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   EuG, 05.02.2018 - T-611/15   

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EuG, 05.02.2018 - T-611/15 (https://dejure.org/2018,1724)
EuG, Entscheidung vom 05.02.2018 - T-611/15 (https://dejure.org/2018,1724)
EuG, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - T-611/15 (https://dejure.org/2018,1724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe - Ausnahmeregelung betreffend den Schutz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1049/2001; AEUV Art. 101
    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe - Ausnahmeregelung betreffend den Schutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe - Ausnahmeregelung betreffend den Schutz ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Auf dieser Grundlage soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, wobei es zugleich, wie sich insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung ergibt, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Was insbesondere den Zugang zu Dokumenten aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV angeht, haben die Unionsgerichte angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 79 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch schließt die Anerkennung einer solchen allgemeinen Vermutung nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung begehrt wird, nicht gilt, oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich war die Rechtssache, in der der Gerichtshof eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit für die Dokumente der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV anerkannt hat, dadurch gekennzeichnet, dass der Zugangsantrag nicht ein einziges Dokument, sondern eine ganze Reihe von Dokumenten betraf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69).

    Ebenso ging es bei einem großen Teil der Rechtssachen, in denen die Rechtsprechung die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit gestattet hat, auch um Zugangsanträge zu einer Reihe von Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem greift das auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (T-437/08, EU:T:2011:752), gestützte Argument der Klägerin nicht, da dieses Urteil vor dem Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), ergangen war, in dem anerkannt wurde, dass für Dokumente aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit besteht (vgl. oben, Rn. 62).

    Zudem sind die Gründe, die den Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), veranlasst haben, eine solche allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit anzuerkennen, auch auf das Inhaltsverzeichnis einer solchen Akte anwendbar.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die namentlich in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, wenn die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, wie im Fall eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV, zuzuordnen sind, nicht ausgelegt werden können, ohne die speziellen Regeln für den Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 83).

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV bestimmte Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 die Verwendung der in der Akte dieses Verfahrens enthaltenen Dokumente restriktiv regeln, da diese vorsehen, dass die Parteien eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte besitzen und Dritte mit Ausnahme der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Verfahrens über kein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86 und 87).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein verallgemeinerter Zugang zu den Dokumenten der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 geeignet wäre, das Gleichgewicht zu bedrohen, das der Unionsgesetzgeber in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 sicherstellen wollte, nämlich das Gleichgewicht zwischen einerseits der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Übermittlung gegebenenfalls sensibler geschäftlicher Informationen an die Kommission, damit diese das Bestehen eines Kartells feststellen und dessen Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV beurteilen kann, und andererseits der Verbürgung eines verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beide führen jedoch seiner Auffassung nach in funktionaler Hinsicht zu einer vergleichbaren Situation (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Recht erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und trägt damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Jedoch geht, entgegen dem Vortrag der Klägerin, der auf das Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission (T-677/13, EU:T:2015:473), gestützt ist, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervor, dass eine allgemeine Vermutung für die Verweigerung des Zugangs nur anwendbar wäre, wenn der Zugangsantrag eine Reihe von Dokumenten betrifft, wie der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557), ausgeführt hat.

    Ferner haben der Gerichtshof und das Gericht bereits die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente zugelassen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag ein einziges Dokument betraf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41, vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 74 und 75, sowie vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 1, 24 und 32).

    Wie die Kommission vorträgt, reicht die Tatsache, dass das Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zur Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV gehört, im vorliegenden Fall aus, um die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente in einem solchen Verfahren zu rechtfertigen, und zwar unabhängig von der Anzahl der von dem Antrag betroffenen Dokumente (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41).

    Außerdem kann das Interesse, das ausschließlich in einem Schaden besteht, der einem privaten Unternehmen im Rahmen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV entstanden ist, nicht als "öffentlich" eingeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 98, sowie vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T-181/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:139, Rn. 142).

    Zum Argument, die Verweigerung des teilweisen Zugangs zum angeforderten Dokument verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist festzustellen, dass die Dokumente der EIRD-Akte nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind, da sie der oben in Rn. 78 erläuterten allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterfallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 63).

  • EuG, 26.10.2016 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Nichtigkeits- und

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückgewiesen worden, und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Übrigen zurückgewiesen worden.

    Zum einen seien die beiden Verfahren unterschiedlich und richteten sich gegen unterschiedliche juristische Personen, so dass sie einzeln zu betrachten seien, wie bereits aus dem Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgehe.

    Was die Verweisung auf die Begründung der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin zwar keine Handlung darstellt, mit der die bestätigende Entscheidung lediglich bestätigt worden wäre, wie bereits in Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ausgeführt wurde.

    Zudem ist hier unstreitig, dass die Klägerin von der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren Kenntnis erlangt hatte, bevor sie ihren Zugangsantrag im zweiten Verfahren einreichte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 52).

    Wie jedoch aus Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgeht, stellt die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin keine Handlung dar, mit der die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren lediglich bestätigt wurde, so dass sie Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein kann.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare Erwägungen gelten können (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihrem Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, die den Organen gestattet, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 71).

    Wie die Kommission ausführt, muss das betreffende Organ nämlich, wenn eine allgemeine Vermutung für die Zugangsverweigerung anwendbar ist, nur klarstellen, auf welche allgemeinen Erwägungen es seine Vermutung stützt, dass die Verbreitung von Dokumenten ein durch die Ausnahmen von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse beeinträchtigen würde, und zwar ohne eine konkrete Beurteilung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments vornehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 76).

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Ferner haben der Gerichtshof und das Gericht bereits die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente zugelassen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag ein einziges Dokument betraf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41, vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 74 und 75, sowie vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 1, 24 und 32).

    Die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Zugangsverweigerung richtet sich nämlich nach einem qualitativen Kriterium, und zwar dem Umstand, dass sich die Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen, und nicht nach einem quantitativen Kriterium, nämlich der mehr oder minder großen Zahl von Dokumenten, auf die sich der Zugangsantrag erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Jedoch muss nach der Rechtsprechung derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Zudem greift das auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (T-437/08, EU:T:2011:752), gestützte Argument der Klägerin nicht, da dieses Urteil vor dem Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), ergangen war, in dem anerkannt wurde, dass für Dokumente aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit besteht (vgl. oben, Rn. 62).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Zum Argument, die Verweigerung des teilweisen Zugangs zum angeforderten Dokument verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist festzustellen, dass die Dokumente der EIRD-Akte nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind, da sie der oben in Rn. 78 erläuterten allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterfallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 25.10.2013 - T-561/12

    Beninca / Kommission

  • EuG, 20.03.2014 - T-181/10

    Reagens / Kommission

  • EuG, 25.09.2014 - T-669/11

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von

  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 11.05.2000 - T-34/99

    Pipeaux / Parlament

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-590/14

    Zuffa / EUIPO (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-316/97

    Parlament / Gaspari

  • EuG, 24.05.2023 - T-2/21

    Der Begriff "Emmentaler" kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden

    Im Hinblick darauf kann eine Begründung durch Verweisung auf ein anderes Dokument zulässig sein, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die betreffende Entscheidung zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, EU:T:2000:93, Rn. 51, vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Was ferner die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der Widerrufsentscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mangel nicht die angefochtene Entscheidung, sondern die Widerrufsentscheidung betrifft und ein solcher Mangel jedenfalls keinen Rechtsverstoß darstellt, der zur Aufhebung der Entscheidung, die diesen Mangel aufweist, führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 49).
  • EuG, 14.02.2019 - T-903/16

    RE / Kommission

    Insbesondere gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf eine frühere Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 43, und vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 32 bis 38).
  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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