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   EuG, 12.12.2018 - T-873/16   

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EuG, 12.12.2018 - T-873/16 (https://dejure.org/2018,41248)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2018 - T-873/16 (https://dejure.org/2018,41248)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - T-873/16 (https://dejure.org/2018,41248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Canal + / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Ausstrahlung im Fernsehen - Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden - Territoriale Ausschließlichkeit - Vorläufige Beurteilung - Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Groupe Canal + / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Groupe Canal + / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Ausstrahlung im Fernsehen - Beschluss, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden - Territoriale Ausschließlichkeit - Vorläufige Beurteilung - Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte Dritter - Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Zwar reicht in einer Situation, in der hohe Hürden die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden TV-Distribution ernsthaft einschränken, der Umstand, dass der Inhaber des Urheberrechts einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht eingeräumt hat, audiovisuelle Inhalte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszustrahlen und somit während eines bestimmten Zeitraums deren Ausstrahlung durch andere Marktteilnehmer, die keine Berechtigung der Inhaber der betreffenden Rechte erhalten haben und ihnen auch keine Vergütung gezahlt haben, zu verbieten, nicht für die Feststellung aus, dass eine derartige Vereinbarung als Gegenstand, Mittel oder Folge einer nach dem Vertrag verbotenen Kartellabsprache anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Coditel u. a., 262/81, EU:C:1982:334, Rn. 15 und 16, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 137).

    Daher kann der Inhaber von Urheberrechten grundsätzlich einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht übertragen, einen Gegenstand, der durch ein solches Recht geschützt ist, in einem bestimmten Zeitraum von einem einzigen Sendemitgliedstaat oder von mehreren Mitgliedstaaten aus über Satellit auszustrahlen (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 138).

    So sind Verträge, durch die nationale Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen oder durch die die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte erschwert wird, grundsätzlich als Vereinbarungen anzusehen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 139).

    Insoweit ist die Entwicklung des Unionsrechts zu berücksichtigen, die insbesondere durch den Erlass der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23) und der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15) erfolgt ist, die beide den Übergang von den nationalen Märkten zu einem einheitlichen Markt für die Produktion und Verbreitung von Programmen gewährleisten sollen (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 121).

    In diesem Zusammenhang besteht für den Fall, dass ein Lizenzvertrag darauf gerichtet ist, die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten zu untersagen oder einzuschränken, die Vermutung, dass er eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, es sei denn, andere Umstände, die sich aus seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext ergeben, lassen die Feststellung zu, dass ein solcher Vertrag nicht geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 140).

    Somit waren die Klauseln angesichts der oben in den Rn. 43 bis 48 dargelegten Erwägungen geeignet, aufgrund ihres wettbewerbswidrigen Zwecks, der gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, bei der Kommission Bedenken hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 142 und 144).

    Dieses Ergebnis wird durch den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sowie den fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28) bestätigt (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107 und 108).

    Diese Auffassung wird durch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 bestätigt (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 109 und 110).

    Mithilfe der Technologie, die für den Empfang der von den fraglichen Rechten erfassten Werke erforderlich ist, lassen sich nämlich die tatsächliche und die potenzielle Einschaltquote bestimmen, und zwar aufgeschlüsselt nach den Ländern, aus denen die Nachfrage stammt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 112 und 113).

    Insoweit geht ein solcher Aufschlag über das hinaus, was erforderlich ist, um diesen Rechtsinhabern eine angemessene Vergütung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 114 bis 116).

    Jedenfalls schließen die oben in den Rn. 53 bis 57 dargelegten Erwägungen die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV aus, da die einschlägigen Klauseln Beschränkungen enthalten, die über das hinausgehen, was für die Produktion und Distribution audiovisueller Werke, deren Urheberrechte geschützt werden müssen, erforderlich ist, und aus diesem Grund zumindest eine der in Art. 101 Abs. 3 AEUV enthaltenen kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllen, nämlich die Voraussetzung, dass den betroffenen Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für den Schutz dieser Rechte nicht unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 145).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Klägerin als interessierte Dritte zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren zugelassen wurde und auf der Grundlage eines Dokuments, das ihr die Kommission übermittelt hatte, eine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. oben, Rn. 4 und 5), ist festzustellen, dass sie in Bezug auf den angefochtenen Beschluss klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 90, und vom 15. September 2016, Morningstar/Kommission, T-76/14, EU:T:2016:481, Rn. 31 bis 34), was die Kommission zudem nicht bestreitet.

    Im Rahmen der Anwendung von Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 beschränkt sich die Rolle der Kommission auf die Prüfung, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die von der Kommission gegenüber den beteiligten Unternehmen mitgeteilten Bedenken ausräumen und diese Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten haben, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 41).

    Die Beendigung des gegen sie eingeleiteten Verfahrens erlaubt es ihnen nämlich, die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes und gegebenenfalls die Verhängung einer Geldbuße zu verhindern (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen gemäß den in ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten Bedenken und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu prüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38 und 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 25).

    Folglich bedeutet die Tatsache, dass die Einzelzusagen eines Unternehmens von der Kommission für bindend erklärt worden sind, nicht, dass anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, ihre etwaigen Rechte im Rahmen der Beziehungen mit diesem Unternehmen zu schützen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 49).

    Die spezifischen Merkmale der in den Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Mechanismen und die Handlungsmöglichkeiten, die diese beiden Bestimmungen jeweils einräumen, sind unterschiedlich, so dass sich die Verpflichtung der Kommission, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, nach Umfang und Inhalt unterscheidet, je nachdem, im Rahmen welches der beiden Artikel sie geprüft wird (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38).

    Dabei muss die Kommission die Interessen der Dritten berücksichtigen, ohne jedoch selbst weniger belastende oder angemessenere Lösungen als die ihr vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen suchen zu müssen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 41 und 61).

    Dagegen erlaubt es ihnen die Beendigung des gegen sie eingeleiteten Verfahrens, die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes und gegebenenfalls die Verhängung einer Geldbuße zu verhindern (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 48).

    Zum anderen bedeutet, wie oben in Rn. 101 dargelegt, die Tatsache, dass die Einzelzusagen eines Unternehmens von der Kommission für bindend erklärt worden sind, nicht, dass anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, ihre etwaigen Rechte im Rahmen der Beziehungen mit diesem Unternehmen zu schützen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-547/16

    Gasorba u.a. - Wettbewerb - Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) - Vereinbarungen

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen gemäß den in ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten Bedenken und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu prüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38 und 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang kann der angefochtene Beschluss die Beurteilungen des nationalen Gerichts nur insoweit beeinflussen, als sie eine vorläufige Beurteilung enthalten, die das nationale Gericht nur als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 AEUV geprüften Vereinbarung berücksichtigen muss (Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 27 und 29).

    Wegen ihres summarischen Charakters und ihrer Vorläufigkeit kann somit die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission in einem Beschluss nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 das nationale Gericht letztlich nicht daran hindern, in derselben Sache aufgrund weiterer Ermittlungen und einer eingehenderen Prüfung zu einem ganz oder teilweise abweichenden Ergebnis zu gelangen (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:692, Nrn. 33 und 35).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Wenn im zuletzt genannten Fall das Ergebnis des Verfahrens vor dem nationalen Gericht dazu führen würde, dass Paramount die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärte Verpflichtungszusage nicht einhält, obläge es der Kommission, gegebenenfalls ihre Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufzunehmen, und in diesem Fall wäre die Kommission nicht an die Entscheidung des nationalen Gerichts gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 48, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27).

    Aus alledem ist zu schließen, dass der angefochtene Beschluss der Klägerin nicht die Möglichkeit nimmt, ein nationales Gericht anzurufen, um die Vereinbarkeit der einschlägigen Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu lassen und gegenüber Paramount die vom nationalen Recht vorgeschriebenen Konsequenzen zu ziehen, ohne dabei die Möglichkeit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen auszuschließen, die zum Schutz der Interessen der Beteiligten bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts geboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 58).

    Insoweit ergibt sich aus den Ausführungen zu den Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Klägerin (vgl. oben, Rn. 85 bis 104), dass diese ein nationales Gericht anrufen kann, um die Vereinbarkeit der einschlägigen Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu lassen und zu beantragen, dass gegenüber Paramount die vom nationalen Recht vorgeschriebenen Konsequenzen gezogen werden, ohne dabei die Möglichkeit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen auszuschließen, die zum Schutz der Interessen der Beteiligten bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts geboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 58).

  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Dies ergibt sich aus dem von den Parteien der betreffenden Vereinbarungen angestrebten Verbot jeder grenzüberschreitenden Erbringung von Rundfunkdiensten, selbst wenn es sich um Werke handelt, für die Paramount selbst eine Lizenz erteilt hat und die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgestrahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission, 258/78, EU:C:1982:211, Rn. 77).

    Die oben in den Rn. 53 bis 56 und 67 bis 69 dargelegten Gründe reichen jedoch aus, um im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auszuschließen (Urteil vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission, 258/78, EU:C:1982:211, Rn. 74, 75 und 78).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-547/16

    Gasorba u.a. - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Vereinbarungen zwischen Unternehmen -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, die von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen gemäß den in ihrer vorläufigen Beurteilung festgestellten Bedenken und im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele zu prüfen und gegebenenfalls zu akzeptieren (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 38 und 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang kann der angefochtene Beschluss die Beurteilungen des nationalen Gerichts nur insoweit beeinflussen, als sie eine vorläufige Beurteilung enthalten, die das nationale Gericht nur als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 AEUV geprüften Vereinbarung berücksichtigen muss (Urteil vom 23. November 2017, Gasorba u. a., C-547/16, EU:C:2017:891, Rn. 27 und 29).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Die Vertragsfreiheit, die die freie Wahl des Geschäftspartners und die Freiheit, den Inhalt einer Vereinbarung festzulegen, umfasst, ist durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet, der die unternehmerische Freiheit garantiert (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42 und 43).

    Die unternehmerische Freiheit gilt zwar nicht schrankenlos und ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen, doch muss jede Einschränkung gemäß Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 bis 48).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Zum anderen besteht die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV darin, die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung festzustellen und zu ermitteln, ob die wettbewerbsfördernden Wirkungen mehr Gewicht haben als die wettbewerbswidrigen (Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 107).
  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Zudem ist die Aufnahme von Art. 3 in die Vereinbarung vom 1. Januar 2014 ein Indiz, das stark gegen diese Behauptung spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 33 und 47).
  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-873/16
    Wenn im zuletzt genannten Fall das Ergebnis des Verfahrens vor dem nationalen Gericht dazu führen würde, dass Paramount die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärte Verpflichtungszusage nicht einhält, obläge es der Kommission, gegebenenfalls ihre Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufzunehmen, und in diesem Fall wäre die Kommission nicht an die Entscheidung des nationalen Gerichts gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 48, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 06.10.1982 - 262/81

    Coditel / Ciné-Vog Films

  • EuG, 15.09.2016 - T-76/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, die

  • EuG, 13.07.2017 - T-873/16

    Groupe Canal + / Kommission

  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Groupe Canal + SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T-873/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:904), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 - Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV-Inhalten), der die Verpflichtungszusagen der Paramount Pictures International Ltd und der Viacom Inc.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T - 873/16, EU:T:2018:904), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-132/19

    Groupe Canal +/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Fernsehen -

    5 Beschluss vom 13. Juli 2017, Groupe Canal +/Kommission (T-873/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:556).

    6 Urteil vom 12. Dezember 2018, Groupe Canal +/Kommission (T-873/16, EU:T:2018:904).

  • EuG, 06.05.2021 - T-358/19

    Groupe Canal +/ Kommission

    Par arrêt du 12 décembre 2018, Groupe Canal +/Commission (T-873/16, EU:T:2018:904), le Tribunal a rejeté ce recours.

    Par arrêt du 9 décembre 2020, Groupe Canal +/Commission (C-132/19 P, EU:C:2020:1007), la Cour a annulé, premièrement, l'arrêt du 12 décembre 2018, Groupe Canal +/Commission (T-873/16, EU:T:2018:904), et, deuxièmement, la décision de la Commission du 26 juillet 2016 (voir point 1 ci-dessus).

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