Rechtsprechung
EuG, 12.09.2019 - T-250/18 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
RATP/ Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- EuG, 06.02.2020 - T-485/18
Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission
Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.
Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.
Im Übrigen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowohl eine Nichtigkeitsklage als auch ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind) vor dem Gericht anhängig, mit denen die RATP gegen die teilweise Verbreitung der vorstehend in Rn. 74 genannten Dokumente an einen Zugangsantragsteller vorging.