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   EuG, 20.06.2019 - T-578/17   

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EuG, 20.06.2019 - T-578/17 (https://dejure.org/2019,16671)
EuG, Entscheidung vom 20.06.2019 - T-578/17 (https://dejure.org/2019,16671)
EuG, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - T-578/17 (https://dejure.org/2019,16671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Jugendherberge in Berlin - Pachtfreie Nutzung einer öffentlichen Immobilie - Beschluss, mit dem die etwaige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Jugendherberge in Berlin - Pachtfreie Nutzung einer öffentlichen Immobilie - Beschluss, mit dem die etwaige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ernsthafte Schwierigkeiten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    A&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Jugendherberge in Berlin - Pachtfreie Nutzung einer öffentlichen Immobilie - Beschluss, mit dem die etwaige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht: EuG zur entgeltlosen Verpachtung an Jugendherberge

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, ist die Zulässigkeit der Klage nach Art. 129 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Beihilfen könnten nur ausnahmsweise unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit der Beihilfebegünstigten positive Nebeneffekte mit sich bringe, wie dies in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), ergangen sei.

    Zudem brächten die streitigen Maßnahmen positive Nebeneffekte mit sich, die mit den im Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), herausgearbeiteten vergleichbar seien.

    Denn auch wenn Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeit zu tragen hätte, nach der Rechtsprechung grundsätzlich verboten sind und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 AEUV fallen, so kennt diese Regel doch gewisse Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, EU:T:1995:100" Rn. 48, und vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 116).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - über die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem Binnenmarkt befindet, bei denen es sich möglicherweise um Einzelbeihilfen handelt, verpflichtet ist, eine genauere Prüfung vorzunehmen, als dies für eine Beihilferegelung verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ergibt sich zum Anreizeffekt einer staatlichen Maßnahme aus der Rechtsprechung, dass für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Frage zu prüfen ist, ob das von dem Mitgliedstaat verfolgte im öffentlichen Interesse liegende Ziel auch ohne ein Eingreifen des Mitgliedstaats verwirklicht worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 77).

    Im Übrigen ist zum Verweis der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), anzumerken, dass der in jener Rechtssache vom Gericht gewählte Ansatz nicht auf die Umstände des vorliegenden Falls übertragen werden kann.

    Zum einen ging es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission (T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341), ergangen ist, um eine Beihilferegelung und nicht - wie hier - um Maßnahmen, die gegebenenfalls eine Einzelbeihilfe darstellen.

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass die Klägerin unzulässige Nichtigkeitsgründe vorbringe, die auf behauptete Beurteilungsfehler in Bezug auf die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gestützt würden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger, wenn er die Nichtigerklärung eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, beantragt, jeden Klagegrund geltend machen kann, der für den Nachweis geeignet ist, dass die Beurteilung der für die Kommission in der Vorprüfungsphase verfügbaren Anhaltspunkte Anlass zu ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 64).

    Vielmehr liegt im Bestehen von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Verfahren zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen einer solchen Klage sind also die Klagegründe, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe in Abrede gestellt wird, nicht für unzulässig zu erklären, sondern vom Gericht unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich somit um eine Klage handelt, mit der die Rechtmäßigkeit des ohne Eröffnung des förmlichen Verfahrens getroffenen Beschlusses in Abrede gestellt wird, sind alle von der Klägerin im einzigen Klagegrund vorgebrachten Argumente zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten erkennen lassen, angesichts deren die Kommission dieses Verfahren hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584" Rn. 68).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit dem nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 erlassenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nicht nur die fraglichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sondern implizit auch die Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ablehnt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341" Rn. 45, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698" Rn. 42).

    Nach dem Wortlaut dieser letzteren Bestimmung werden in einem solchen Beschluss der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341" Rn. 46).

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, den Beschluss, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341" Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die von der Kommission im Vorprüfungsverfahren vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war (Urteile vom 9. Dezember 2014, Netherlands Maritime Technology Association/Kommission, T-140/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1029, Rn. 49, und vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit einer Abwägung der erwarteten positiven Auswirkungen in Form einer Verwirklichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a bis e AEUV genannten Ziele mit den negativen Auswirkungen einer Beihilfe in Form einer Wettbewerbsverfälschung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten lediglich ein Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes der engen Auslegung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 211).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Die Kommission ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, die ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757" Rn. 113 und 185 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275" Rn. 48).

    Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757" Rn. 113).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Somit könne sich die Zulässigkeit der Klage nicht automatisch aus dem Umstand ergeben, dass sie als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV angesehen werden könne, sondern hänge u. a. von der Frage ab, ob sie von dem angefochtenen Beschluss im Sinne der mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), begründeten Rechtsprechung individuell betroffen sei.

    Die Klägerin erwidert, dass sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend mache, so dass sie nicht gehalten sei, ihre individuelle Betroffenheit im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), darzulegen.

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, kann sich deshalb ihrem Wesen nach nicht auf die Prüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken (vgl. Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534" Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351" Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 132).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Denn auch wenn Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeit zu tragen hätte, nach der Rechtsprechung grundsätzlich verboten sind und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 AEUV fallen, so kennt diese Regel doch gewisse Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, EU:T:1995:100" Rn. 48, und vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341" Rn. 116).
  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

    Auszug aus EuG, 20.06.2019 - T-578/17
    Die Kommission ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, die ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757" Rn. 113 und 185 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275" Rn. 48).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • EuG, 18.01.2012 - T-422/07

    Djebel - SGPS / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 08.04.2014 - T-319/11

    Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 18.09.1986 - 116/82

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 03.04.2014 - T-2/13

    CFE-CGC France Télécom-Orange / Kommission

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Im Hinblick auf diese Argumentation folgt aus der oben in den Rn. 74 und 75 angeführten Rechtsprechung, dass eine etwaige Nichtigerklärung u. a. des zweiten angefochtenen Beschlusses mit der Begründung, dass die Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Bedenken hegen musste oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert war, gerade deshalb geeignet ist, der Klägerin einen Vorteil zu verschaffen, weil sie die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zwingt, in dessen Rahmen sich die Klägerin auf die ihr gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeräumten Verfahrensrechte berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 52).

    Aufgrund dieser Rechtsprechung genügt somit die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung, um nach Art. 263 Abs. 4 AEUV den Kläger zu individualisieren, der einen gemäß Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung erlassenen Beschluss anficht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41).

    Vielmehr liegt nach dieser Rechtsprechung im Bestehen solcher Bedenken gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 und 46).

    Bei einer Klage, mit der die Rechtmäßigkeit eines nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung 2015/1589 ohne Eröffnung des förmlichen Verfahrens erlassenen Beschlusses in Abrede gestellt wird, sind somit grundsätzlich alle vom Kläger im Rahmen seiner Klagegründe vorgebrachten Argumente und Rügen zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken erkennen lassen, angesichts deren die Kommission dieses Verfahren hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45, 46 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung entspricht der in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 verankerten Verpflichtung, wonach die Kommission das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnen muss, wenn die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und 185 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas, C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 30, und Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 57).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder verfügen konnte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung teilnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Beweis für das Bestehen von Bedenken oder ernsthaften Schwierigkeiten obliegt der Klägerin; sie kann ihn durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, indem sie insbesondere geltend macht und nachweist, dass die von der Kommission im Vorprüfungsverfahren vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum ersten und zum vierten Nichtigkeitsgrund genügt die Feststellung, dass sie formaler und verfahrensrechtlicher Art sind und genau darauf abzielen, ob die Kommission alle relevanten und erforderlichen Aspekte geprüft und begründet hat, um die im Rahmen der Vorprüfungsphase aufgetretenen Bedenken oder Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 81, vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. September 2019, Achemos Grupe und Achema/Kommission, T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

    Vor der Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin ist die Frage zwingenden Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 45; vom 24. Oktober 1997, EISA/Kommission, T-239/94, EU:T:1997:158, Rn. 27, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und 37), zu klären, ob die Klägerin die Klagebefugnis hat, gegen die angefochtenen Beschlüsse vorzugehen.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin von den angefochtenen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen ist, ist daran zu erinnern, dass die Kommission mit einem nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 erlassenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nicht nur die fraglichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sondern implizit auch die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ablehnt (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt die Kommission im Rahmen des vorläufigen Prüfverfahrens fest, dass die angemeldete Maßnahme hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Anlass zu Bedenken gibt oder ernsthafte Schwierigkeiten aufwirft, muss sie gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diejenigen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, den Beschluss, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen einer solchen Klage sind also die Klagegründe, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe in Abrede gestellt wird, nicht für unzulässig zu erklären, sondern vom Gericht unter dem Blickwinkel des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten zu prüfen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 bis 47 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 57 und 58).

    Sie wäre daher in der Lage, ihre Verfahrensrechte sehr viel zielgerichteter und informierter auszuüben als im vorläufigen Prüfverfahren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 52).

    Diese Verpflichtung findet in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 Bestätigung, wonach die Kommission, ohne insoweit über einen Beurteilungsspielraum zu verfügen, zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet ist, wenn die in Rede stehende Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und 185 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas, C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 30, und Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 57).

    Die Kontrolle durch das Gericht unterliegt daher keinen Beschränkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 66).

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

    Auch wenn diese Bestimmungen den Streithelfer daher nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, dürfen diese Argumente den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändern (vgl. Urteil vom 20. März 2013, Andersen/Kommission, T-92/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:143, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich bei der Zulässigkeit jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt, hat das Gericht sie in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission, T-162/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20 Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ihre Klage, einschließlich aller Klagegründe und Rügen, die zur Stützung der Klage vorgebracht wurden, um darzutun, dass die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte haben müssen, die sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätten verpflichten müssen, zulässig, soweit ihr Ziel ist, die Tempus nach dieser Bestimmung eingeräumten Verfahrensrechte zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45, 46 und 49).

    Diese Verpflichtung entspricht derjenigen nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589, der vorsieht, dass die Kommission das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten muss, wenn die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Vorprüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, und zwar insbesondere dadurch, dass sie geltend macht und nachweist, dass die von der Kommission im Vorprüfungsverfahren vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.02.2021 - T-161/18

    Braesch u.a./ Kommission

    Denn die Kläger machen im Rahmen ihres fünften Klagegrundes eine Verletzung der entsprechenden Verfahrensgarantien geltend, deren Beachtung sie nur durchsetzen können, wenn sie die Möglichkeit haben, den angefochtenen Beschluss vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41).

    Deshalb genügt die mit dem spezifischen Gegenstand der Klage zusammenhängende besondere Eigenschaft als "Beteiligter" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589, um nach Art. 263 Abs. 4 AEUV den Kläger zu individualisieren, der einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, anficht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41).

    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung das Bestehen solcher Schwierigkeiten gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 und 46).

    Insoweit ist im Einklang mit Feststellungen in der früheren Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 85, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 44) hervorzuheben, dass die Kläger - in Rn. 141 der Klageschrift - ausdrücklich vorbringen, dass in den ersten vier Klagegründen gezeigt werde, dass die Kommission zumindest ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Lastenverteilungsmaßnahmen mit dem Unionsrecht hätte haben müssen.

    Da es sich im vorliegenden Fall um eine Klage handelt, mit der die Rechtmäßigkeit eines nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassenen Beschlusses gerügt wird, sind bei der Beurteilung der Begründetheit alle Rügen und Argumente zu prüfen, die die Kläger im Rahmen ihrer Klagegründe geltend gemacht haben, um zu beurteilen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen erkennen lassen, angesichts deren die Kommission dieses Verfahren hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45, 46 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    So kann die Klägerin zulässigerweise die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses angreifen, soweit sie mit der Klage den Schutz ihrer Verfahrensrechte sicherzustellen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 43).

    Vielmehr liegt im Bestehen von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im angefochtenen Beschluss durchgeführte Prüfung zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ermöglichte es daher nicht, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf diese Frage auszuschließen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 129).

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    En ce qui concerne l'argument des requérantes selon lequel, en substance, le plafonnement des aides au niveau du déficit de financement ne serait pas pertinent pour prouver que l'aide ne fausse pas indûment la concurrence au motif qu'il s'agit d'un élément pris en considération au stade de l'examen de la proportionnalité de l'aide, il y a lieu de rappeler que la nécessité d'une mise en balance des effets positifs attendus en termes de réalisation des objectifs visés à l'article 107, paragraphe 3, sous a) à e), TFUE avec les effets négatifs d'une aide en termes de distorsion de concurrence et d'affectation des échanges entre États membres n'est que l'expression du principe de proportionnalité et du principe d'interprétation stricte des exemptions visées à l'article 107, paragraphe 3, TFUE (voir, en ce sens, arrêt du 20 juin 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Commission, T-578/17, non publié, EU:T:2019:437, point 124).
  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

    Das Fehlen solcher tatsächlichen Anhaltspunkte spricht dafür, dass die Kommission keine vollständige Prüfung des ihr unterbreiteten Falles durchgeführt hat, was ebenfalls ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 83 bis 86, vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel und hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 59, 67 und 99).
  • EuG, 15.11.2023 - T-167/21

    European Gaming and Betting Association/ Kommission

    Diese Verpflichtung wird durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 bestätigt, wonach die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, wenn die in Rede stehende Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und 185 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas, C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 30, und Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 57).

    Die Kontrolle durch das Gericht unterliegt daher keinen Beschränkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 66).

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

    Zwar spricht viel dafür, dass es sich bei den Zuwendungen nach der RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um Beihilfen im unionsrechtlichen Sinne handelt, wovon auch die Kommission ausweislich ihres Schreibens vom 26. November 2020 zur Bundesrahmenregelung (Rn. 51) ausgeht (vgl. für die pachtfreie Nutzung von Räumen auch: EuG, Urt. v. 20. Juni 2019 - T- 578/17 -, BeckRS 2019, 11745).
  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

    Die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV oder einer Gruppenfreistellungsverordnung, mit der dessen Tragweite auf der Ebene des Sekundärrechts klargestellt wird, setzt vielmehr zwingend voraus, dass die fragliche Maßnahme sämtliche Voraussetzungen des Beihilfebegriffs, einschließlich derjenigen der Verfälschung des Wettbewerbs, erfüllt, ohne dass ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen - insbesondere aufgrund der Schaffung von Überkapazitäten auf dem fraglichen Markt - erneut untersucht werden müssten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 93 und 94, sowie vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 123).
  • EuG, 03.08.2023 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-40/23

    Kommission/ Niederlande (Appréciation de compatibilité d'une mesure non qualifiée

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2023 - 19 K 421/22

    EU-Beihilferecht, Klagebefugnis bei Drittanfechtung, Durchführungsverbot,

  • EuG, 10.03.2020 - T-251/18

    IFSUA/ Rat

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