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   EuG, 18.11.2020 - T-814/17   

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EuG, 18.11.2020 - T-814/17 (https://dejure.org/2020,36055)
EuG, Entscheidung vom 18.11.2020 - T-814/17 (https://dejure.org/2020,36055)
EuG, Entscheidung vom 18. November 2020 - T-814/17 (https://dejure.org/2020,36055)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Schienengüterverkehrsmarkt - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Zugang dritter Unternehmen zu den vom staatlichen Bahnunternehmen Litauens betriebenen Infrastrukturen - Entfernung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer beherrschenden Stellung des staatlichen Eisenbahnunternehmens Litauens auf dem litauischen Markt für den Schienengüterverkehr festgestellt wurde

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Insbesondere ist diese Begrenzung, die letztlich in einer Lieferverpflichtung zum Ausdruck kommt, nur dann zulässig, wenn drei außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegt hat.

    In der Rechtssache im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ziel der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten außergewöhnlichen Umstände ist es, sicherzustellen, dass die einem Unternehmen in beherrschender Stellung auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewährleisten, nicht letztlich dadurch den Wettbewerb beeinträchtigt, dass die ursprüngliche Motivation des Unternehmens, eine solche Infrastruktur zu errichten, verringert wird.

    Für ein marktbeherrschendes Unternehmen würde nämlich der Anreiz, Investitionen in Infrastrukturen zu tätigen, gemindert werden, wenn seine Wettbewerber auf ihr Ersuchen hin in die Lage versetzt würden, an den Gewinnen teilzuhaben (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner, C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 57).

    Die Rechtsprechung hat insoweit anerkannt, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ausgearbeiteten außergewöhnlichen Umstände in Fällen entwickelt und angewandt worden sind, in denen es um die Frage ging, ob Art. 102 AEUV gebieten kann, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung anderen Unternehmen Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung gewährt, obwohl es hierzu gesetzlich in keiner Weise verpflichtet ist (Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission, T-851/14, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:929, Rn. 118).

    Wenn nämlich eine gesetzliche Lieferverpflichtung besteht, wurde die notwendige Abwägung der wirtschaftlichen Anreize, deren Schutz die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), entwickelten außergewöhnlichen Umstände rechtfertigt, bereits vom Gesetzgeber zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem die Lieferverpflichtung festgelegt wurde.

    Somit beging die Kommission keinen Fehler, als sie nicht prüfte, ob das streitige Verhalten die Voraussetzungen erfüllte, die die Unentbehrlichkeit der Dienstleistung, deren Zugang verweigert worden war, und die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs betreffen und in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgeführt sind.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daran zu erinnern, dass es sich nach der Rechtsprechung bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch muss die Kommission bei ihrer Untersuchung des Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung und für die Zwecke der Identifizierung eines etwaigen Missbrauchs einer solchen Stellung alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigen, die dieses Verhalten umgeben (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18).

    In diesem Rahmen erscheint es normal, dass die Kommission subjektive Faktoren anspricht, nämlich die Motive, die der betreffenden Geschäftsstrategie zugrunde liegen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19).

    Daher kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Vorliegen einer etwaigen wettbewerbswidrigen Absicht einer der zahlreichen tatsächlichen Umstände sein, die berücksichtigt werden können, um einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20).

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Diese Rechtsprechung bezieht sich daher vor allem auf Fälle, in denen die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem objektiven Charakter des Missbrauchsbegriffs ergibt sich, dass das beanstandete Verhalten aufgrund objektiver Gesichtspunkte zu beurteilen ist und dass der Nachweis der Vorsätzlichkeit des Verhaltens und der Bösgläubigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens für die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 356).

    Dieser Grundsatz gilt auch in Rechtssachen, in denen es um die Anwendung von Art. 102 AEUV geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 477 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere im Bereich der Berechnung von Geldbußen hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Tatsache, dass ein Verhalten mit diesen Merkmalen in früheren Entscheidungen noch nicht geprüft worden ist, das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung befreit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 107, und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 901 bis 903).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem Unternehmen ist die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, wenn ihm die materiellen Tatsachen bekannt waren, die es rechtfertigen, sowohl eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt anzunehmen als auch in diesem Verhalten - wie dies die Kommission getan hat - einen Missbrauch dieser Stellung zu sehen (Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 319 und 320; vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2018, Stührk Delikatessen Import/Kommission, T-58/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:474, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Rechtssache im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daran zu erinnern, dass es sich nach der Rechtsprechung bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Vorab ist festzustellen, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom betreffenden Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten Umstände (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist der Unionsrichter, wenn er seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, jedoch unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung, die die Kommission in der Entscheidung, über die das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 bis 77).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Klägerin unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass das Gericht durch die von der Kommission in den Leitlinien von 2006 definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Vorbehaltlich einer etwaigen objektiven Rechtfertigung war nämlich der Nachweis ausreichend, dass es sich um ein Verhalten handelte, das den Wettbewerb beschränken und insbesondere ein Hindernis für den Markteintritt darstellen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 149 und 153).

    Die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens wie desjenigen der Klägerin, das darauf gerichtet ist, die Konkurrenten vom Markt fernzuhalten, ist jedoch mehrfach von den Unionsgerichten für rechtswidrig erklärt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 164).

    Was im vorliegenden Fall als Erstes den Umstand betrifft, dass sich die Klägerin auf das Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes zur vorgeblichen Neuartigkeit und Beispiellosigkeit der Rechtssache beruft, um die behauptete Unverhältnismäßigkeit des von der Kommission festgestellten Schwerekoeffizienten von [ vertraulich ] % zu beanstanden, genügt die Feststellung, dass die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens wie desjenigen der Klägerin, das darauf gerichtet ist, die Konkurrenten vom Markt fernzuhalten, mehrfach von den Unionsgerichten für rechtswidrig erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 164), wie bereits oben in Rn. 339 dargelegt.

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Zwar hat sie angegeben, zu welchem Zeitpunkt die betroffenen Angestellten aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, doch hat sie nicht dargelegt, warum genau es für die Ausübung der Verteidigungsrechte unabdingbar gewesen wäre, Auskünfte von den genannten Personen zu erhalten, und vor allem, aufgrund welcher Umstände es nicht mehr möglich war, Auskünfte von diesen Personen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission, T-235/07, EU:T:2011:283, Rn. 331).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung und vorbehaltlich der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, und das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission, T-235/07, EU:T:2011:283, Rn. 288; vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, EU:T:2011:284, Rn. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann, wenn er potenzielle Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall müssen die betroffenen Unternehmen jedoch in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sie Schwierigkeiten hatten, sich gegen die Vorwürfe der Kommission zu verteidigen, und genau benennen, welche Dokumente oder Zeugenaussagen sie nicht mehr in Anspruch nehmen können und warum dies ihre Verteidigung beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 54 und 60 bis 71, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 118).

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Auszug aus EuG, 18.11.2020 - T-814/17
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die damit verbundenen Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass die Abhilfemaßnahme, die aus dem Neubau des Gleisabschnitts besteht, als eine der möglichen Optionen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses (394. Erwägungsgrund) die unmittelbare Folge der Feststellung der von der Klägerin begangenen rechtswidrigen Handlung, d. h. der Beseitigung des Gleisabschnitts, ist und lediglich die fragliche Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T-111/08, EU:T:2012:260, Rn. 325).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-142/89

    Usines Gustave Boël SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 07.07.2016 - C-523/15

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 12.04.2013 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die

  • EuG, 20.11.2008 - T-433/08

    SIAE / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97

    Bronner

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Diese Rechtsprechung zu den wesentlichen Einrichtungen bezieht sich vor allem auf Fälle, in denen die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann (vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679, und vom 18. November 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission, T-814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für ein marktbeherrschendes Unternehmen würde nämlich der Anreiz, Investitionen in Infrastrukturen zu tätigen, gemindert, wenn seine Wettbewerber auf ihr Ersuchen hin in die Lage versetzt würden, an den Gewinnen teilzuhaben (Urteil vom 18. November 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission, T-814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 90).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Au contraire, sauf dans les cas où une telle preuve ne pourrait pas être fournie par l'entreprise concernée en raison du comportement de la Commission elle-même, il appartient à l'entreprise concernée d'établir à suffisance de droit, d'une part, l'existence de la circonstance qu'elle invoque et, d'autre part, le fait que cette circonstance met en cause la valeur probante des éléments de preuve sur lesquels se fonde la Commission (arrêts du 15 décembre 2010, E.ON Energie/Commission, T-141/08, EU:T:2010:516, point 56, et du 18 novembre 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission, T-814/17, EU:T:2020:545, point 297).

    Cette conclusion n'est pas infirmée par le récent arrêt du 12 janvier 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission (C-42/21 P, EU:C:2023:12), rendu après la clôture de la phase orale de la procédure dans la présente affaire, mais qui a confirmé l'analyse du Tribunal dans l'arrêt du 18 novembre 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission (T-814/17, EU:T:2020:545).

    Par ailleurs, selon la jurisprudence, lorsque la Commission constate une infraction aux règles de concurrence en se fondant sur la supposition selon laquelle les faits établis ne peuvent être expliqués autrement qu'en fonction de l'existence d'un comportement anticoncurrentiel, la preuve de l'existence d'une telle infraction n'est pas rapportée si les entreprises concernées avancent une argumentation qui donne un éclairage différent aux faits établis par la Commission et qui permet ainsi de substituer une autre explication plausible des faits à celle retenue par la Commission pour conclure à l'existence de ladite infraction (voir arrêt du 18 novembre 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission, T-814/17, EU:T:2020:545, point 296 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lietuvos gele?¾inkeliai AB (im Folgenden: LG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (T-814/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:545), mit dem das Gericht zum einen ihre Klage abgewiesen hat, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 6544 final der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache AT.39813 - Baltic Rail) (im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet war, und zum anderen den Betrag der gegen LG durch den Beschluss verhängten Geldbuße auf 20 068 650 Euro herabgesetzt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 10. März 1992, 1CI/Kommission (T-13/89, EU:T:1992:35), vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-47/10, EU:T:2015:506), vom 9. September 2015, Panasonic und MT Picture Display/Kommission (T-82/13, EU:T:2015:612), und vom 18. November 2020, Lietuvos gelezinkeliai/Kommission (T-814/17, EU:T:2020:545).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    48 Urteil vom 18. November 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (T-814/17, EU:T:2020:545, Rn. 292 bis 299).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Lietuvos gele?¾inkeliai AB (im Folgenden: LG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (T-814/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:545), mit dem das Gericht zum einen ihre Klage abgewiesen hat, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 6544 final der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache AT.39813 - Baltic Rail) (im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet war, und zum anderen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Betrag der gegen LG durch den Beschluss verhängten Geldbuße auf 20 068 650 Euro herabgesetzt hat.
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