ist, zur Erreichung der dem Gemeinwohl dienenden Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 203).

    Insbesondere ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die mit der untersuchten Beschränkung des Eigentumsrechts verbundenen Nachteile in einem unangemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 205 und 209).

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Nach ständiger Rechtsprechung, die entsprechend auf die außervertragliche Haftung der EZB nach Art. 340 Abs. 3 AEUV übertragbar ist, hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 65).

    Selbst wenn daher die genannte Erklärung Zusicherungen bezüglich der Gewährung der FHF an die Republik Zypern enthielte, würden diese Zusicherungen nicht von einer zuständigen Behörde im Sinne der oben in Rn. 404 angeführten Rechtsprechung abgegeben worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, EU:T:2009:131, Rn. 208, und vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 79).

    Die Organe der Union haben diesen Grundsatz als eine den Einzelnen schützende höherrangige Vorschrift des Unionsrechts zu wahren (Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 87, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 110).

    Allein der Umstand, dass Einleger und eine Zentralbank des Eurosystems, deren Entscheidungen von den genannten Zielen geleitet werden, eine gleiche Forderung gegenüber derselben Bank haben, kann diese Schlussfolgerung nicht entkräften, so dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht erfordern kann, dass diese beiden Kategorien von Personen gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 92, und vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d'escompte/EZB, T-749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 108 und 109).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Die diesen Organen im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen umfassen jedoch keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags verpflichten nur den ESM (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 161, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 53).

    Wie oben in Rn. 129 ausgeführt, umfassen die auf die Kommission und die EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags verpflichten nur den ESM (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 161, und vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 53).

    Sodann übertragen Art. 17 Abs. 1 EUV und Art. 13 Abs. 3 und 4 des ESM-Vertrags der Kommission zwar Aufgaben, die nicht solche der EZB sind (vgl. oben, Rn. 201), doch unterstützt die EZB durch ihre Funktionen im Rahmen des ESM-Vertrags im Einklang mit Art. 282 Abs. 2 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 165).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    In diesem Zusammenhang erfordert die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, dass das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich verkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof, C-220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 68).

    Zu diesen Garantien gehört die Pflicht der EZB, ihre Beschlüsse ausreichend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69).

    Gleichwohl können sonstige Dokumente wie eine Pressemitteilung die wesentlichen Elemente des betreffenden Beschlusses erkennen lassen und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für den Beschluss zu erfahren, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 71).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-680/13
    Zur Bestimmung des Umfangs dieses Rechts ist im Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 der Charta Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 356).

    Um sicherzustellen, dass diese untrennbar mit Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK verbundene Voraussetzung eingehalten ist, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 368 und die dort angeführte Rechtsprechung, und EGMR, 20. Juli 2004, Bäck/Finnland, CE:ECHR:2004:0720JUD003759897, Rn. 56).

    Andererseits darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz, des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 355 und 360, vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 53 und 54, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 200).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuG, 24.01.2017 - T-749/15

    Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Geschäftsbanken,

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 16.10.2014 - T-327/13

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 18.09.2014 - T-317/12

    Holcim (Romania) / Kommission - Außervertragliche Haftung - System für den Handel

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 25.01.2008 - C-464/07

    Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano / Rat u.a.

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 05.09.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EGMR, 21.02.1986 - 8793/79

    JAMES ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 14.07.2016 - T-368/15

    Alcimos Consulting / EZB

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 16.06.1994 - C-132/93

    Steen / Deutsche Bundespost

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 19.09.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou -

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuG, 03.05.2017 - T-531/14

    Sotiropoulou u.a. / Rat - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EGMR, 19.09.2006 - 13844/02

    MAUPAS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EGMR, 20.07.2004 - 37598/97

    BÄCK v. FINLAND

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 10.07.2014 - C-220/13

    Nikolaou / Cour des Comptes - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

  • EuGH, 14.07.1961 - 9/60

    Société commerciale Antoine Vloeberghs SA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EGMR, 10.07.2012 - 34940/10

    GRAINGER AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 13.07.2010 - 26828/06

    KURIC AND OTHERS v. SLOVENIA

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuG, 18.09.2014 - T-168/12

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von Herrn Georgias, Vizeminister der

  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.12.1992 - C-370/89

    SGEEM und Etroy / EIB

  • EuG, 01.04.2008 - T-412/07

    Ayyanarsamy / Kommission und Deutschland - Zulässigkeit - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 04.02.1998 - T-93/95

    Laga / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    Arkema / Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht für die

    Mit beim Gericht am 20. Dezember 2013 (Rechtssache T-680/13) und am 1. Dezember 2014 (Rechtssache T-786/14) eingegangenen Klageschriften erhoben die Kläger im ersten Rechtszug die oben in Nr. 3 angeführten Schadensersatzklagen u. a. gegen die Eurogruppe.

    Die Rechtsmittel des Rates, auf die sich wie gesagt die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, rügen die Erwägungen des Gerichts in den angefochtenen Urteilen (jeweils in den Rn. 106 bis 114 des Urteils in der Rechtssache T-680/13 und den Rn. 102 bis 110 des Urteils in der Rechtssache T-786/14) und die Schlussfolgerung daraus, wonach die Eurogruppe als "Organ" im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV einzustufen sei, so dass die von ihr getätigten schädigenden Handlungen der Union zugerechnet werden könnten.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), und Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T-786/14, EU:T:2018:487), werden aufgehoben, soweit sie die vom Rat der Europäischen Union erhobenen Einreden der Unzulässigkeit hinsichtlich der Eurogruppe zurückweisen.

    5 Urteile vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486) sowie Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T-786/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:487).

    7 Vgl. im Einzelnen Rn. 75 bis 79 und Rn. 71 bis 75 der angefochtenen Urteile, jeweils in den Rechtssachen T-680/13 und T-786/14.

    10 Rn. 106 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 102 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    11 Rn. 107 bis 110 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 103 bis 106 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    12 Rn. 111 und 112 (Rechtssache T-680/13) sowie Rn. 107 und 108 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    13 Rn. 113 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 109 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    14 Rn. 114 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 110 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    71 Rn. 114 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 110 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    73 Vgl. Rn. 192 und 198 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 191 und 197 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile.

    74 Vgl. Rn. 201 und 203 (Rechtssache T-680/13) und Rn. 200 und 202 (Rechtssache T-786/14) der angefochtenen Urteile und die dort angeführten Randnummern des Urteils Ledra.

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    In den Rechtssachen C-597/18 P und C-598/18 P beantragt der Rat der Europäischen Union mit seinen Rechtsmitteln, die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2018:486), sowie vom 13. Juli 2018, Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T-786/14, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:487) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), aufzuheben, soweit mit ihnen die von ihm erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden, soweit diese sich gegen die Klagen richteten, die die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C-597/18 P und C-598/18 P gegen die Eurogruppe erhoben hatten.

    Mit Klageschriften, die in der Rechtssache T-680/13 am 20. Dezember 2013 und in der Rechtssache T-786/14 am 1. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Kläger im ersten Rechtszug in den Rechtssachen C-597/18 P und C-598/18 P Klagen, mit denen sie beantragten, den Rat, die Kommission, die EZB und die Eurogruppe (im Folgenden: Beklagte) zu verurteilen, die in den Anlagen zu ihren Klageschriften aufgeführten Beträge zuzüglich Zinsen vom 16. März 2013 bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts an sie zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Union und/oder die Beklagten außervertraglich haften, und das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des ihnen tatsächlich entstandenen und zu ersetzenden Schadens einzuhalten ist.

    Mit gesonderten Schriftsätzen, die in der Rechtssache T-680/13 am 14. Juli, 16. Juli und 18. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben der Rat, die EZB und die Kommission Einreden der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T - 680/13, EU:T:2018:486), sowie vom 13. Juli 2018, Bourdouvali u. a./Rat u. a. (T - 786/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:487), werden aufgehoben, soweit die vom Rat der Europäischen Union erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurden, soweit diese gegen die in diesen Rechtssachen gegen die Eurogruppe und Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum erhobenen Klagen gerichtet sind.

    Die Klagen, die im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T - 680/13 und T - 786/14 erhoben wurden, sind unzulässig, soweit sie gegen die Eurogruppe und Art. 2 Abs. 6 Buchst. b des Beschlusses 2013/236 gerichtet sind.

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T-680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen.

    Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T-680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.12.2021 - T-495/14

    Theodorakis und Theodoraki / Rat

    À la suite du prononcé des arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487), par lesquels le Tribunal a mis fin aux instances dans les affaires visées au point 37 ci-dessus, la présente procédure a repris.

    Le 1 er octobre 2018, 1e Conseil a demandé que la présente procédure soit suspendue jusqu'à ce que la Cour se prononce, dans les affaires C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P et C-604/18 P, sur les pourvois introduits contre les arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487).

    Le 19 janvier 2021, dans le cadre des mesures d'organisation de la procédure prévues à l'article 89 du règlement de procédure, le Tribunal a invité les parties à présenter des observations quant aux conséquences qu'elles tiraient, pour le présent litige, de l'arrêt du 16 décembre 2020, Conseil e.a./K. Chrysostomides & Co. e.a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P et C-604/18 P, EU:C:2020:1028), et, dans la mesure où cela était nécessaire et où ils n'avaient pas été annulés par la Cour, des arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487).

  • EuG, 17.12.2021 - T-765/14

    Legakis u.a. / Rat

    À la suite du prononcé des arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487), par lesquels le Tribunal a mis fin aux instances dans les affaires visées au point 35 ci-dessus, la présente procédure a repris.

    Le 1 er octobre 2018, 1e Conseil a demandé que la présente procédure soit suspendue jusqu'à ce que la Cour se prononce, dans les affaires C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P et C-604/18 P, sur les pourvois introduits contre les arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487).

    Le 20 janvier 2021, dans le cadre des mesures d'organisation de la procédure prévues à l'article 89 du règlement de procédure, le Tribunal a invité les parties à présenter des observations quant aux conséquences qu'elles tiraient, pour le présent litige, de l'arrêt du 16 décembre 2020, Conseil e.a./K. Chrysostomides & Co. e.a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P et C-604/18 P, EU:C:2020:1028), et, dans la mesure où cela était nécessaire et où ils n'avaient pas été annulés par la Cour, des arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487).

  • EuG, 17.12.2021 - T-496/14

    Berry Investments / Rat

    À la suite du prononcé des arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487), par lesquels le Tribunal a mis fin aux instances dans les affaires visées au point 37 ci-dessus, la présente procédure a repris.

    Le 1 er octobre 2018, 1e Conseil a demandé que la présente procédure soit suspendue jusqu'à ce que la Cour se prononce, dans les affaires C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P et C-604/18 P, sur les pourvois introduits contre les arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487).

    Le 20 janvier 2021, dans le cadre des mesures d'organisation de la procédure prévues à l'article 89 du règlement de procédure, le Tribunal a invité les parties à présenter des observations quant aux conséquences qu'elles tiraient, pour le présent litige, de l'arrêt du 16 décembre 2020, Conseil e.a./K. Chrysostomides & Co. e.a. (C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P et C-604/18 P, EU:C:2020:1028), et, dans la mesure où cela était nécessaire et où ils n'avaient pas été annulés par la Cour, des arrêts du 13 juillet 2018, K. Chrysostomides & Co. e.a./Conseil e.a. (T-680/13, EU:T:2018:486), et Bourdouvali e.a./Conseil e.a. (T-786/14, non publié, EU:T:2018:487).

  • EuG, 28.04.2021 - T-843/19

    Correia/ EWSA

  • EuG, 17.11.2021 - T-147/17

    Anastassopoulos u.a./ Rat und Kommission

  • EuG, 28.05.2021 - T-260/18

    Makhlouf/ Kommission und EZB

  • EuGH, 10.09.2019 - C-597/18

    Rat/ K. Chrysostomides & Co. u.a.

  • EuG, 26.02.2021 - T-161/15

    Brinkmann (Steel Trading) u.a. / Kommission und EZB

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