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   EuG, 30.04.2019 - T-747/17   

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EuG, 30.04.2019 - T-747/17 (https://dejure.org/2019,10677)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2019 - T-747/17 (https://dejure.org/2019,10677)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2019 - T-747/17 (https://dejure.org/2019,10677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    UPF/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Frankreich zugunsten seiner Häfen durchgeführte Regelung über die Befreiung von der Körperschaftsteuer - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Bestehende Beihilfen -Begriff der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Von Frankreich zugunsten seiner Häfen durchgeführte Regelung über die Befreiung von der Körperschaftsteuer - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Bestehende Beihilfen - Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung bedarf, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aus (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.05.2018 - T-160/16

    Groningen Seaports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ähnliche Argumente in der Rechtssache geprüft und zurückgewiesen wurden, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission (T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317), ergangen ist, das die Klage einiger niederländischer Häfen gegen den Beschluss (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande - Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. 2016, L 113, S. 148) zum Gegenstand hatte.

    Das Gericht hat in jener Rechtssache nämlich entschieden, wenn ein Mitgliedstaat eine ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung, insbesondere das Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV, verletze, so könne dies nicht damit gerechtfertigt werden, dass andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkämen, da die Auswirkungen mehrfacher Wettbewerbsverzerrungen auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten sich nicht gegenseitig aufhöben, sondern sich kumulierten, wodurch die schädlichen Folgen für den Binnenmarkt vergrößert würden (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn also unterstellt wird, dass andere Mitgliedstaaten ihren Seehäfen staatliche Beihilfen gewähren, ändert dies nichts daran, dass die Kommission insoweit, als sie im angefochtenen Beschluss die fragliche Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Abschaffung angeordnet hat, den Zweck verfolgt, faire Wettbewerbsbedingungen im Hafensektor wiederherzustellen und somit die Ziele der Regeln für staatliche Beihilfen zu verwirklichen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 98).

    Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse, das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten anderer begangene Rechtsverletzung berufen könne (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Groningen Seaports u. a./Kommission, T-160/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:317, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können Dritte von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, bedeutet der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar nach Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von dieser Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären, sofern deren Anwendung aufgrund eines durch den fraglichen Rechtsakt bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art erfolgt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl können, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von der Entscheidung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Ein Hafen ist daher als "Unternehmen" zu betrachten, sofern - und in dem Maße wie - er tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74 und 75, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37).

    Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb einer Flughafen- oder Hafeninfrastruktur und die Errichtung einer solchen Struktur zur kommerziellen Nutzung wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:145, Rn. 78).

    Dazu ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass eine Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt, ihrer Einstufung als Unternehmen im Sinne der Vertragsbestimmungen über die Wettbewerbsregeln für den Rest ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht entgegensteht (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 25).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Die Kommission braucht somit keine Analyse der im Einzelfall aufgrund einer solchen Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, und vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission, T-487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 66).

    So braucht die Kommission in einem Beschluss über eine solche Regelung keine Analyse der aufgrund der Regelung im Einzelfall gewährten Beihilfe durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, und vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission, T-487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 66).

    Selbst wenn eine Prüfung der individuellen Situation bestimmter Insel- oder Überseehäfen ergeben sollte, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall nicht erfüllt wären, müsste diese Prüfung bei einer bestehenden Beihilferegelung wie im vorliegenden Fall von dem Mitgliedstaat im Stadium der Rückforderung der Beihilfen oder in einem späteren Stadium unter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63 und 125).

  • EuG, 26.04.2016 - T-238/14

    EGBA und RGA / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Nach der Rechtsprechung sind die Klagen von Vereinigungen wie der Klägerin in drei Fällen zulässig: wenn sie die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, die selbst klagebefugt wären, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Stellung als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Forum 187/Kommission, T-189/08, EU:T:2010:99, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 26. April 2016, EGBA und RGA/Kommission, T-238/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens muss auch ein Unterschied zwischen der Situation der Mitglieder der Klägerin und der Situation gemacht werden, in der sich die Mitglieder der Klägerinnen in der Rechtssache befanden, in der der von der Kommission angeführte Beschluss vom 26. April 2016, EGBA und RGA/Kommission (T-238/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:259), ergangen ist.

    Der angefochtene Beschluss betraf die Mitglieder der Klägerinnen mithin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als einer steuerähnlichen Abgabe unterliegende Personen wie jeden anderen Mitbewerber in dem fraglichen Sektor (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. April 2016, EGBA und RGA/Kommission, T-238/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:259, Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Was genauer die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Gewährung einer Beihilfe in Form einer staatlichen Steuererleichterung für bestimmte Staatsangehörige als zur Beeinträchtigung dieses Handels geeignet und folglich als diese Voraussetzung erfüllend angesehen werden muss, wenn die genannten Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Gegenstand eines solchen Handels ist, oder wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sie mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern in Wettbewerb stehen (vgl. Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist daran zu erinnern, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Ein Hafen ist daher als "Unternehmen" zu betrachten, sofern - und in dem Maße wie - er tatsächlich eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 74 und 75, und vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37).

    Zwar handelt nach der Rechtsprechung eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen, während sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse bleiben, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden ist (Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T-347/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:418, Rn. 29; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 71 bis 80).

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Die von der Kommission in einem solchen Einleitungsbeschluss vorgenommene Würdigung des Beihilfecharakters der Maßnahme und ihre Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt sind daher zwangsläufig vorläufiger Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2015, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission, T-397/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:291, Rn. 58).

    Der abschließende Beschluss kann folglich bis zu einem gewissen Grad vom Einleitungsbeschluss abweichen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit des abschließenden Beschlusses führt (Urteile vom 4. März 2009, 1talien/Kommission, T-424/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:49, Rn. 69, und vom 19. Mai 2015, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission, T-397/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:291, Rn. 59).

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-747/17
    Die Kommission braucht somit keine Analyse der im Einzelfall aufgrund einer solchen Regelung gewährten Beihilfe durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, und vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission, T-487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 66).

    So braucht die Kommission in einem Beschluss über eine solche Regelung keine Analyse der aufgrund der Regelung im Einzelfall gewährten Beihilfe durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, und vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission, T-487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, Rn. 66).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-112/14

    Molinos Río de la Plata / Rat

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

  • EuG, 10.09.2009 - T-75/03

    Banco Comercial dos Açores / Kommission

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 26.09.2014 - T-615/11

    Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission

  • EuG, 15.01.2015 - T-539/12

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 30.04.2019 - T-754/17

    Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuG, 18.03.2010 - T-189/08

    Forum 187 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Nach der Rechtsprechung handelt eine öffentliche Einheit, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen; ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, bleiben sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, EU:C:2012:449, Rn. 38, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 82).

    Daraus folgt, dass es keine Schwelle gibt, unterhalb deren, selbst für den Fall relativer Geringfügigkeit der Wirtschaftstätigkeit, sämtliche Tätigkeiten einer Einheit als solche nicht wirtschaftlicher Art anzusehen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 83, und vom 20. September 2019, Le Port de Bruxelles und Région de Bruxelles-Capitale/Kommission, T-674/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:651, Rn. 104).

    Viertens ergebe sich aus Rn. 84 des Urteils vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T-747/17, EU:T:2019:271), dass das Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen zwei Tätigkeiten für die Feststellung einer untrennbaren Verbindung zwischen diesen Tätigkeiten nicht ausreiche, so dass die Finanzierung der Planung und des Baus der Festen Fehmarnbeltquerung durch die Erhebung von Maut im Rahmen des Betriebs dieser Strecke nicht zwangsläufig bedeute, dass die Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden seien.

    Zu dem Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeiten des Baus und des Betriebs der Festen Fehmarnbeltquerung untrennbar miteinander verbunden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung anerkannt hat, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen zu diesem Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 65, und vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, EU:T:2019:652, Rn. 47).

    Viertens ist zu dem auf Rn. 84 des Urteils vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T-747/17, EU:T:2019:271), gestützten Vorbringen des Königreichs Dänemark, die Tätigkeiten des Baus und des Betriebs ließen sich trennen, darauf hinzuweisen, dass diese Randnummer eine andere Problematik betraf, die mit der Trennbarkeit der wirtschaftlichen Tätigkeiten von denen im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden war.

    Daher ist Rn. 84 des Urteils vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T-747/17, EU:T:2019:271), unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache für den Nachweis, dass die Tätigkeiten des Baus und des Betriebs der Festen Fehmarnbeltquerung voneinander getrennt werden können, unerheblich.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung bedarf, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 65, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 91).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist daran zu erinnern, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 96).

    Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 92).

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

    Ainsi, la Commission, dans une décision qui porte sur un tel régime, n'est pas tenue d'effectuer une analyse de l'aide octroyée dans chaque cas individuel sur le fondement de ce régime (voir, en ce sens, arrêts du 28 juillet 2011, Diputación Foral de Vizcaya e.a./Commission, C-471/09 P à C-473/09 P, non publié, EU:C:2011:521, points 98 et 99, et du 30 avril 2019, UPF/Commission, T-747/17, EU:T:2019:271, point 60).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    FSS bezieht sich insoweit insbesondere auf die Rn. 77 und 78 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), und auf das Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T-747/17, EU:T:2019:271).

    Zu dem auf Rn. 97 des Urteils vom 30. April 2019, UPF/Kommission (T-747/17, EU:T:2019:271), gestützten Vorbringen von FSS, dass auch bei Bestehen eines solchen Monopols geprüft werden müsse, ob ein potenzieller Wettbewerb mit anderen Transportmitteln bestehe, ist festzustellen, dass sich aus Rn. 97 dieses Urteils ergibt, dass der Fall anders lag als in den vorliegenden Rechtssachen.

  • EuG, 24.10.2019 - T-778/17

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Konzession für eine

    Außerdem ist entschieden worden, dass, nur wenn die Kommission nach Erlass eines Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens bemerkt, dass dieser Beschluss entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, sie die Möglichkeit haben muss, wenn nicht gar verpflichtet ist, ihren Standpunkt mit Hilfe eines Berichtigungsbeschlusses oder eines neuen Einleitungsbeschlusses anzupassen, damit die Beteiligten sachdienliche Erklärungen abgeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss allerdings nur dann, wenn sie nach Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Untersuchung ihre Erwägungen zum Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung in einem Punkt ändert, der für die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe oder die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, den Einleitungsbeschluss berichtigen oder erweitern, damit die Beteiligten sachdienliche Erklärungen abgeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 77).

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Dass ein Verband im Namen seiner Mitglieder klagen kann, beruht auf dem erheblichen Vorteil, den diese Vorgehensweise bietet, indem sie es verhindert, dass die Mitglieder des Verbands, deren Interessen er vertritt, eine größere Zahl von Klagen gegen dieselben Rechtsakte erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T-447/93 bis T-449/93, EU:T:1995:130, Rn. 60, vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 35, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 25).
  • EuG, 14.09.2022 - T-603/19

    Helsingin Bussiliikenne/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Verkehr mit

    Als Erstes ist, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, den Einleitungsbeschluss zu ändern, festzustellen, dass die Verfahrensvorschriften über staatliche Beihilfen zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, einen Beschluss über die Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens zu erlassen (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 50), die Kommission aber, falls sie nach Erlass eines Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens bemerkt, dass dieser Beschluss entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, die Möglichkeit haben, wenn nicht gar verpflichtet sein muss, ihren Standpunkt mit Hilfe eines Berichtigungsbeschlusses oder eines neuen Einleitungsbeschlusses anzupassen, damit die Beteiligten sachdienliche Erklärungen abgeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Kommission dann, wenn sie nach Erlass des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ihre Erwägungen zum Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung in einem Punkt ändert, der für die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe oder die Prüfung von deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, den Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens berichtigen oder erweitern, damit die Beteiligten sachdienliche Erklärungen abgeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 77).

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Les recours formés par des associations, telles que la requérante, chargées de défendre les intérêts collectifs de leurs membres sont recevables, selon la jurisprudence, notamment lorsqu'elles sont individualisées en raison de l'affectation de leurs intérêts propres en tant qu'association, notamment parce que leur position de négociatrice a été affectée par l'acte dont l'annulation est demandée (voir, en ce sens, arrêt du 18 mars 2010, Forum 187/Commission, T-189/08, EU:T:2010:99, point 58 ; ordonnance du 16 mai 2013, BytyOKD/Commission, T-559/11, non publiée, EU:T:2013:255, point 29, et arrêt du 30 avril 2019, UPF/Commission, T-747/17, EU:T:2019:271, point 20).
  • EuG, 29.09.2021 - T-116/20

    Società agricola Vivai Maiorana u.a./ Kommission

    In Bezug auf die beiden klagenden Verbände CIA und MIVA ist daran zu erinnern, dass ein Verband, der mit der Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder betraut ist, eine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn seine eigenen Interessen als Verband betroffen sind oder wenn die von ihm vertretenen Personen oder einige davon individuell klagebefugt sind (Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 20).

    Dieser Umstand kann jedoch nicht zur Zulässigkeit der Klage führen, soweit sie von der MIVA erhoben worden ist, da die erstgenannte Klägerin die Klage im eigenen Namen erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 25 bis 27).

  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe

    Der Mitgliedstaat und - in geringerem Maß - die Beteiligten sind normalerweise eher in der Lage, darzutun, dass mit der fraglichen Maßnahme ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt worden sei, dessentwegen diese Maßnahme ganz oder teilweise für binnenmarktkonform erklärt werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 128).
  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    Dans la mesure où une entité publique exerce une activité économique qui peut être dissociée de l'exercice de ses prérogatives de puissance publique, cette entité, pour ce qui est de cette activité, agit en tant qu'entreprise (arrêts du 7 novembre 2019, Aanbestedingskalender e.a./Commission, C-687/17 P, non publié, EU:C:2019:932, point 18, et du 30 avril 2019, UPF/Commission, T-747/17, EU:T:2019:271, point 82).
  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

  • EuG, 29.11.2023 - T-513/20

    Asempre/ Kommission

  • EuG, 29.11.2023 - T-514/20

    Uno/ Kommission

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