Rechtsprechung
   EuG, 01.02.2018 - T-518/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1389
EuG, 01.02.2018 - T-518/15 (https://dejure.org/2018,1389)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2018 - T-518/15 (https://dejure.org/2018,1389)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - T-518/15 (https://dejure.org/2018,1389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Französischer Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gebiete mit naturbedingten Nachteilen - Pauschale finanzielle Berichtigung - Von ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Frankreich / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum [französisches Mutterland] - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gebiete mit naturbedingten Nachteilen - Pauschale finanzielle ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Frankreich / Kommission

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-373/15

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Mit prozessleitender Maßnahme vom 4. Mai 2017 sind die Parteien gemäß Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung gebeten worden, sich zu den Konsequenzen der Urteile vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission (C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42), und vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55), für die vorliegende Rechtssache zu äußern.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Gewährung von Beihilfen und Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung spezieller Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten vorschreiben, die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 65/2011 dennoch verpflichtet sind, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, die sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten - einschließlich der Auflagen nach nationalem Recht - erstrecken, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission, C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42, Rn. 69, und vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 71).

    Die französischen Behörden waren bei Vor-Ort-Kontrollen also verpflichtet, das Kriterium der Beweidungsintensität durch eine Zählung der zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs im Betrieb vorhandenen Tiere - wie sie im Übrigen auch in Abschnitt 7.2 des oben in Rn. 39 angeführten Rundschreibens DGPAAT/SDEA/C2011-3071 vom 29. August 2011 vorgesehen ist - zu klären, um zu überprüfen, ob dieses Kriterium punktuell erfüllt war, und somit die Daten der Verwaltungskontrollen zu untermauern (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 72).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55), soweit es das Urteil vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), aufgehoben hat, in Frage gestellt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 97), entschieden hat, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in Rn. 74 des Urteils vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), angenommen hat, dass das System der gemäß den Art. 12 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2006, L 368, S. 74), deren Wortlaut dem der Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 65/2011 entspricht, durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen autonom und von den im Rahmen der Verwaltung der Kennzeichnung der Rinder oder der Rinderprämien durchgeführten Kontrollen unabhängig sei, ohne geprüft zu haben, ob es sich bei Letzteren um in Rechtsvorschriften der Union für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006, dessen Wortlaut dem von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 65/2011 entspricht, handelt und ob sie gleichzeitig mit den in den Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 1975/2006 vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden konnten.

    Mithin ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich erlaubt, die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 65/2011, zu denen die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile gehören, gleichzeitig mit den im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Tiere oder der Rinderprämien vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss es sich bei den letztgenannten Kontrollen um in Rechtsvorschriften der Union für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 65/2011 handeln und zweitens müssen sie gleichzeitig mit den in Art. 12 ff. dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 95 und 96).

    Eine solche Auslegung liefe nämlich dem Ziel der Vor-Ort-Kontrollen zuwider, nämlich gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 65/2011 und Art. 42 der Verordnung Nr. 1122/2009 zu überprüfen, ob die Informationen, die in den von den Mitgliedstaaten erstellten Datenbanken enthalten sind, richtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 27, 60 und 74, sowie vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission, T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250, Rn. 70).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-506/15

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Mit prozessleitender Maßnahme vom 4. Mai 2017 sind die Parteien gemäß Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung gebeten worden, sich zu den Konsequenzen der Urteile vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission (C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42), und vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55), für die vorliegende Rechtssache zu äußern.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Gewährung von Beihilfen und Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung spezieller Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten vorschreiben, die Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 65/2011 dennoch verpflichtet sind, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, die sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten - einschließlich der Auflagen nach nationalem Recht - erstrecken, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission, C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42, Rn. 69, und vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 71).

    Die nationalen Behörden sind bei Vor-Ort-Kontrollen somit verpflichtet, die Beweidungsintensität zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs insbesondere durch eine Zählung der Tiere zu bestimmen, um zu überprüfen, ob die vom Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007-2013 festgelegten Höchst- und Mindestwerte punktuell erfüllt sind, und somit die Daten der Verwaltungskontrollen zu untermauern (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission, C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42, Rn. 70).

    Ferner kann, wie die Kommission vorträgt, nicht ausgeschlossen werden, dass die die Vor-Ort-Kontrollen durchführenden Inspektoren in der Lage sind, das Alter der Tiere mit hinreichender Genauigkeit zu bestimmen (Urteil vom 26. Januar 2017, Spanien/Kommission, C-506/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:42, Rn. 71).

  • EuG, 30.04.2015 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 schlug die Kommission in Anbetracht der vom Gericht im Urteil vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), entwickelten Lösung vor, in dem zu erlassenden Beschluss die Ausgaben für Schafe und Ziegen, für die kein Antrag auf Tierbeihilfen gestellt worden sei, von der Bemessungsgrundlage für die finanzielle Berichtigung auszuschließen.

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55), soweit es das Urteil vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), aufgehoben hat, in Frage gestellt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission (C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 97), entschieden hat, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in Rn. 74 des Urteils vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission (T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250), angenommen hat, dass das System der gemäß den Art. 12 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2006, L 368, S. 74), deren Wortlaut dem der Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 65/2011 entspricht, durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen autonom und von den im Rahmen der Verwaltung der Kennzeichnung der Rinder oder der Rinderprämien durchgeführten Kontrollen unabhängig sei, ohne geprüft zu haben, ob es sich bei Letzteren um in Rechtsvorschriften der Union für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006, dessen Wortlaut dem von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 65/2011 entspricht, handelt und ob sie gleichzeitig mit den in den Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 1975/2006 vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden konnten.

    Eine solche Auslegung liefe nämlich dem Ziel der Vor-Ort-Kontrollen zuwider, nämlich gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 65/2011 und Art. 42 der Verordnung Nr. 1122/2009 zu überprüfen, ob die Informationen, die in den von den Mitgliedstaaten erstellten Datenbanken enthalten sind, richtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Frankreich/Kommission, C-373/15 P, EU:C:2017:55, Rn. 27, 60 und 74, sowie vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission, T-259/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:250, Rn. 70).

  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der EGFL nur die nach Unionsrechtsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommenen Interventionen finanziert (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 64) und dass die Mitgliedstaaten aufgrund der u. a. den EGFL betreffenden Unionsvorschriften verpflichtet sind, ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EGFL-Rechnungen nötigen Daten kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-245/13, EU:T:2015:595, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.07.2015 - T-561/13

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Um jedoch die Einhaltung der Voraussetzung bezüglich der Beweidungsintensität sicherzustellen, muss dieser Durchschnitt auf der Grundlage von Werten berechnet werden, die zwischen den Höchst- und den Mindestwerten dieser Bandbreite liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2015, Spanien/Kommission, T-561/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:496, Rn. 55).

    Das Überschreiten der Höchstwerte zu bestimmten Zeitpunkten des Jahres könnte nämlich zu einer Übernutzung der betroffenen Flächen und das Nichterreichen der Mindestwerte zu einer Unternutzung dieser Flächen führen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2015, Spanien/Kommission, T-561/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:496, Rn. 56).

  • EuG, 24.03.2011 - T-184/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Außerdem werden die den Rechnungsabschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betreffenden Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens getroffen, so dass die in der ersten Mitteilung enthaltenen Ergebnisse nicht endgültig sind und im Lichte der vom Mitgliedstaat im späteren Verwaltungsverfahren übermittelten Antworten präzisiert und überprüft werden können (Urteile vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 34 und 37, und vom 12. November 2010, Spanien/Kommission, T-113/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:465, Rn. 132; vgl. auch Urteil vom 24. März 2011, Griechenland/Kommission, T-184/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:120, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2013 - T-294/11

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Zweitens sei die Argumentation der Französischen Republik nur auf "Wiederholungsfälle" anwendbar, wobei dieser Begriff vom Gericht in seinem Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission (T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 98 und 100) für den Bereich der finanziellen Berichtigung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.
  • EuG, 17.06.2009 - T-50/07

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Außerdem werden die den Rechnungsabschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betreffenden Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens getroffen, so dass die in der ersten Mitteilung enthaltenen Ergebnisse nicht endgültig sind und im Lichte der vom Mitgliedstaat im späteren Verwaltungsverfahren übermittelten Antworten präzisiert und überprüft werden können (Urteile vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 34 und 37, und vom 12. November 2010, Spanien/Kommission, T-113/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:465, Rn. 132; vgl. auch Urteil vom 24. März 2011, Griechenland/Kommission, T-184/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:120, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.11.2010 - T-113/08

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Außerdem werden die den Rechnungsabschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betreffenden Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens getroffen, so dass die in der ersten Mitteilung enthaltenen Ergebnisse nicht endgültig sind und im Lichte der vom Mitgliedstaat im späteren Verwaltungsverfahren übermittelten Antworten präzisiert und überprüft werden können (Urteile vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 34 und 37, und vom 12. November 2010, Spanien/Kommission, T-113/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:465, Rn. 132; vgl. auch Urteil vom 24. März 2011, Griechenland/Kommission, T-184/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:120, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2017 - T-474/15

    GGP Italy / Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von

    Auszug aus EuG, 01.02.2018 - T-518/15
    Soweit die Kommission mit ihrem Vorbringen die Zulässigkeit der Klagegründe in Abrede stellt, soweit diese auch hinsichtlich der Teilmaßnahme bezüglich der Weidelandprämie geltend gemacht werden, ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht Anwendung findet, sowie aus Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass die Klageschrift den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht - gegebenenfalls, ohne weitere Informationen einholen zu müssen - die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, GGP Italy/Kommission, T-474/15, EU:T:2017:36, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2013 - T-335/11

    Bulgarien / Kommission

  • EuG, 26.06.2018 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    Toutefois, lors de l'audience, la Commission a reconnu que, compte tenu de l'arrêt du 1 er février 2018, France/Commission (T-518/15, EU:T:2018:54), il y a désormais lieu de considérer que les contrôles sur place effectués au titre de l'identification bovine constituent des contrôles prévus par la réglementation de l'Union sur les subventions agricoles, au sens de l'article 5, paragraphe 2, du règlement n o 1975/2006, de sorte que la première des deux conditions, mentionnées au point 55 ci-dessus, est remplie.

    Dès lors, le fait que les contrôles mis en oeuvre par les autorités nationales répondent aux exigences posées par l'article 10, paragraphe 2, du règlement n o 1975/2006, en ce que la BDNI consentirait de prendre en compte les deux paramètres permettant de vérifier le critère du taux de chargement, à savoir le paramètre relatif à l'âge des bovins et celui relatif à leur temps de présence moyen annuel sur l'exploitation, ne saurait exempter les autorités françaises de l'obligation du comptage des animaux lors du contrôle sur place pour effectuer les vérifications exigées au titre du règlement n o 1975/2006 et pour s'assurer de la conformité des bases de données utilisées pour calculer le taux de chargement (arrêt du 1 er février 2018, France/Commission, T-518/15, EU:T:2018:54, point 70).

    Il s'ensuit que, en principe, il peut exister des cas dans lesquels il n'est pas possible d'effectuer les contrôles sur places au titre des ICHN en même temps que d'autres contrôles prévus par la réglementation de l'Union sur les subventions agricoles, les contrôles conjoints n'étant pas une règle absolue mais une simple possibilité susceptible de connaître des exceptions (arrêt du 1 er février 2018, France/Commission, T-518/15, EU:T:2018:54, point 71).

    En effet, ainsi que cela a été observé par la Commission dans lesdites observations et ainsi que l'a jugé le Tribunal au point 73 de l'arrêt du 1 er février 2018, France/Commission (T-518/15, EU:T:2018:54), les contrôles au titre de l'identification animale ou des primes bovines répondent à des critères différents de ceux au titre des ICHN, en ce qui concerne notamment les installations qui font l'objet d'un contrôle, les animaux comptés ou identifiés et la périodicité des contrôles.

  • EuG, 25.09.2018 - T-233/17

    Portugal/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    S'il appartient à la Commission de prouver l'existence d'une violation des règles de l'Union, une fois cette violation établie, il revient à l'État membre de démontrer, le cas échéant, que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à en tirer (voir, en ce sens, arrêt du 1 er février 2018, France/Commission, T-518/15, EU:T:2018:54, point 29 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht