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   EuG, 13.12.2018 - T-83/18   

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EuG, 13.12.2018 - T-83/18 (https://dejure.org/2018,41855)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-83/18 (https://dejure.org/2018,41855)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-83/18 (https://dejure.org/2018,41855)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    CH / Parlament

    Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CH / Parlament

    Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss für Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen Assistenten über Mitglieder des Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    CH / Parlament

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Insoweit sind die Parteien zum einen auf die Urteile vom 10. Juni 1980, M./ Kommission (155/78, EU:C:1980:150), und vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer (T-560/08 P, EU:T:2010:192), sowie zum anderen auf das Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, EU:T:2018:393), hingewiesen worden.

    Unterbleibe im vorgerichtlichen Verfahren die Mitteilung des Berichts des Sonderausschusses "APA" und der Zeugenanhörungsprotokolle zumindest in einer nicht vertraulichen Fassung, stelle dies in jedem Fall einen Verstoß gegen ihr Recht auf eine sachdienliche Anhörung dar, wie es das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parl ament (T-218/17, EU:T:2018:393), bestätigt habe.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das Statut kein spezifisches Verfahren vorsieht, das die Verwaltung befolgen müsste, wenn sie einen auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts behandelt, der die Behauptung eines Beamten oder Bediensteten zum Gegenstand hat, ein anderer Beamter oder Bediensteter oder auch ein Mitglied eines Organs habe sich ihm gegenüber in einer Art und Weise verhalten, die gegen Art. 12a des Statuts verstoße (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parl ament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 65).

    Diese Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta kann jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens "gegen" eine Person geltend gemacht werden, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, in der die Verwaltung Gesichtspunkte zu Lasten dieser Person festhält (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 67, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Daraus folgt, dass im Rahmen des von der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde zur Entscheidung über einen auf einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts gestützten Antrag auf Beistand durchgeführten Verfahrens der betreffende Antragsteller weder die Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta als solche noch - in diesem Rahmen - in der Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend machen kann (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 68).

    Dieser kann nämlich in dem Antrag auf Beistand, der zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, persönlich beschuldigt worden sein, und es kann für ihn bereits in diesem Stadium erforderlich sein, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, die gegen ihn gerichtet sind, was es rechtfertigt, ihn im Rahmen der Untersuchung gegebenenfalls mehrfach anzuhören (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 69, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 147).

    Indessen würden ihm erst in einem späteren Stadium des Verfahrens - wenn gegen ihn Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden sollten, hier durch die Befassung des Disziplinarrats oder einer entsprechenden Institution - die Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta, namentlich der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, zugutekommen, wobei im Fall eines beschuldigten Beamten oder Bediensteten darauf hinzuweisen ist, dass das Statut nur ein Anhörungsrecht zur grundsätzlichen Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorsieht und dass das Verfahren erst nach der Befassung des Disziplinarrats kontradiktorisch wird (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 69, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T-74/96, EU:T:1998:58, Rn. 340).

    Dies vorausgeschickt, sind der Person, die einen Antrag auf Beistand gestellt hat, als mutmaßlichem Opfer Verfahrensrechte zuzuerkennen, die sich von den Verteidigungsrechten des Art. 48 der Charta unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 48, und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD, F-34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43) und die letztlich unter das Recht auf eine geordnete Verwaltung fallen, wie es nunmehr in Art. 41 der Charta vorgesehen ist (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 70).

    Hierbei handelt es sich im Fall eines Beamten oder Bediensteten um die in Anhang IX des Statuts vorgesehenen Garantien (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 72) und im Fall eines Mitglieds des Parlaments um die, die in Art. 166 der Internen Regelung dieses Organs vorgesehen sind.

    Wenn auf der anderen Seite die Verwaltung auf den Antrag auf Beistand hin entscheidet, dass die zur Stützung des Antrags auf Beistand geltend gemachten Gesichtspunkte keine Grundlage haben und das geltend gemachte Verhalten kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellt, beschwert eine solche Entscheidung die Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-249/04, EU:T:2007:261, Rn. 32, und vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F-30/08, EU:F:2010:43, Rn. 93), und ist für sie nachteilig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 73).

    Dies bedeutet, dass der Betroffene vorab zu den Gründen gehört wird, auf die die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde die Zurückweisung dieses Antrags stützen will (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, EU:T:2018:393, Rn. 74).

    Insoweit sieht das Statut - anders als im Fall der für die EZB geltenden Regelung - weder ein spezifisches Verfahren hinsichtlich der Art und Weise, in der die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts behandeln müsste, in dem es um einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts geht, noch eine Bestimmung vor, die als solche die Übermittlung der Stellungnahme, des Berichts oder der Schlussfolgerungen eines Beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses "APA" oder gar der Protokolle der Anhörung der von diesem Ausschuss angehörten Zeugen an die Person, die einen Antrag auf Beistand gestellt hat oder an die in diesem Antrag als mutmaßlicher Mobber beschuldigte Person gebieten würde (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 78).

    Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass, wenn die Einstellungsbehörde wie im vorliegenden Fall beschließt, sich der Stellungnahme - gegebenenfalls in der Form einer Stellungnahme oder in der Form von Schlussfolgerungen - eines Beratenden Ausschusses zu bedienen, dem sie die Aufgabe überträgt, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, und wenn sie in der Entscheidung über den Antrag auf Beistand die von diesem Beratenden Ausschuss abgegebene Stellungnahme berücksichtigt, diese Stellungnahme, die beratenden Charakter hat und in einer nicht vertraulichen Fassung erstellt werden kann, die die den Zeugen gewährte Anonymität wahrt, in Anwendung des Rechts der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, gehört zu werden, dieser grundsätzlich zur Kenntnis gebracht werden muss, selbst wenn die Interne Regelung "Mobbing APA" eine solche Übermittlung nicht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parl ament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 80).

    Dieser Schlussfolgerung steht nicht der vom Parlament geltend gemachte Umstand entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dokument des Sonderausschusses "APA" handelt, nicht aber um ein Dokument des Allgemeinen Ausschusses, das im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393), in Frage stand.

    Bezüglich der Protokolle der Zeugenanhörung vor dem Sonderausschuss "APA" ist das Gericht der Auffassung, dass es der Verwaltung - um das Verbot jeder Art von Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wirksam durchzusetzen - grundsätzlich freisteht, die Möglichkeit vorzusehen, dass den Zeugen, die bereit sind, ihre Darstellung der streitigen Geschehnisse in einem angeblichen Mobbingfall zu liefern, zuzusichern, dass ihre Aussagen vertraulich bleiben, sowohl gegenüber dem mutmaßlichen Mobber als auch gegenüber dem angeblichen Opfer, zumindest im Rahmen des Verfahrens der Behandlung eines Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 83).

    Zum einen könnte nämlich - da eines der im Rahmen der Behandlung eines Antrags auf Beistand für die Verwaltung geltenden Ziele darin besteht, wieder einen reibungslosen Dienstbetrieb herzustellen - die Erlangung der Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen durch den mutmaßlichen Mobber wie durch das angebliche Opfer dieses Ziel in Frage stellen, indem sie eine etwaige zwischenmenschliche Animosität innerhalb des Dienstes oder des Organs wieder aufleben lässt und Personen, die eine sachdienliche Zeugenaussage liefern könnten, in Zukunft davon abhält (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 84).

    Das Gleiche kann gelten, wenn Beamte oder Bedienstete oder auch Mitglieder eines Organs sich bereit erklären, ihre Zeugenaussagen zu machen, um es der Verwaltung zu ermöglichen, Klarheit über die Geschehnisse zu erlangen, die Gegenstand eines Antrags auf Beistand sind, jedoch als Gegenleistung verlangen, dass ihre Anonymität gegenüber dem mutmaßlichen Mobber und/oder dem angeblichen Opfer gewahrt wird, wobei zu unterstreichen ist, dass sie - auch wenn ihre Teilnahme aus der Sicht des Statuts oder der Politik wünschenswert ist - nicht unbedingt zur Mitwirkung an der Untersuchung durch Vornahme ihrer Zeugenaussagen verpflichtet sind (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 85).

    Dies vorausgeschickt obliegt es, wenn die Verwaltung beschließt, ein Disziplinarverfahren gegen den mutmaßlichen Mobber einzuleiten, der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde, dem Betroffenen jedes Dokument zu übermitteln, das sie dem Disziplinarrat - dem es obliegt, gegebenenfalls erneut die Zeugen der beanstandeten Handlungen anzuhören - zur Beurteilung vorlegen möchte (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament , T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 86).

    Insoweit kann das Parlament seine Weigerung, die vom Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 18. Mai 2018 angeforderten Dokumente vorzulegen, nicht mit der Ausrede rechtfertigen, dass es, wie das Gericht im Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 83 bis 86), entschieden habe, die Anonymität der Personen - einschließlich der Mitglieder dieses Organs -, die sich zur Aussage bereit erklärt hätten, zu schützen habe, was bedeute, dass die Arbeiten des Sonderausschusses "APA" absolut vertraulich und vollkommen geheim bleiben müssten.

    Entgegen den Ausführungen des Parlaments ist es insbesondere Sache des Gerichts und nicht der Parteien des Rechtsstreits, die Vertraulichkeit der Dokumente, deren Vorlage nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung angeordnet wurde, zu beurteilen sowie gegebenenfalls zu beurteilen, ob es wegen der Vertraulichkeit, die der Unionsrichter den genannten Dokumenten zugesprochen hat, zum Schutz der Identität der Zeugen angemessen wäre, sie der klägerischen Partei nicht im unveränderten Zustand zu übermitteln, sondern von der beklagten Partei vielmehr zu verlangen, dass diese entweder eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente ohne Namen der Zeugen und ohne Angaben, aufgrund deren sich ihre Identität ohne vernünftigen Zweifel feststellen ließe (vgl. wegen einer solchen Beweiserhebung Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 44), oder eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der genannten Dokumente vorlegt.

    Bezüglich der Besetzung des Sonderausschusses "APA" ist für den Allgemeinen Ausschuss bereits entschieden worden, dass, auch wenn keine volle Parität zwischen den von der Verwaltung und den von der Personalvertretung benannten Mitgliedern besteht, die Zugehörigkeit eines Vertrauensarztes des Organs zum Beratenden Ausschuss, ferner der Umstand, dass der Beratende Ausschuss "in voller Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit arbeitet", und schließlich der kollegiale Charakter der Beratungen hinreichende Garantien für die Unparteilichkeit und die Objektivität der Stellungnahme bieten, die der Beratende Ausschuss abzufassen und zu verabschieden hat, um sie dann der Einstellungsbehörde zu übermitteln (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 103, vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. Mai 2002, 0nidi/Kommission, T-197/00, EU:T:2002:135, Rn. 132, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F-73/13, EU:F:2015:9, Rn. 150).

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen F-129/12 in das Register eingetragen wurde, erhob die Klägerin im Wesentlichen Klage auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und der den ersten Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung sowie auf Verurteilung des Parlaments, an sie als Schadensersatz 120 000 Euro zu zahlen.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parl ament (F-129/12, EU:F:2013:203), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entlassungsentscheidung - u. a. mit der Begründung, die Einstellungsbehörde habe die Klägerin zuvor nicht gehört - sowie die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung auf, indem es im Wesentlichen feststellte, dass sich die APA entgegen den Ausführungen des Parlaments bei Verhaltensweisen eines Mitglieds des Parlaments, die mutmaßlich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellten, für einen Antrag auf Beistand auf Art. 24 des Statuts berufen könnten.

    Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beantragte die Klägerin beim Parlament, gemäß Art. 266 AEUV bestimmte sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), ergebende Maßnahmen zu ergreifen.

    Mit Schreiben vom 3. März 2014 antwortete das Parlament förmlich auf die verschiedenen von der Klägerin gestellten Anträge auf Erlass von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203).

    Zum Antrag der Klägerin, sie wieder in eine Dauerplanstelle innerhalb des Parlaments einzuweisen, führte das Parlament aus, eine solche Maßnahme gehe offensichtlich über das hinaus, was zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), erforderlich sei, insbesondere weil nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der [BSB] (ABl. 2009, L 55, S. 1) "keine Bestimmung dieser Verordnung ... dahin gehend ausgelegt werden [kann], dass den [APA] privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der [Europäischen Union] ... gewährt wird".

    Schließlich führte das Parlament zu dem bereits im Antrag auf Beistand gestellten Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung aus, dass es, "[w]as diesen Punkt angeht, ... falls [die Klägerin] beschließen sollte, einen nationalen Rechtsbehelf gegen [X] anhängig zu machen, die Lage im Licht der [in Rn. 57 des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203)] angeführten Rechtsprechung neu beurteilen [wird]".

    Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 unterrichtete der Juristische Dienst des Parlaments die Klägerin im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), über die Existenz der Internen Regelung "APA", die durch den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 14. April 2014 betreffend den Erlass einer internen Regelung eingeführt wurde (im Folgenden: Interne Regelung "Mobbing APA") und mit der ein Beratender Ausschuss "Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz" für Streitigkeiten zwischen APA und Mitgliedern des Parlaments eingesetzt werden sollte (im Folgenden: Sonderausschuss "APA").

    Infolgedessen sei nach den Gründen zu fragen, "aus denen das Parlament ... es, gerade im Rahmen von Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), nicht für zweckdienlich gehalten hat, selbst unmittelbar den [Sonderausschuss "APA"] einzuschalten, sofern dieser rechtswirksam gebildet wurde, was immer noch nicht bestätigt worden" sei.

    - die Entscheidung des Parlaments vom 3. März 2014 aufzuheben, soweit es das Parlament in ihr ablehnte, als Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), im Sinne von Art. 266 AEUV eine Verwaltungsuntersuchung zur Prüfung einzuleiten, ob der ein Mitglied des Parlaments betreffende Sachverhalt, wie er in ihrem Antrag vom 22. Dezember 2011 auf Beistand beanstandet wurde, zutrifft;.

    - die Entscheidung des Parlaments vom 2. April 2014 aufzuheben, soweit es das Parlament in ihr ablehnte, an sie den Unterschiedsbetrag von 5 686 Euro zu den Dienstbezügen zu zahlen, auf die sie nach ihrer Auffassung aufgrund der sich gemäß Art. 266 AEUV aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), ergebenden Maßnahmen Anspruch hat;.

    Nach Nr. 4 des genannten Protokolls "informiert[e] der Rechtsberater die Mitglieder [des Sonderausschusses "APA"] über den Standpunkt des Parlaments in ... zwei Sachen mutmaßlichen Mobbings, darunter die Sache, die zum Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), geführt hat".

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (F-132/14, EU:F:2015:115), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst u. a. die Entscheidung vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, auf, soweit das Parlament, nachdem die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung durch das Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), aufgehoben worden war, nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen anordnete und damit gegen Art. 266 AEUV verstieß.

    Was die Erklärungen von X angehe, so seien diese im Zusammenhang mit dem Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), zu sehen, das den Anstoß zu einer öffentlichen Kampagne gegen das ehemalige Parlamentsmitglied gegeben habe, gegen das der Vorwurf des Mobbings erhoben worden sei, obwohl das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem Urteil nicht zu diesem Ergebnis gelangt sei.

    Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 hat es indessen mitgeteilt, dass es eine Vorlage der angeforderten Dokumente ablehne, und begründete dies damit, dass es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Sonderausschusses "APA", der infolge des Urteils vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), eingerichtet worden sei, von grundlegender Bedeutung sei, dass die Arbeiten und Beratungen dieses aus drei Quästoren bestehenden Beratenden Ausschusses in Bezug auf die Klägerin vertraulich blieben.

    Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Antrag auf Beistand einen "Dritten" im Sinne von Art. 24 des Statuts betrifft, der nicht ein Beamter oder Bediensteter ist, sondern ein Mitglied eines Organs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parl ament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42).

    Da im Übrigen Art. 12a des Statuts am 1. Mai 2004 in Kraft trat und das Urteil CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203) am 12. Dezember 2013 erlassen wurde, kann das Parlament vernünftigerweise nicht behaupten, es habe so viele Jahre gebraucht, um eine Institution wie den Sonderausschuss "APA" zu planen und einzurichten.

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Antrag auf Beistand zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Antrag auf Beistand, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parl ament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Mit anderen Worten gehört es wesenhaft zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, dass die Verwaltung nicht vorzeitig, im Wesentlichen auf der Grundlage einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts im Antrag auf Beistand, Stellung bezieht, da sie sich im Gegenteil mit der Einnahme eines Standpunkts zurückhalten muss, bis diese kontradiktorisch unter Gegenüberstellung der Behauptungen des Beamten oder Bediensteten, der den Antrag auf Beistand gestellt hat, und der vom mutmaßlichen Mobber abgegebenen Darstellung des Sachverhalts sowie derjenigen der Personen, die Zeugen der Vorfälle wurden, die angeblich einen Verstoß des mutmaßlichen Mobbers gegen Art. 12a des Statuts darstellten, durchzuführende Untersuchung abgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ziel einer von der Verwaltung auf einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Antrag auf Beistand als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. bezüglich eines Beamten oder Bediensteten Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57, und bezüglich eines Mitglieds eines Organs Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

    Die Einstellungsbehörde hat daher insoweit den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62), und infolgedessen hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung und der nachfolgenden Bearbeitung des Antrags auf Beistand sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parl ament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101).

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst am 17. November 2014 eingegangen ist und unter der Nummer F-132/14 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage mit den Anträgen,.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament (F-132/14, EU:F:2015:115), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst u. a. die Entscheidung vom 3. März 2014, wie sie durch die Entscheidung vom 4. August 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt wurde, auf, soweit das Parlament, nachdem die erste den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung durch das Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament (F-129/12, EU:F:2013:203), aufgehoben worden war, nicht die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung der behaupteten Mobbinghandlungen anordnete und damit gegen Art. 266 AEUV verstieß.

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Antrag auf Beistand, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parl ament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Beschließt die Verwaltung nach Einreichung eines Antrags auf Beistand, wie er hier in Frage steht, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, die sie gegebenenfalls, wie vorliegend, einem Beratenden Ausschuss überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parl ament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99), so besteht der eigentliche Gegenstand der Verwaltungsuntersuchung darin, das Vorliegen eines Mobbings im Sinne von Art. 12a des Statuts zu bestätigen oder auszuschließen, so dass die Einstellungsbehörde den Ausgang der Untersuchung nicht vorwegnehmen kann und nicht, auch nicht stillschweigend, hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens des behaupteten Mobbings Position beziehen soll, bevor ihr die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung vorliegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Ziel einer von der Verwaltung auf einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Antrag auf Beistand als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. bezüglich eines Beamten oder Bediensteten Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57, und bezüglich eines Mitglieds eines Organs Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 90).

    Überdies vergingen seit der Verkündung des Urteils CH/Parlament (F-132/14, EU:F:2015:115) am 6. Oktober 2015 mehr als sieben Monate, bevor der Präsident des Parlaments nach Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen des Sonderausschusses "APA" die mit Gründen versehene Entscheidung am 18. Mai 2016 erließ.

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479), geführt habe, sowie in der anhängigen Rechtssache QH/Parlament (T-748/16), habe das Gericht jedoch entschieden, dass Dokumente, die den vorliegend angeforderten entsprächen, gegenüber den betreffenden Klägern nicht vertraulich seien, und habe sie diesen zugeleitet.

    Was die Mitglieder des Parlaments betrifft, so sind diese nämlich ebenfalls zur Einhaltung des Verbots jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung nach Art. 12a des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 79 bis 81).

    Bezüglich der Kritik des Parlaments an der Praxis des Gerichts in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479), führte, sowie in der anhängigen Rechtssache QH/Parlament (T-748/16) genügt jedenfalls die Feststellung, dass diese Art von Entscheidung nicht als außergewöhnlich eingestuft werden kann, da das Gericht lediglich die Bestimmungen seiner Verfahrensordnung angewandt hat, insbesondere deren Art. 103 (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 41).

    Die Einstellungsbehörde hat daher insoweit den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62), und infolgedessen hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung und der nachfolgenden Bearbeitung des Antrags auf Beistand sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parl ament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101).

    Was schließlich die vom Parlament geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Einrichtung des Verfahrens zur Behandlung eines von APA gestellten und sich auf das Verhalten von Mitgliedern des Parlaments beziehenden Antrags auf Beistand betrifft, kann sich das Parlament auf diese Schwierigkeiten nicht mit Erfolg berufen, um sich seiner nach Art. 31 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 85) und nach den Art. 12a und 24 des Statuts (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2016, GV/SEAE, F-137/14, EU:F:2016:14, Rn. 77) bestehenden Verpflichtung zu entziehen, seinen Beamten und Bediensteten gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und ihnen damit rechtzeitig Verfahren an die Hand zu geben, durch die sichergestellt werden kann, dass die genannten Arbeitsbedingungen diesen Anforderungen genügen.

  • EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10

    Skareby / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Sodann ist festzustellen, dass eine infolge eines von einem Beamten oder Bediensteten gestellten Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts wegen Handlungen eines Dritten - Beamter oder Bediensteter oder auch Mitglied eines Organs -, die angeblich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellen, durchgeführte Verwaltungsuntersuchung zwar auf dessen Antrag eingeleitet wird, jedoch keinesfalls mit einer Untersuchung gleichgesetzt werden kann, die gegenüber dem genannten Beamten oder Bediensteten eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Diese Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Charta kann jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens "gegen" eine Person geltend gemacht werden, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, in der die Verwaltung Gesichtspunkte zu Lasten dieser Person festhält (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 67, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

    Dies vorausgeschickt, sind der Person, die einen Antrag auf Beistand gestellt hat, als mutmaßlichem Opfer Verfahrensrechte zuzuerkennen, die sich von den Verteidigungsrechten des Art. 48 der Charta unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 48, und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD, F-34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43) und die letztlich unter das Recht auf eine geordnete Verwaltung fallen, wie es nunmehr in Art. 41 der Charta vorgesehen ist (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 70).

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-26/14

    CN / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Am 28. Januar 2015 wurden die Klägerin, X sowie CN, ein Kollege der Klägerin, der ebenfalls einen Antrag auf Beistand wegen eines Mobbing-Vorwurfs gegen X gestellt hatte, vom genannten Sonderausschuss angehört (Urteil vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22).

    Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Antrag auf Beistand einen "Dritten" im Sinne von Art. 24 des Statuts betrifft, der nicht ein Beamter oder Bediensteter ist, sondern ein Mitglied eines Organs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parl ament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42).

  • EuGH, 10.06.1980 - 155/78

    M. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Insoweit sind die Parteien zum einen auf die Urteile vom 10. Juni 1980, M./ Kommission (155/78, EU:C:1980:150), und vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer (T-560/08 P, EU:T:2010:192), sowie zum anderen auf das Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, EU:T:2018:393), hingewiesen worden.

    Die Weigerung des Parlaments, dem Gericht die genannte Stellungnahme - eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen - ebenso wie im Übrigen die Protokolle der Zeugenanhörungen zu übermitteln, obwohl die Übermittlung der Letzteren in der gerichtlichen Phase als Teil des individuellen Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/ EZB, T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 42 bis 49), hat zur Folge, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die gerichtliche Kontrolle auszuüben, die ihm durch Art. 270 AEUV und das Statut übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, EU:C:1980:150, Rn. 20).

  • EuG, 12.05.2010 - T-560/08

    Kommission / Meierhofer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    Insoweit sind die Parteien zum einen auf die Urteile vom 10. Juni 1980, M./ Kommission (155/78, EU:C:1980:150), und vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer (T-560/08 P, EU:T:2010:192), sowie zum anderen auf das Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, EU:T:2018:393), hingewiesen worden.

    Da weder der AEU-Vertrag noch die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung die Möglichkeit vorsieht, bei Nichtbefolgung eines Beweisbeschlusses nach Art. 92 der Verfahrensordnung wie des vom 18. Mai 2018 eine Sanktion zu verhängen, besteht die einzig mögliche Reaktion des Gerichts bei einer Weigerung der beklagten Partei, die zudem gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 13 Abs. 2 EUV verstößt, darin, in der das Verfahren beendenden Entscheidung daraus die Konsequenzen zu ziehen (Urteil vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer, T-560/08 P, EU:T:2010:192, Rn. 73).

  • EuG, 23.09.2015 - T-114/13

    Cerafogli / EZB

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-83/18
    In einer Rechtssache, in der es um das für die Europäische Zentralbank (EZB) geltende rechtliche Regelwerk und nicht um das Statut ging, hat das Gericht befunden, dass, wenn die Verwaltung die Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung beschließe und diese zur Erstellung eines Berichts führe, der Bedienstete dieses Organs, der entsprechend der dem Regelwerk des Organs eigenen Terminologie eine "Beschwerde" eingelegt hatte, um Geschehnisse anzuzeigen, die angeblich unter den Begriff Mobbing fielen, so wie dieser Begriff in den Dienstvorschriften der EZB definiert war, die Möglichkeit erhalten müsse, Stellung zu dem Entwurf des Untersuchungsberichts zu beziehen, so wie dies in diesen Regeln vorgesehen sei, bevor die Verwaltung der EZB über die Beschwerde oder zumindest über die von ihr beim Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigten Gesichtspunkte entscheide (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB, T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 41).

    Die Weigerung des Parlaments, dem Gericht die genannte Stellungnahme - eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen - ebenso wie im Übrigen die Protokolle der Zeugenanhörungen zu übermitteln, obwohl die Übermittlung der Letzteren in der gerichtlichen Phase als Teil des individuellen Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/ EZB, T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 42 bis 49), hat zur Folge, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die gerichtliche Kontrolle auszuüben, die ihm durch Art. 270 AEUV und das Statut übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, EU:C:1980:150, Rn. 20).

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGöD, 17.09.2014 - F-12/13

    CQ / Parlament

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15

    HI / Kommission

  • EuGH, 16.12.1976 - 124/75

    Perinciolo / Rat

  • EuGH, 05.07.2018 - C-187/18

    Müller u.a./ QH

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für

  • EuG, 30.05.2002 - T-197/00

    Onidi / Kommission

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

  • EuG, 06.02.2007 - T-246/04

    Wunenburger / Kommission

  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

  • EuG, 16.05.2017 - T-742/16

    CW / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Art. 12a des Statuts -

  • EuG, 12.09.2007 - T-249/04

    Combescot / Kommission

  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

  • EuGöD, 16.12.2015 - F-34/15

    De Loecker / EAD

  • EuG, 15.09.1998 - T-3/96

    Haas u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuGH, 14.04.2016 - C-394/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage des ehemaligen Kommissars

  • EuG, 19.03.1998 - T-74/96

    Tzoanos / Kommission

  • EuG, 29.04.2015 - T-457/13

    CC / Parlament

  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

  • EuGöD, 08.02.2011 - F-95/09

    Skareby / Kommission

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

    Die Rolle der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, besteht im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Verwaltung auf den Antrag auf Beistand hin entscheidet, dass die zur Stützung des Antrags auf Beistand geltend gemachten Gesichtspunkte keine Grundlage haben und das geltend gemachte Verhalten kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellt, beschwert eine solche Entscheidung die Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, und ist für sie nachteilig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Einstellungsbehörde im Fall der Zurückweisung eines Beistandsantrags beschlossen hat, sich der Stellungnahme eines Untersuchungsbeauftragten zu bedienen, dem sie die Aufgabe übertragen hat, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, und wenn sie in der Entscheidung über den Antrag auf Beistand die von diesem Untersuchungsbeauftragten abgegebene Stellungnahme berücksichtigt, muss diese Stellungnahme, die in einer nicht vertraulichen Fassung erstellt werden kann, die die den Zeugen gewährte Anonymität wahrt, in Anwendung des Rechts der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, gehört zu werden, dieser grundsätzlich zur Kenntnis gebracht werden, selbst wenn die internen Vorschriften eine solche Übermittlung nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 85).

  • EuG, 13.12.2023 - T-622/22

    Van Oosterwijck/ Kommission

    En l'espèce, étant donné que la décision de rejet de la réclamation ne fait que confirmer la décision attaquée, il y a lieu de constater que les conclusions en annulation de la décision de rejet de la réclamation sont dépourvues de contenu autonome et qu'il n'y a donc pas lieu de statuer spécifiquement sur celles-ci, même si, dans l'examen de la légalité de la décision attaquée, il conviendra de prendre en considération la motivation figurant dans la décision de rejet de la réclamation, cette motivation étant censée coïncider avec celle de la décision attaquée (voir arrêt du 13 décembre 2018, CH/Parlement, T-83/18, EU:T:2018:935, point 57 et jurisprudence citée).
  • EuG, 14.07.2021 - T-164/19

    AQ/ eu-LISA

    Il n'y a donc pas lieu de statuer spécifiquement sur celles-ci même si, dans l'examen de la légalité de la décision attaquée, il conviendra de prendre en considération la motivation figurant dans la décision de rejet de la réclamation, cette motivation étant censée coïncider avec celle de la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêts du 13 décembre 2018, CH/Parlement, T-83/18, EU:T:2018:935, point 57, et du 30 avril 2019, Wattiau/Parlement, T-737/17, EU:T:2019:273, point 43).
  • EuG, 15.12.2021 - T-705/20

    OI/ Kommission

    Par ailleurs, au vu du caractère évolutif de la procédure précontentieuse, les précisions complémentaires figurant dans la décision de rejet de la réclamation doivent être prises en considération pour apprécier la légalité de la décision du 25 mars 2020 (voir, en ce sens, arrêts du 13 décembre 2018, CH/Parlement, T-83/18, EU:T:2018:935, point 57 ; du 30 avril 2019, Wattiau/Parlement, T-737/17, EU:T:2019:273, point 43, et du 23 septembre 2020, ZL/EUIPO, T-596/18, non publié, EU:T:2020:442, points 30 et 31).
  • EuG, 15.12.2021 - T-85/21

    QF / Kommission

    Par ailleurs, au vu du caractère évolutif de la procédure précontentieuse, les précisions complémentaires figurant dans la décision de rejet de la réclamation doivent être prises en considération pour apprécier la légalité de la décision du 15 avril 2020 (voir, en ce sens, arrêts du 13 décembre 2018, CH/Parlement, T-83/18, EU:T:2018:935, point 57 ; du 30 avril 2019, Wattiau/Parlement, T-737/17, EU:T:2019:273, point 43, et du 23 septembre 2020, ZL/EUIPO, T-596/18, non publié, EU:T:2020:442, points 30 et 31).
  • EuG, 16.12.2020 - T-736/19

    HA / Kommission

    Unter diesen Umständen bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T-83/18, EU:T:2018:935, Rn. 56), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (Urteile vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T-281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26, und vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T-483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 70).
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