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   EuG, 10.03.2020 - T-251/18   

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EuG, 10.03.2020 - T-251/18 (https://dejure.org/2020,4184)
EuG, Entscheidung vom 10.03.2020 - T-251/18 (https://dejure.org/2020,4184)
EuG, Entscheidung vom 10. März 2020 - T-251/18 (https://dejure.org/2020,4184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IFSUA/ Rat

    Fischerei - Erhaltung der biologischen Meeresschätze - Verordnung (EU) 2018/120 - Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) - Nichtigkeitsklage einer Vereinigung - Art. 263 AEUV - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen ...

  • Wolters Kluwer

    Fischerei; Erhaltung der biologischen Meeresschätze; Verordnung (EU) 2018/120; Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax); Nichtigkeitsklage einer Vereinigung; Art. 263 AEUV; Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.01.2017 - C-128/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Fischerei - Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 -

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Die Möglichkeit, die Regeln betreffend die Fischereitätigkeiten zu ändern, ist der Gemeinsamen Fischereipolitik jedoch inhärent, bei der es sich um einen Bereich handelt, in dem den Unionsorganen ein Ermessen eingeräumt wird, das ihnen eine Anpassung der geltenden Maßnahmen an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 87) und jedenfalls an die Entwicklung des fraglichen Fischbestands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 30 und 58 bis 61, sowie vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 50 bis 52) erlaubt.

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Unionsorgane erstens nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist und zweitens die zur Erreichung des angestrebten Ziels am wenigsten belastenden Maßnahmen wählen müssen, ohne dass - drittens - die verursachten Nachteile in unangemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die in Bereichen erlassen werden, in denen - wie dies im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Fall ist - der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, ausschließlich dann beeinträchtigt sein, wenn die erlassene Maßnahme gemessen an dem verfolgten Ziel offensichtlich ungeeignet oder willkürlich erscheint, unabhängig davon, ob diese Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen's Organisation, C-535/03, EU:C:2006:193, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.06.2014 - T-260/11

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Nach der Rechtsprechung kann jedoch nicht berechtigterweise auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertraut werden, wenn diese Situation in einen Bereich fällt, in dem sie geändert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 87).

    Die Möglichkeit, die Regeln betreffend die Fischereitätigkeiten zu ändern, ist der Gemeinsamen Fischereipolitik jedoch inhärent, bei der es sich um einen Bereich handelt, in dem den Unionsorganen ein Ermessen eingeräumt wird, das ihnen eine Anpassung der geltenden Maßnahmen an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 87) und jedenfalls an die Entwicklung des fraglichen Fischbestands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 30 und 58 bis 61, sowie vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 50 bis 52) erlaubt.

    Diese Merkmale sind im Licht des Ziels und des Zwecks des betreffenden Unionsrechtsakts zu bestimmen und zu beurteilen, wobei außerdem die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen sind, zu dem der fragliche Rechtsakt gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 93).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Ein solcher Eingriff verstoße jedoch gegen den AEU-Vertrag, wie der Gerichtshof in der Rechtssache entschieden habe, in der das Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, EU:C:2000:544), ergangen sei, mit dem eine Richtlinie zur Harmonisierung der für bestimmte Tabak betreffende Tätigkeiten geltenden nationalen Maßnahmen mit der Begründung für nichtig erklärt worden sei, dass der Unionsgesetzgeber seine Zuständigkeit überschritten habe.

    Zur Zurückweisung dieses Vorbringens genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, EU:C:2000:544), die Richtlinie, deren Rechtmäßigkeit in Abrede gestellt worden war, im Wesentlichen deshalb für nichtig erklärte, weil ein ausdrücklicher Ausschluss jeder Harmonisierung auf dem fraglichen Gebiet umgangen worden war, während im vorliegenden Fall ein solcher Ausschluss fehlt und die angefochtene Verordnung, wie aus den Rn. 57 bis 65 des vorliegenden Urteils hervorgeht, jedenfalls auf einer ausdrücklichen und geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde.

  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Die Möglichkeit, die Regeln betreffend die Fischereitätigkeiten zu ändern, ist der Gemeinsamen Fischereipolitik jedoch inhärent, bei der es sich um einen Bereich handelt, in dem den Unionsorganen ein Ermessen eingeräumt wird, das ihnen eine Anpassung der geltenden Maßnahmen an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 87) und jedenfalls an die Entwicklung des fraglichen Fischbestands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 30 und 58 bis 61, sowie vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 50 bis 52) erlaubt.
  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Die Rechtsprechung stellt klar, dass mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Verpflichtung der Unionsverwaltung einhergeht, das berechtigte Vertrauen zu schützen, wenn die Verwaltung bei einem Kläger begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2016, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, T-103/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:682, Rn. 150).
  • EuG, 16.03.2004 - T-11/03

    Afari / EZB

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, und zum anderen, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung auf der Grundlage eines objektiven und angemessenen Kriteriums gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2004, Afari/EZB, T-11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65).
  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Nach der Rechtsprechung entspricht die bloße abstrakte Nennung eines Klagegrundes jedoch nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 59).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, und zum anderen, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung auf der Grundlage eines objektiven und angemessenen Kriteriums gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. März 2004, Afari/EZB, T-11/03, EU:T:2004:77, Rn. 65).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-535/03

    'Unitymark und North Sea Fishermen''s Organisation' - Fischerei - Kabeljau -

    Auszug aus EuG, 10.03.2020 - T-251/18
    Zum anderen kann die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die in Bereichen erlassen werden, in denen - wie dies im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Fall ist - der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, ausschließlich dann beeinträchtigt sein, wenn die erlassene Maßnahme gemessen an dem verfolgten Ziel offensichtlich ungeeignet oder willkürlich erscheint, unabhängig davon, ob diese Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen's Organisation, C-535/03, EU:C:2006:193, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuG, 10.02.2017 - T-153/16

    Acerga / Rat

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

  • EuG, 20.08.2018 - T-251/18

    IFSUA/ Rat

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • EuG, 15.09.2016 - T-112/14

    Molinos Río de la Plata / Rat

  • EuG, 25.01.2017 - T-217/16

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping -

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

    Soweit mit der angefochtenen Verordnung die in Art. 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Fangmöglichkeiten auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, gilt sie für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. März 2020, 1FSUA/Rat, T-251/18, EU:T:2020:89, Rn. 35).

    Folglich ist ein solcher Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung, der kein Gesetzgebungsakt ist, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, so dass gemäß Art. 263 Abs. 4 dritte Alternative AEUV nur zu prüfen ist, ob er den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 22 und 28, sowie vom 10. März 2020, 1FSUA/Rat, T-251/18, EU:T:2020:89, Rn. 32 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    Or, cette activité principale est liée à l'activité de mise sur le marché de produits fabriqués à base de plastique oxodégradable, de sorte que l'interdiction de la seconde pourrait entraîner des conséquences économiques sur la première et influer sur la décision des requérantes de continuer celle-ci (voir, par analogie, arrêt du 10 mars 2020, 1FSUA/Conseil, T-251/18, EU:T:2020:89, points 150 et 151).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    20 Vgl. Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 50), und vom 10. März 2020, 1FSUA/Rat (T-251/18, EU:T:2020:89, Rn. 51).
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