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   EuG, 29.01.2020 - T-697/18   

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EuG, 29.01.2020 - T-697/18 (https://dejure.org/2020,708)
EuG, Entscheidung vom 29.01.2020 - T-697/18 (https://dejure.org/2020,708)
EuG, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - T-697/18 (https://dejure.org/2020,708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke ALTISPORT - Ältere internationale Wortmarke und ältere Unionswortmarke ALDI - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke â€" Widerspruchsverfahren â€" Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union â€" Bildmarke ALTISPORT â€" Ältere internationale Wortmarke und ältere Unionswortmarke ALDI â€" Relatives Eintragungshindernis â€" Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke ALTISPORT - Ältere internationale Wortmarke und ältere Unionswortmarke ALDI - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke ALTISPORT - Ältere internationale Wortmarke und ältere Unionswortmarke ALDI - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer, gestützt auf das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker, EU:C:2005:425), zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin das Warensortiment hätte konkretisieren müssen, auf das sich die von der älteren internationalen Marke erfassten "Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Betrieb von Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften" der Klasse 35 bezögen.

    Gemäß dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), sei sie nicht verpflichtet gewesen, die für den Einzelhandel vorgesehenen Waren zu konkretisieren, weil das Prioritätsdatum der älteren internationalen Marke - der 22. Februar 2005 - vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), liege.

    Daher würde es gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergäben, Auswirkungen auf den Schutzumfang der älteren internationalen Marke haben könnten.

    In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, die in der mündlichen Verhandlung auf Ersuchen des Gerichts präzisiert wurden, vertritt das EUIPO die Auffassung, dass es für die zeitliche Anwendbarkeit der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergäben, auf den Zeitpunkt der endgültigen Eintragung einer Marke, also der Schutzgewährung, ankomme und nicht auf das geltend gemachte Prioritätsdatum.

    Außerdem habe das Anmeldedatum einer Marke keinen Einfluss auf die Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergäben.

    Erstens hat der Gerichtshof dazu in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgeführt, dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne von Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbrachten Dienstleistungen umfasst und dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen nicht notwendig ist, die in Rede stehende(n) Dienstleistung(en) zu konkretisieren.

    Eine Konkretisierung der Waren oder der Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, hat der Gerichtshof hingegen für erforderlich erachtet (Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 49 bis 51).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin vorträgt, im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die Wirkungen des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zeitlich beschränkt und ausgeschlossen, dass die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, den Schutzumfang einer Marke beeinflussen, die vor seiner Verkündung eingetragen wurde.

    Daher betrifft das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht den Schutzumfang von Marken, die vor seiner Verkündung bereits eingetragen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 44 bis 46).

    Das Vorbringen der Klägerin, die ältere internationale Marke sei in Anbetracht ihres Prioritätsdatums vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), eingetragen worden, greift jedoch nicht durch.

    Das für die zeitliche Anwendbarkeit der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, maßgebende Datum ist, wie das EUIPO auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Datum der Eintragung der betreffenden Unionsmarke, d. h. das Datum ihrer endgültigen Eintragung, das nach der Verkündung dieses Urteils liegen muss, und nicht das Datum der Einreichung ihrer Anmeldung.

    Daher sind die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf Markenanmeldungen, die vor der Verkündung dieses Urteils nicht zu einer Eintragung geführt haben, anzuwenden, ohne dass dies gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt.

    Im Übrigen müssen die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten.

    Würde man, der Klägerin folgend, die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, nicht auf eine nach Verkündung dieses Urteils erfolgte internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union anwenden, liefe dies darauf hinaus, internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union einen weiter gehenden Schutz zu gewähren als den Unionsmarken.

    Deshalb ist eine solche Auslegung des Geltungsbereichs des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), zurückzuweisen.

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass bei der Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, jedoch die Besonderheiten der Verfahren zur Eintragung internationaler Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen.

    Würde man die Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, vom Zeitpunkt der Eintragung der Marken abhängig machen, ohne dabei die Besonderheiten der Verfahren zur Eintragung von Unionsmarken und von internationalen Marken mit Benennung der Europäischen Union zu berücksichtigen, käme es aber zu einer Ungleichheit aufgrund einer unterschiedlichen Behandlung dieser Marken.

    Wären eine Unionsmarke und eine internationale Marke mit Benennung der Europäischen Union vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), angemeldet und nach dessen Verkündung eingetragen worden, dann würden die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, auf die zu diesem späteren Zeitpunkt eingetragene Unionsmarke anwendbar, nicht aber auf die als rückwirkend zum Anmeldetag eingetragen geltende internationale Marke.

    Somit sind die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union anwendbar, die nach der Verkündung dieses Urteils eingetragen wurden, auch wenn der Tag ihrer Anmeldung davor lag, unbeschadet der Rückwirkung des durch die Eintragung verliehenen Schutzes auf das Anmeldedatum.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, im vorliegenden Fall für die ältere internationale Marke galten.

    Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die ältere internationale Marke am 11. Januar 2007 und somit nach der Verkündung des Urteils Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) vom 7. Juli 2005 eingetragen wurde.

    Folglich waren die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf die ältere internationale Marke anwendbar, und die Klägerin war gehalten, die Waren oder Arten von Waren anzugeben, auf die sich die von dieser Marke erfasste Einzelhandelstätigkeit bezog.

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Gemäß dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), sei sie nicht verpflichtet gewesen, die für den Einzelhandel vorgesehenen Waren zu konkretisieren, weil das Prioritätsdatum der älteren internationalen Marke - der 22. Februar 2005 - vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), liege.

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin vorträgt, im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die Wirkungen des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zeitlich beschränkt und ausgeschlossen, dass die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, den Schutzumfang einer Marke beeinflussen, die vor seiner Verkündung eingetragen wurde.

    Daher betrifft das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht den Schutzumfang von Marken, die vor seiner Verkündung bereits eingetragen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 44 bis 46).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Waren und Dienstleistungen, die nicht für dasselbe Publikum bestimmt sind, sind nicht gegeneinander austauschbar und konkurrieren folglich nicht miteinander (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 56).

    Viertens ist hinsichtlich der Komplementarität darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-250/10

    Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT - DER EISBÄR

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Zahlreiche Sportartikel, wie Bälle oder Schläger, werden in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den Waren "Turn- und Sportartikel" und "Spiele; Spielzeug" in bestimmten Fällen schwierig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 47).

    Ein solcher "fließender Übergang" ist auch zwischen der Bekleidungs- und der Spielwarenindustrie nicht völlig ausgeschlossen, da eine Tendenz der Spiele- und Spielwarenhersteller zu verzeichnen ist, auch z. B. im Sportbereich Bekleidung herzustellen, die insbesondere für Spiele geeignet ist, und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, KNUT - DER EISBÄR, T-250/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:448, Rn. 59).

  • EuG, 02.07.2015 - T-657/13

    BH Stores / OHMI - Alex Toys (ALEX)

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Zweitens unterscheiden sich "Spielkugeln; Spiel- und Wurfbälle" der Klasse 28 durch ihren Verwendungszweck grundlegend von "Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25. Während Erstere dazu dienen, ihre Benutzer zu unterhalten oder, sofern sie als Sportartikel einzustufen sind, für die körperliche Ertüchtigung durch körperliches Training bestimmt sind, sind Letztere dazu bestimmt, den menschlichen Körper zu bedecken, zu verhüllen, zu schmücken und ihn vor den Elementen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, BH Stores/HABM - Alex Toys [ALEX], T-657/13, EU:T:2015:449, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ergibt sich zum Wettbewerbsverhältnis zwischen den oben in Rn. 48 genannten Waren aus den obigen Rn. 54 und 55, dass sich die Art und die Bestimmung dieser Waren voneinander unterscheiden, so dass sie nicht gegeneinander austauschbar sind und somit nicht miteinander im Wettbewerb stehen (Urteil vom 2. Juli 2015, ALEX, T-657/13, EU:T:2015:449, Rn. 74).

  • EuG, 15.11.2001 - T-128/99

    Signal Communications / OHMI (TELEYE)

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Desgleichen enthält die Verordnung Nr. 40/94 in ihren Art. 29 bis 31 eigene Vorschriften zur Gewährung eines Prioritätsrechts, die wie die Regelung in der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht verankern, das Anmeldungen in einem anderen Staat der Union oder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließt (Urteil vom 15. November 2001, Signal Communications/HABM [TELEYE], T-128/99, EU:T:2001:266" Rn. 41).

    So können dem Anmelder oder dem künftigen Inhaber Anmeldungen oder Rechte, die zwischen der früheren und der zweiten Anmeldung entstanden sind, nicht entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2001, TELEYE, T-128/99, EU:T:2001:266" Rn. 42).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 52).
  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 27).
  • EuG, 26.06.2018 - T-619/16

    Sicignano / EUIPO - IN.PRO.DI (GiCapri "a giacchett'e capri") - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marken fehlerhaft beurteilt habe, hat somit keinen Einfluss auf die Prüfung der Verwechslungsgefahr, da zutreffend festgestellt worden ist, dass zwischen den genannten, mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren und den von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen keinerlei Ähnlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2018, Sicignano/EUIPO - IN.PRO.DI [GiCapri "a giacchett'e capri"], T-619/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:385, Rn. 81).
  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-697/18
    Daher ist es ihm verwehrt, die dem EUIPO durch die Verordnung 2017/1001 übertragenen Zuständigkeiten selbst wahrzunehmen (Urteil vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM - Ferrero [FERRÓ], T-35/04, EU:T:2006:82, Rn. 22).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 26.10.2011 - T-72/10

    'Intermark / OHMI - Natex International (NATY''S)'

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuG, 14.05.2013 - T-249/11

    'Sanco / OHMI - Marsalman (Représentation d''un poulet)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuG, 01.03.2005 - T-169/03

    Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus

  • EuG, 18.04.2013 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / OHMI - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 26.07.2023 - T-562/21

    Worldwide Brands/ EUIPO - Guangdong Camel Apparel (CAMEL CROWN)

    Les articles de sport et de gymnastique désignés par la marque demandée, tels que des « patins à roulettes ", des « cannes à pêche ", des « trampolines " ou des « sangles de yoga ", sont, quant à eux, utilisés pour amuser leurs usagers ou sont destinés à entraîner le corps par l'exercice physique [voir, par analogie, concernant les « balles pour le jeu ; balles de jeu et à lancer ", arrêt du 29 janvier 2020, Aldi/EUIPO - Titlbach (ALTISPORT), T-697/18, non publié, EU:T:2020:14, point 55].

    À cet égard, il y a lieu de relever que, de manière générale, les « vêtements ", d'une part, et les jouets, d'autre part, sont fabriqués par des entreprises spécialisées et sont vendus dans des magasins spécialisés (arrêt du 29 janvier 2020, ALTISPORT, T-697/18, non publié, EU:T:2020:14).

  • EuG, 28.04.2021 - T-284/20

    Klaus Berthold/ EUIPO - Thomann (HB Harley Benton) - Unionsmarke -

    Es handelt sich somit um ein von der Klägerin nicht vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Argument, das diese nicht von Amts wegen prüfen musste und das daher unzulässig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2020, Aldi/EUIPO - Titlbach [ALTISPORT], T-697/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:14, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-249/20

    Kommission/ UG

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, UG/Kommission (T-571/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:14) wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2016, den unbefristeten Anstellungsvertrag von UG zu beenden, aufgehoben, ein die Haftung dieses Organs begründender Rechtsverstoß feststellt und der auf Ersatz des immateriellen Schadens von UG gerichtete Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
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