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   EuG, 23.09.2020 - T-421/18   

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https://dejure.org/2020,27523
EuG, 23.09.2020 - T-421/18 (https://dejure.org/2020,27523)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2020 - T-421/18 (https://dejure.org/2020,27523)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2020 - T-421/18 (https://dejure.org/2020,27523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bauer Radio/ EUIPO - Weinstein (MUSIKISS)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MUSIKISS - Ältere Wort- und Bildmarken des Vereinigten Königreichs KISS - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Übergangszeitraum - Entscheidung der ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Unionswortmarke MUSIKISS; Ältere Wort- und Bildmarken des Vereinigten Königreichs KISS; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom; Übergangszeitraum; Entscheidung der ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 30.01.2020 - T-598/18

    Grupo Textil Brownie/ EUIPO - The Guide Association (BROWNIE)

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-421/18
    Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, sich zur Anwendung von Art. 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) sowie zu den Urteilen vom 29. November 2018, Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO (C-340/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:965), und vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association (BROWNIE) (T-598/18, EU:T:2020:22), Stellung zu nehmen.

    Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass das Vorhandensein eines Widerspruchsgrundes zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Unionsmarke, gegen die der Widerspruch eingelegt wird, bewertet werden muss (Urteil vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T-598/18, EU:T:2020:22" Rn. 19).

    Der Umstand, dass die ältere Marke ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke zu einem Zeitpunkt nach der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, insbesondere nach einem möglichen Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union, verlieren könnte, ist grundsätzlich für das Ergebnis des Widerspruchs unwesentlich (Urteil vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T-598/18, EU:T:2020:22" Rn. 19).

  • EuG, 16.04.2018 - T-339/15

    Polski Koncern Naftowy Orlen / EUIPO (Forme de station-service)

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-421/18
    Entgegen dem Vorbringen des EUIPO kann daher die Zulässigkeit der Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern vor dem Gericht nicht nach Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung geprüft werden (Urteil vom 16. April 2018, Polski Koncern Naftowy Orlen/EUIPO [Gestalt einer Tankstelle], T-339/15 bis T-343/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:192" Rn. 28).

    In jedem Fall ist nach Art. 71 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, wenn die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurückverweist, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, diese Stelle an die Begründung und den verfügenden Teil der Entscheidung dieser Kammer gebunden, wenn die streitigen Tatsachen dieselben sind (Urteil vom 16. April 2018, Gestalt einer Tankstelle, T-339/15 bis T-343/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:192" Rn. 31).

  • EuG, 25.09.2015 - T-684/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Bolloré (BLUECO) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-421/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einen Beteiligten am Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht beschwert, wenn sie dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von diesem Beteiligten vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen von ihm angeführten Gründe oder Argumente zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Copernicus-Trademarks/HABM - Bolloré [BLUECO], T-684/13, EU:T:2015:699, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-340/17

    Alcohol Countermeasure Systems (International)/ EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-421/18
    Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, sich zur Anwendung von Art. 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) sowie zu den Urteilen vom 29. November 2018, Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO (C-340/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:965), und vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association (BROWNIE) (T-598/18, EU:T:2020:22), Stellung zu nehmen.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-421/18
    Hinsichtlich der Frage, die der Streithelfer in der mündlichen Verhandlung zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gestellt hat, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solches Interesse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2021 - T-342/20

    Indo European Foods/ EUIPO - Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One

    Es gibt jedoch eine gegenläufige Rechtsprechung, nach der bei der Beurteilung, ob ein relativer Widerspruchsgrund gegeben ist, auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke abzustellen ist, gegen die ein auf eine ältere Marke gestützter Widerspruch erhoben wurde (Urteile vom 17. Oktober 2018, Golden Balls/EUIPO - Les Éditions P. Amaury [GOLDEN BALLS], T-8/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:692, Rn. 76, vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association [BROWNIE], T-598/18, EU:T:2020:22, Rn. 19, und vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO - Weinstein [MUSIKISS], T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 34).

    Folglich genießt die ältere Marke bis zum Ende des Übergangszeitraums weiterhin den gleichen Schutz, der ihr ohne den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zugekommen wäre (Urteil vom 23. September 2020, MUSIKISS, T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 33).

  • EuG, 16.03.2022 - T-281/21

    Nowhere/ EUIPO - Ye (APE TEES)

    Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts das Anmeldedatum der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke maßgeblich ist (siehe oben, Rn. 18), geht aus nunmehr gefestigter Rechtsprechung hervor, dass für die Beurteilung, ob ein relatives Eintragungshindernis vorliegt, auf den Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Widerspruch angegriffenen Unionsmarke abzustellen ist (Urteile vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association [BROWNIE], T-598/18, EU:T:2020:22, Rn. 19, vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO - Weinstein [MUSIKISS], T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 34, vom 1. September 2021, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Wong [GT RACING], T-463/20, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:530, Rn. 118, und vom 1. Dezember 2021, 1nditex/EUIPO - Ffauf Italia [ZARA], T-467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 58).

    Der Umstand, dass die ältere Marke ihren Status als in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke zu einem Zeitpunkt nach der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke, insbesondere nach einem möglichen Austritt des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union, verlieren könnte, ist grundsätzlich für das Ergebnis des Widerspruchs unwesentlich (Urteile vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T-598/18, EU:T:2020:22" Rn. 19, vom 23. September 2020, MUSIKISS, T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 35, und vom 1. Dezember 2021, ZARA, T-467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 59).

  • EuG, 12.10.2022 - T-222/21

    Shopify/ EUIPO - Rossi u.a. (Shoppi)

    Nach Art. 127 des Austrittsabkommens gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht während des Übergangszeitraums im Gebiet des Vereinigten Königreichs fort (Urteil vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO - Weinstein [MUSIKISS], T-421/18, EU:T:2020:433, Rn. 32).
  • EuGH, 16.11.2022 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Dagegen sei das Gericht in einer Reihe von Urteilen, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergangen seien, von dieser Rechtsprechung abgewichen u. a. in den Urteilen vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association (BROWNIE) (T-598/18, EU:T:2020:22), und vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO - Weinstein (MUSIKISS) (T-421/18, EU:T:2020:433), aus denen sich im Wesentlichen ergebe, dass allein die Gültigkeit dieses älteren Rechts zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke maßgeblich sei.
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