Rechtsprechung
   EuG, 03.10.2018 - T-313/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31093
EuG, 03.10.2018 - T-313/17 (https://dejure.org/2018,31093)
EuG, Entscheidung vom 03.10.2018 - T-313/17 (https://dejure.org/2018,31093)
EuG, Entscheidung vom 03. Oktober 2018 - T-313/17 (https://dejure.org/2018,31093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,31093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wajos/ EUIPO (Forme d'un contenant)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Behältnisses - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Form eines Behältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Wajos/ EUIPO (Forme d'un contenant)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Behältnisses - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Wajos/ EUIPO (Forme d'un contenant)

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    3D-Marke aus vorbekannten Produktformen bei neuem Gesamteindruck schutzfähig

Sonstiges (2)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Behältnisses - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 03.12.2003 - T-305/02

    'Nestlé Waters France / HABM (Forme d''une bouteille)'

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher vollauf in der Lage ist, die Form der Verpackung dieser Waren als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrzunehmen, sofern diese Form hinreichende Merkmale aufweist, um seine Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM [Form einer Flasche], T-305/02, EU:T:2003:328, Rn. 34).

    Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware selbst oder aus der Form ihrer Verpackung bestehen, sind daher keine strengeren Kriterien zugrunde zu legen als für andere Arten von Marken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2003, Form einer Flasche, T-305/02, EU:T:2003:328, Rn. 35).

  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, EU:T:2002:279, Rn. 19).

    Bezüglich der Beurteilung der verschiedenen Bestandteile ist zu beachten, dass ein Zeichen, das aus einer Kombination von Elementen besteht, denen jeweils die Unterscheidungskraft fehlt, gleichwohl Unterscheidungskraft haben kann, sofern konkrete Anhaltspunkte - wie die Art und Weise, in der die verschiedenen Elemente miteinander kombiniert sind - darauf hindeuten, dass das Zeichen insgesamt mehr darstellt als die bloße Summe seiner einzelnen Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2002, Kit Pro und Kit Super Pro, T-79/01 und T-86/01, EU:T:2002:279, Rn. 29, und vom 10. September 2015, EE/HABM [Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund], T-94/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:618, Rn. 45).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Form des in Rede stehenden Behältnisses vom Publikum als Herkunftsbezeichnung erkannt wird, ist der Gesamteindruck zu prüfen, den das Erscheinungsbild dieses Behältnisses hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 5. März 2003, Unilever/HABM [ovoide Tablette], T-194/01, EU:T:2003:53, Rn. 54).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Form des in Rede stehenden Behältnisses vom Publikum als Herkunftsbezeichnung erkannt wird, ist der Gesamteindruck zu prüfen, den das Erscheinungsbild dieses Behältnisses hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 5. März 2003, Unilever/HABM [ovoide Tablette], T-194/01, EU:T:2003:53, Rn. 54).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Außerdem hat die Beschwerdekammer bei der Feststellung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, aus dem sich ergibt, dass schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft das Eintragungshindernis nach dieser Vorschrift nicht greift (Urteil vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41" Rn. 39).
  • EuG, 12.12.2013 - T-156/12

    Sweet Tec / HABM (Forme ovale) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Auch wenn der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen der Form von Lebensmitteln keine Bedeutung beimisst und hinter dieser Form keinen Herkunftshinweis vermutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Sweet Tec/HABM [ovale Form], T-156/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:642, Rn. 22, und vom 11. April 2014, 01ive Line International/HABM [OLIVE LINE], T-209/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:216, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), bewirkt im vorliegenden Fall der in Anbetracht der Branchenüblichkeit außergewöhnliche Charakter einer Aufmachung der betreffenden Waren in Form der angemeldeten Marke, dass diese auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren hinzuweisen vermag.
  • EuG, 11.04.2014 - T-209/13

    Olive Line International / HABM (OLIVE LINE)

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Auch wenn der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen der Form von Lebensmitteln keine Bedeutung beimisst und hinter dieser Form keinen Herkunftshinweis vermutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Sweet Tec/HABM [ovale Form], T-156/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:642, Rn. 22, und vom 11. April 2014, 01ive Line International/HABM [OLIVE LINE], T-209/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:216, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), bewirkt im vorliegenden Fall der in Anbetracht der Branchenüblichkeit außergewöhnliche Charakter einer Aufmachung der betreffenden Waren in Form der angemeldeten Marke, dass diese auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren hinzuweisen vermag.
  • EuGH, 07.05.2015 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).
  • EuG, 10.09.2015 - T-94/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond bleu)

    Auszug aus EuG, 03.10.2018 - T-313/17
    Bezüglich der Beurteilung der verschiedenen Bestandteile ist zu beachten, dass ein Zeichen, das aus einer Kombination von Elementen besteht, denen jeweils die Unterscheidungskraft fehlt, gleichwohl Unterscheidungskraft haben kann, sofern konkrete Anhaltspunkte - wie die Art und Weise, in der die verschiedenen Elemente miteinander kombiniert sind - darauf hindeuten, dass das Zeichen insgesamt mehr darstellt als die bloße Summe seiner einzelnen Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2002, Kit Pro und Kit Super Pro, T-79/01 und T-86/01, EU:T:2002:279, Rn. 29, und vom 10. September 2015, EE/HABM [Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund], T-94/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:618, Rn. 45).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.03.2008 - T-341/06

    Compagnie générale de diététique / OHMI (GARUM)

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

  • EuG, 07.12.2011 - T-152/10

    El Corte Inglés / OHMI - Azzedine Alaïa (ALIA)

  • EuG, 17.10.2012 - T-485/10

    MIP Metro / OHMI - J. C. Ribeiro (MISS B)

  • EuGH, 15.05.2014 - C-97/12

    Vuitton Malletier / HABM

  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

    Das Gericht gab der Klage statt und hob diese Entscheidung mit der Begründung auf (Urteil vom 3. Oktober 2018, Wajos/EUIPO [Form eines Behältnisses], T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), dass die Marke Unterscheidungskraft besitze.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos (C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), zurück.

    Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Rechtskraft des Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), missachtet.

    Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer festzustellen, dass das Gericht in seinem Urteil vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geprüft hat, da die erste Entscheidung ausschließlich auf ein anderes absolutes Eintragungshindernis gestützt war, nämlich die fehlende Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

    Zudem ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Feststellung in Rn. 35 des Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), wonach "zwar ... der Wulst ... ein technisch und funktionell bedingtes Merkmal [ist], gleichwohl dieses Merkmal der angemeldeten Marke einen ästhetischen Wert [verleiht]", nicht geeignet, die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die angemeldete Marke auszuschließen.

  • EuG, 25.11.2020 - T-862/19

    Brasserie St Avold/ EUIPO (Forme d'une bouteille foncée)

    Dieses Ergebnis finde eine Bestätigung im Urteil vom 3. Oktober 2018, Wajos/EUIPO (Form eines Behältnisses) (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638, Rn. 26), wonach für die Wirtschaftsteilnehmer in der Nahrungsmittelbranche, die durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei, ein beträchtlicher Anreiz bestehe, ihre Waren insbesondere durch ihr Erscheinungsbild und die Konzeption ihrer Verpackung von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen.

    Zwar ergibt sich aus Rn. 26 des von der Klägerin angeführten Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), dass für die Wirtschaftsteilnehmer in der Nahrungsmittelbranche, die durch starken Wettbewerb gekennzeichnet ist, ein beträchtlicher Anreiz besteht, ihre Waren insbesondere durch ihr Erscheinungsbild und die Konzeption ihrer Verpackung von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen, so dass der Durchschnittsverbraucher vollauf in der Lage ist, die Form der Verpackung der betreffenden Waren als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrzunehmen, sofern diese Form Merkmale aufweist, die ausreichen, um seine Aufmerksamkeit zu wecken.

    Zum anderen hat das Gericht in Rn. 26 des Urteils vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638), auf sein Urteil vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM (Form einer Flasche) (T-305/02, EU:T:2003:328, Rn. 34), Bezug genommen, das ergangen ist, bevor der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2004, Henkel (C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 49), vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39), und vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), entschieden hat, dass bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware selbst oder der ihrer Verpackung bestehen, nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche Herkunftsfunktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besitzt (siehe oben, Rn. 38).

    Dies gilt umso mehr, als das Gericht im Urteil vom 3. Oktober 2018, Form eines Behältnisses (T-313/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:638, Rn. 28), ausgeführt hat, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in der Form der Ware selbst oder deren Verpackung besteht, ermittelt werden muss, ob die beantragte Marke erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.

  • EuGH, 12.12.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Oktober 2018, Wajos/EUIPO (Form eines Behältnisses) (T-313/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:638), mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 (Sache R 1526/2016-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Behältnisses als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

    En troisième lieu, il y a également lieu d'écarter les arguments formulés par la requérante lors de l'audience en ce qui concerne les arrêts du 6 mars 2003, DaimlerChrysler/OHMI (Calandre) (T-128/01, EU:T:2003:62), du 3 décembre 2003, Nestlé Waters France/OHMI (Forme d'une bouteille) (T-305/02, EU:T:2003:328), du 24 novembre 2004, Henkel/OHMI (Forme d'un flacon blanc et transparent) (T-393/02, EU:T:2004:342), et du 3 octobre 2018, Wajos/EUIPO (Forme d'un contenant) (T-313/17, non publié, sous pourvoi, EU:T:2018:638), invoqués à l'appui de sa thèse selon laquelle la forme de la semelle en cause possède, à l'instar des marques tridimensionnelles faisant l'objet desdits arrêts, un caractère distinctif.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Oktober 2018, Wajos/EUIPO (Form eines Behältnisses) (T-313/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:638), mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 (Sache R 1526/2016-1; im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht