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   EuG, 20.05.2020 - T-526/19, T-530/19   

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EuG, 20.05.2020 - T-526/19, T-530/19 (https://dejure.org/2020,12028)
EuG, Entscheidung vom 20.05.2020 - T-526/19, T-530/19 (https://dejure.org/2020,12028)
EuG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - T-526/19, T-530/19 (https://dejure.org/2020,12028)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nord Stream 2/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Energie - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie (EU) 2019/692 - Anwendung der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasleitungen aus oder nach Drittländern - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit - Vorlage widerrechtlich erlangter Dokumente

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Energiepolitik - Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG gegen die Richtlinie 2019/692 erhoben wurden, mit der bestimmte Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt auf Gasfernleitungen aus Drittländern ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 31.01.2020 - C-457/18

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Am 5. Februar 2020 hat das Gericht den Hauptparteien durch prozessleitende Maßnahme aufgegeben, sich zu den etwaigen Konsequenzen des Urteils vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65), für den Zwischenstreitantrag zu äußern.

    Daher bietet diese Verordnung eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die für die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag auf Entfernung dieser Dokumente aus den Akten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 67).

    Es liefe indessen dem nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwider, wenn zugelassen würde, dass interne Dokumente rechtsberatender Natur in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Es liefe somit dem öffentlichen Interesse am Schutz des "öffentlichen Interesses" u. a. im Hinblick auf "die öffentliche Sicherheit" oder "die internationalen Beziehungen" zuwider, wenn zugelassen würde, dass interne Dokumente, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Im Übrigen ist der bloße Umstand, dass sich die Klägerin auf einige der streitigen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gericht beruft, der gegen eine andere Partei als das Organ geführt wird, von dem diese Dokumente stammen - hier gegen das Organ, an das diese Dokumente gerichtet waren -, für den durch Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Schutz der öffentlichen Interessen der Organe unerheblich und macht daher die Abwägung der Interessen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung dieser Dokumente aus den Verfahrensakten erforderlich ist, nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich werden diese Erwägungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach auf die streitigen Dokumente über eine in einem wissenschaftlichen Artikel erwähnte Website zugreifen konnte oder den Inhalt dieser Dokumente den Berichten von Autoren wissenschaftlicher Artikel entnommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde zugelassen, dass dieses Rechtsgutachten in den Akten der Rechtssache verbleibt, obwohl seine Verbreitung vom Rat - der die Anträge des Mitarbeiters der Klägerin zurückgewiesen hat - nicht genehmigt wurde, würde der Klägerin damit erlaubt, das mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführte Verfahren zu umgehen, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Organe, namentlich des Rates, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70; vgl. entsprechend auch Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Es zeigt sich somit, dass die Vorlage dieses Rechtsgutachtens durch die eigenen Interessen der Klägerin an einer Untermauerung ihrer Argumentation zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Klage geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

    Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, dass sie auf die streitigen Dokumente über eine in einem wissenschaftlichen Artikel erwähnte Website habe zugreifen können oder den Inhalt dieser Dokumente den Berichten von Autoren wissenschaftlicher Artikel entnommen habe oder auch dass andere Organe wie das Parlament oder die Kommission in Erklärungen oder in auf ihren Websites befindlichen Dokumenten auf das erste streitige Dokument verwiesen und dabei etwa die Schlussfolgerungen des darin enthaltenen Rechtsgutachtens teilweise offengelegt hätten, kann dies die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen, die das Interesse des Rates - und nicht dieser anderen Organe - an der Wahrung seines Rechts betreffen, bei seinem Juristischen Dienst Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Denn die Verfasser des Vertrags von Lissabon wollten in Bezug auf die Klagebefugnis von Einzelpersonen gegen Gesetzgebungsakte einen restriktiven Ansatz in Form des Nachweises, dass diese Akte sie "unmittelbar und individuell betreffen", beibehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 59 und 60, sowie Sekretariat des Europäischen Konvents, Schlussbericht des Arbeitskreises über die Arbeitsweise des Gerichtshofs vom 25. März 2003, CONV 636/03, Rn. 22, und Übermittlungsvermerk des Präsidiums des Konvents vom 12. Mai 2003, CONV 734/03, S. 20).

    Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4, 2. Alt. AEUV nachgewiesen hat, dass die angefochtene Richtlinie sie unmittelbar und individuell betrifft, wobei der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit dem Begriff in Art. 230 Abs. 4 EG entspricht, den die Verfasser des Vertrags von Lissabon nicht ändern wollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 70 und 71).

    Der Rat trägt vor, die Klägerin sei von der angefochtenen Richtlinie nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4, 2. Alt. AEUV, die eng auszulegen sei, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 59), entschieden habe.

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut ist (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40, und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92).

    Somit sind natürliche oder juristische Personen wie die Klägerin, die Handlungen der Union mit allgemeiner Geltung wegen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unmittelbar anfechten können, dagegen geschützt, dass solche Handlungen auf sie angewandt werden (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Daher bietet diese Verordnung eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die für die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag auf Entfernung dieser Dokumente aus den Akten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 67).

    Es liefe indessen dem nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwider, wenn zugelassen würde, dass interne Dokumente rechtsberatender Natur in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Würde zugelassen, dass dieses Rechtsgutachten in den Akten der Rechtssache verbleibt, obwohl seine Verbreitung vom Rat - der die Anträge des Mitarbeiters der Klägerin zurückgewiesen hat - nicht genehmigt wurde, würde der Klägerin damit erlaubt, das mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführte Verfahren zu umgehen, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Organe, namentlich des Rates, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70; vgl. entsprechend auch Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Es zeigt sich somit, dass die Vorlage dieses Rechtsgutachtens durch die eigenen Interessen der Klägerin an einer Untermauerung ihrer Argumentation zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Klage geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-342/18

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission - Rechtsmittel-

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem angefochtenen Unionsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt Folge zu leisten, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem verfügen die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Voraussetzungen über ein weites Ermessen bezüglich der Erteilung solcher Ausnahmen und der etwaigen besonderen Bedingungen, von denen diese Ausnahmen abhängig gemacht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 48 bis 53).

    Da die Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4, 2. Alt. AEUV kumulativ sind, hat diese Feststellung zur Folge, dass die Klägerin nach dieser zweiten Alternative nicht befugt ist, die angefochtene Richtlinie für nichtig erklären zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es steht der Klägerin nämlich frei, in ihrem Fall bei der deutschen Regulierungsbehörde eine Ausnahme nach Art. 49a oder gar nach Art. 36 der geänderten Richtlinie 2009/73 zu beantragen und die Entscheidung dieser Behörde gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht anzufechten, wobei sie die Unwirksamkeit der angefochtenen Richtlinie rügen und dieses Gericht dazu veranlassen kann, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen nach der Wirksamkeit der angefochtenen Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission, C-204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 67 und 68, und vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Organe, namentlich des Rates, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70; vgl. entsprechend auch Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Was das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses betrifft, das einen Verbleib des ersten streitigen Dokuments in den Akten der vorliegenden Rechtssache rechtfertigen könnte, so ist - abgesehen davon, dass das in diesem Dokument enthaltene Rechtsgutachten sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren bezieht, in dem besondere Transparenz geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 46, 47, 67 und 68), da es in diesem Stadium nur [ vertraulich ] betrifft - darauf hinzuweisen, dass das Interesse der Klägerin an diesem Verbleib darin besteht, sich zur Unterstützung ihres Klagebegehrens und ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates auf dieses Rechtsgutachten berufen zu können.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz einer engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30) nicht widerspricht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Eine Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass sich die nationalen Behörden den Wirtschaftsteilnehmern gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen können, wenn sie keine Maßnahmen zu deren Umsetzung ergriffen haben (Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori, C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20 und 25).

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

    Vorliegend ist somit festzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie nur auf dem Weg über die von den Mitgliedstaaten, hier im Fall der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland, zur Umsetzung der angefochtenen Richtlinie zu ergreifenden bzw. bereits ergriffenen nationalen Maßnahmen unterworfen werden bzw. wurden, und zwar nach Maßgabe der von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, EU:T:2002:205, Rn. 47, und vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33 und 36).

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Bei Art. 263 Abs. 4, 2. Alt. AEUV ist zu beachten, dass selbst ein Gesetzgebungsakt, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einzelne von ihnen unmittelbar und individuell im Sinne dieser Bestimmung betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11 bis 32, und vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 30).

    Wegen der Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 in der Fassung der angefochtenen Richtlinie abzuweichen, und wegen der Möglichkeit für die nationalen Regulierungsbehörden, solche Abweichungen für gerechtfertigt zu erklären und die dabei aufzuerlegenden Verpflichtungen zu bestimmen, sei entsprechend der Entscheidung des Gerichts im Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat (T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 67 bis 70), davon auszugehen, dass die angefochtene Richtlinie den Mitgliedstaaten einen solchen Ermessensspielraum lasse, dass eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin durch sie ausgeschlossen sei.

    Folglich können die Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie ungeachtet dessen, ob sie hinreichend klar und genau sind, vor dem Erlass staatlicher Umsetzungsmaßnahmen und unabhängig von diesen keine unmittelbare oder direkte Quelle von Verpflichtungen für die Klägerin sein und deren Rechtsstellung deshalb nicht unmittelbar im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Salamander u. a./Parlament und Rat, T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, EU:T:2000:168, Rn. 54, sowie Beschluss vom 7. Juli 2014, Group'Hygiène/Kommission, T-202/13, EU:T:2014:664, Rn. 33).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Diese Bestimmung sieht sehr allgemeine Kriterien vor, anhand deren der Zugang - wie es dort heißt - der Öffentlichkeit verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des "öffentlichen Interesses" u. a. im Hinblick auf "die öffentliche Sicherheit" oder "die internationalen Beziehungen" "beeinträchtigt" würde, und nicht nur dann, wenn, wie im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, vorgeschlagen worden war, eine "erhebliche" Beeinträchtigung dieses Schutzes tatsächlich festgestellt wird (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36 bis 38, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 39).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz einer engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30) nicht widerspricht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist nämlich anzuerkennen, dass die von dem Unionsorgan zu treffende Entscheidung - da diese Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung die genannten Interessen beeinträchtigen würde - einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht, so dass es für eine solche Entscheidung im Einzelfall eines Ermessensspielraums bedarf (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35).

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Diese Bestimmung sieht sehr allgemeine Kriterien vor, anhand deren der Zugang - wie es dort heißt - der Öffentlichkeit verweigert werden muss, wenn durch die Verbreitung des betreffenden Dokuments der Schutz des "öffentlichen Interesses" u. a. im Hinblick auf "die öffentliche Sicherheit" oder "die internationalen Beziehungen" "beeinträchtigt" würde, und nicht nur dann, wenn, wie im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, vorgeschlagen worden war, eine "erhebliche" Beeinträchtigung dieses Schutzes tatsächlich festgestellt wird (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 36 bis 38, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 39).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz einer engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 36, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30) nicht widerspricht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung von Dokumenten die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen insoweit zwingend formuliert sind, als die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumenten verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Schutz des öffentlichen Interesses gegen ein höherrangiges Allgemeininteresse abzuwägen, das die Offenlegung der Dokumente erforderlich machen würde (vgl. Urteile vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-852/16, EU:T:2018:71, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2008 - C-6/08

    US Steel Kosice / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.2020 - T-526/19
    Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 263 Abs. 4, 2. Alt. AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von dem klagegegenständlichen Unionsrechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, erfordert, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich dieser Akt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass er den mit seiner Durchführung betrauten Adressaten keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 60, und Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42).

    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem angefochtenen Unionsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt Folge zu leisten, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:356, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C-342/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1043, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGH, 16.05.2019 - C-204/18

    Pebagua / Kommission

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 30.04.2010 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat

  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 07.07.2014 - T-231/13

    Wepa Lille / Kommission

  • EuG, 21.02.2013 - T-331/11

    Besselink / Rat

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuG, 22.06.2006 - T-150/05

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Richtlinie 92/43/EWG des Rates - Erhaltung der

  • EuG, 06.09.2013 - T-483/11

    Sepro Europe / Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuG, 07.01.2015 - T-185/14

    Freitas / Parlament und Rat

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuG, 17.12.2020 - T-350/20

    Wagenknecht/ Kommission

    À cet égard, il convient tout d'abord de constater que, même si cette demande n'a pas formellement été introduite par un autre acte séparé au titre de l'article 130, paragraphe 2, du règlement de procédure, elle est recevable puisqu'elle peut être présentée à tout stade de la procédure (ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 130).

    Ainsi, ces dispositions revêtent une certaine valeur indicative en vue de la pondération des intérêts requise pour statuer sur la demande de ne pas prendre en compte certains passages de la requête (voir, en ce sens, ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, points 9, 12 et 13 ; arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 67, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 39).

    Or, il serait contraire à l'intérêt public, devant être pris en compte au titre de cette disposition, laquelle prévoit que les institutions peuvent bénéficier des avis de leur service juridique, donnés en toute indépendance, d'admettre que la production de documents internes, revêtant la nature d'avis juridique, puisse avoir lieu dans le cadre d'un litige devant le Tribunal sans que ladite production ait été autorisée par l'institution concernée ou ordonnée par cette juridiction (voir ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 8 et jurisprudence citée ; arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 66 ; ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 40).

    Or, si le juge de l'Union pouvait prendre en compte, au stade judiciaire, ledit avis juridique, même sous une forme reproduite d'un site Internet d'un média, alors que sa divulgation n'a pas été autorisée par la Commission, cela reviendrait à permettre au requérant de contourner la procédure de demande d'accès à un tel document, telle que mise en place par le règlement n o 1049/2001 (voir, en ce sens, ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 14, et arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 68, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 51).

    Or, une telle perspective entraînerait inévitablement des répercussions négatives quant à l'intérêt des institutions, notamment de la Commission, à demander des avis juridiques et à recevoir des avis francs, objectifs et complets (voir, en ce sens, arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 70 ; voir également, par analogie, arrêt du 1 er juillet 2008, Suède et Turco/Conseil, C-39/05 P et C-52/05 P, EU:C:2008:374, point 42, et ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 16, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 52).

    Quant à la circonstance que le requérant ait eu accès à l'avis juridique litigieux par l'entremise d'un site Internet d'un média national, celle-ci ne saurait remettre en cause les considérations qui précèdent concernant l'intérêt de la Commission à préserver sa prérogative de demander à son service juridique des avis juridiques et à recevoir des avis francs, objectifs et complets (voir, en ce sens, arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 72 et jurisprudence citée, ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 55), étant souligné que, même s'il était effectivement loisible à la Commission d'entreprendre des démarches visant, notamment, à éviter qu'un tel document ne fuite dans la presse et à faire déréférencer ce document d'Internet, il n'en demeure pas moins que l'absence d'initiative ou l'absence de succès de la Commission à cet égard ne saurait permettre d'en déduire qu'elle a implicitement autorisé la divulgation dudit document au sens du règlement n o 1049/2001 (ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 56).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Nord Stream 2 AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:210), soweit das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1, im Folgenden: streitige Richtlinie) als unzulässig abgewiesen sowie u. a. angeordnet hat, bestimmte von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Dokumente aus den Akten zu entfernen.

    Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T - 526/19, EU:T:2020:210), soweit diese Nummer die Empfehlung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union vom 9. Juni 2017 zur Annahme eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über den Betrieb der Gasfernleitung Nord Stream 2 (Anlage A.14) betrifft, sowie die Nrn. 3 und 4 des Tenors dieses Beschlusses werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    - den Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, EU:T:2020:210), aufzuheben,.

    2 Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:210).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    31 Beschlüsse des Gerichts vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat (T-530/19, EU:T:2020:213), und Nord Stream 2/Parlament und Rat (T-526/19, EU:T:2020:210), gegen den in der noch anhängigen Rechtssache C-348/20 P, Nord Stream 2/Parlament und Rat, ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit -

    Dies kann jedoch nicht der Fall sein, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T-336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:210, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T-504/16 und T-505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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