Rechtsprechung
   EuG, 22.05.2019 - T-791/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13252
EuG, 22.05.2019 - T-791/16 (https://dejure.org/2019,13252)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2019 - T-791/16 (https://dejure.org/2019,13252)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - T-791/16 (https://dejure.org/2019,13252)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13252) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von den spanischen Behörden zugunsten eines Profifußballvereins gewährte Beihilfe - Regelung, mit der eine unterbliebene Landübertragung ausgeglichen werden soll, die ursprünglich zwischen einer Gemeinde und einem Fußballverein vereinbart worden ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Von den spanischen Behörden zugunsten eines Profifußballvereins gewährte Beihilfe; Regelung, mit der eine unterbliebene Landübertragung ausgeglichen werden soll, die ursprünglich zwischen einer Gemeinde und einem Fußballverein vereinbart worden war; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66).

    Im Allgemeinen setzt die Verwendung dieses Kriteriums eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 68).

    Ein solcher Umstand kann die Aufgabe der Kommission ebenfalls erschweren (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 70).

  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission für die Beurteilung, ob der Vorteil unter normalen Marktbedingungen hätte erlangt werden können, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext umfassend prüfen muss (vgl. Urteil vom 30. Juni 2015, Niederlande u. a./Kommission, T-186/13, T-190/13 und T-193/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:447" Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner wurde entschieden, dass bei der Bestimmung des Wertes einer Beihilfe in Form des Verkaufs eines Grundstücks durch eine öffentliche Einrichtung an eine Privatperson zu einem angeblichen Vorzugspreis der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anzuwenden ist und dass der Wert der Beihilfe der Differenz zwischen dem von dem Empfänger tatsächlich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, den er damals unter normalen Marktbedingungen hätte zahlen müssen, um ein gleichwertiges Grundstück von einem Verkäufer des privaten Sektors zu kaufen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2015, Niederlande u. a./Kommission, T-186/13, T-190/13 und T-193/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:447" Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt sich heraus, dass Informationen, von denen die Kommission im Verwaltungsverfahren keine Kenntnis hatte, im Widerspruch zur Beurteilung der Kommission stehen oder Zweifel daran begründen, ist zu prüfen, ob sie diese Informationen rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen konnte und, wenn ja, ob sie sie normalerweise hätte berücksichtigen müssen, zumindest als Angaben, die für die Anwendung des Kriteriums eines privaten Kapitalgebers relevant sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2015, Niederlande u. a./Kommission, T-186/13, T-190/13 und T-193/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:447" Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Wie die Kommission im Wesentlichen in Erinnerung gerufen hat, setzt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers jedoch voraus, dass eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise eine Bewertung vorgenommen wird, die derjenigen vergleichbar ist, die für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer vor oder zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahme verfügbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318" Rn. 81 bis 83, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682" Rn. 57 und 58).

    Da außerdem weder das Königreich Spanien noch die Stadt Madrid noch der Kläger der Kommission eine detaillierte rechtliche Prüfung der Haftung der Stadt für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 vorgelegt haben, war es nicht Sache der Kommission, diese Prüfung selbst vorzunehmen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben den vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im konkreten Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der ihr die Feststellung ermöglichte, ob das Königreich Spanien die in Rede stehende Maßnahme in der Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer oder als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318" Rn. 86, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682" Rn. 60).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Wie die Kommission im Wesentlichen in Erinnerung gerufen hat, setzt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers jedoch voraus, dass eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise eine Bewertung vorgenommen wird, die derjenigen vergleichbar ist, die für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer vor oder zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahme verfügbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318" Rn. 81 bis 83, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682" Rn. 57 und 58).

    Da außerdem weder das Königreich Spanien noch die Stadt Madrid noch der Kläger der Kommission eine detaillierte rechtliche Prüfung der Haftung der Stadt für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 vorgelegt haben, war es nicht Sache der Kommission, diese Prüfung selbst vorzunehmen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben den vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im konkreten Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der ihr die Feststellung ermöglichte, ob das Königreich Spanien die in Rede stehende Maßnahme in der Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer oder als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318" Rn. 86, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682" Rn. 60).

  • EuG, 28.10.2015 - T-253/12

    Hammar Nordic Plugg / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich des Umfangs der Kontrolle durch das Gericht im Licht der Rechtsprechung entschieden, dass - selbst wenn diese Kontrolle in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich umfassend ist - eine solche gerichtliche Kontrolle Beschränkungen unterliegt, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757" Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 28. Oktober 2015, Hammar Nordic Plugg/Kommission, T-253/12, EU:T:2015:811" nicht veröffentlicht, Rn. 30).

    Nur ein offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der Parzelle B-32 kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2015, Hammar Nordic Plugg/Kommission, T-253/12, EU:T:2015:811, nicht veröffentlicht, Rn. 34).

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Insbesondere tritt er der von der Kommission vorgenommenen Auslegung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), entgegen.

    Hinzuzufügen ist, dass, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen ist, in der die nationalen Behörden zum Ersatz eines Schadens verurteilt worden waren, der sich aus einer durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellten Rechtswidrigkeit ergab, die Haftung der Stadt Madrid in der vorliegenden Rechtssache nicht gerichtlich festgestellt wurde und der dem Kläger gewährte Ausgleich auf dem Vergleichsvertrag von 2011 beruht, mit dem ein Streit zwischen den Parteien beendet werden sollte und dem zufolge ausschließlich die Stadt für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 haftbar war.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Um zu beurteilen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist somit insbesondere zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen einen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 60, und vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268" Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90" Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    So kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268" Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90" Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Staat sich tatsächlich nur so verhält, wie es jeder private Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen tun würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), existiert kein mit der staatlichen Maßnahme verbundener Vorteil, weil der Begünstigte im Rahmen des normalen Marktgeschehens grundsätzlich die gleichen Vorteile hätte erlangen können (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Tisza Er?'m?±/Kommission, T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.06.2016 - T-208/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Zu dem Antrag des Klägers auf Vernehmung ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in einer bei ihm anhängigen Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es folgt aus der Rechtsprechung, dass, wenn dem Gericht auf der Grundlage der Anträge sowie des schriftlichen und des mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Dokumente eine sachgerechte Entscheidung möglich ist, der Antrag des Klägers auf Vernehmung eines Zeugen zurückzuweisen ist, ohne dass das Gericht besonders zu begründen braucht, warum es die Erhebung ergänzender Beweise für nicht erforderlich hält (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2019 - T-791/16
    Dieses Verhalten muss nämlich zumindest das Handeln einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (Urteil vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 03.07.2014 - T-319/12

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 30.04.2014 - T-468/08

    Tisza Erőmű / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 08.09.2021 - T-328/18

    Naturgy Energy Group/ Kommission

    En effet, dans le cadre de telles décisions, la question de savoir si une mesure entre dans le champ d'application de l'article 107, paragraphe 1, TFUE est soumise, en principe, à un contrôle entier (arrêt du 3 juillet 2014, Espagne e.a./Commission, T-319/12 et T-321/12, non publié, EU:T:2014:604, point 35 ; voir, également, arrêt du 22 mai 2019, Real Madrid Club de Fútbol/Commission, T-791/16, EU:T:2019:346, point 88 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

    Gemäß der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung war die Kommission, der die Beweislast obliegt, verpflichtet, eine solche Prüfung vorzunehmen, wie das in ähnlichen Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission (T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90), vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:91, Rn. 126), und vom 22. Mai 2019, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission (T-791/16, EU:T:2019:346), ergingen und in denen die Kommission prüfte, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie der jeweilige Mitgliedstaat verhalten hätte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    40 Urteile vom 21. März 1991, 1talien/Kommission (C-305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20), vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-42/93, EU:C:1994:326, Rn. 14), und vom 22. Mai 2019, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission (T-791/16, EU:T:2019:346, Rn. 85).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht