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   OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06   

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https://dejure.org/2007,7025
OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06 (https://dejure.org/2007,7025)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2007 - 9 U 11/06 (https://dejure.org/2007,7025)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - 9 U 11/06 (https://dejure.org/2007,7025)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung; Innenausgleich bei höherer Steuerbelastung durch gemeinsame Veranlagung; Gemeinsame Veranlagung bei Insolvenz des einen Ehegatten; Verlust der Möglichkeit eines Verlustvortrages durch gemeinsame ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • zvi-online.de

    EStG § 26; BGB § 1353
    Verpflichtung des Insolvenzverwalters des insolventen Ehegatten zur Erteilung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung

  • Judicialis

    EStG § 10 d; ; EStG § 26; ; BGB § 242; ; BGB § 273; ; BGB § 1353; ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 80 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung - Vermögensrecht als Bestandteil der Insolvenzmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EWiR 2008, 47
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff; BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998, 241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.6.2003 (Az. XII ZR 161/01 = BGHZ 155, 249 ff) ausdrücklich offen gelassen, ob in dem Fall, dass für den konkreten Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Nachteile entstehen und künftige Nachteile völlig offen sind, eine Berechtigung zur Verweigerung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ohne Freistellungserklärung besteht.

  • LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05

    Insolvenzverfahren: Übergang des Ehegatten-Wahlrechts zur steuerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 12. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 130/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12.4.2006, Az. 3 O 130/05, den Beklagten zu verurteilen, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehemannes W... K... für die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und 2004 zuzustimmen;.

  • OLG Karlsruhe, 08.06.1990 - 10 U 281/89

    Rückerstattung; Einkommensteuer; Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Auch wenn man davon ausgeht, dass die Einbringung von Verlusten in die gemeinsame steuerliche Veranlagung als bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung anzusehen ist und mithin eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts darstellt (so auch: Liebelt, a.a.O., S. 637; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 200/201), so ist diese Leistung jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.10.2001 - 4 K 1832/00

    Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Aus dem Wesen der Ehe lässt sich kein Anspruch herleiten, der dem Grundsatz zuwiderläuft, dass die Vermögen von Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand leben, getrennt zu besteuern sind (FG Rheinland-Pfalz, DStRE 2002, 35 ff; LG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1333; Liebelt, a.a.O., S. 636 ff).
  • LG Düsseldorf, 16.05.1986 - 20a S 1/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Aus dem Wesen der Ehe lässt sich kein Anspruch herleiten, der dem Grundsatz zuwiderläuft, dass die Vermögen von Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand leben, getrennt zu besteuern sind (FG Rheinland-Pfalz, DStRE 2002, 35 ff; LG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1333; Liebelt, a.a.O., S. 636 ff).
  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02

    Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung; Schikaneverbot; Prüfung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff; BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998, 241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).
  • OLG Hamm, 19.06.1997 - 33 W 24/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff; BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998, 241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff; BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998, 241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06
    Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff; BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998, 241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).
  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    Das Berufungsgericht (ZVI 2008, 30) hat den Beklagten verurteilt, der Zusammenveranlagung Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit welcher der Schuldner von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung freigestellt wird.

    aa) Der Beklagte meint im Anschluss an Kahlert, EWiR 2008, 47, 48, der Verlustvortrag stelle eine vermögenswerte Rechtsposition dar, welche gemäß § 35 Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse sei und deshalb den Gläubigern des Insolvenzschuldners, nicht aber dem anderen Ehegatten gebühre.

  • OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08

    Gemeinsame Veranlagung; Eheleute; Verlusstvortrag

    Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Teilhabe an den steuerlichen Vorteilen der Klägerin, ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Wesen der Ehe noch des Insolvenzverfahrens herleiten (so auch Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 -9 U 11/06 - zit. nach juris).

    Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 01.02.2007 - 9 U 11/06 - zit. nach juris) hat die Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung von der gleichzeitigen Abgabe einer Freistellungserklärung des die Zustimmung begehrenden Ehepartners für etwa entstehende Steuernachteile abhängig gemacht.

    In Bezug auf die Sicherheitsleistung weicht der Senat von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Entscheidung vom 01.02.2007, 9 U 11/06, zit. nach juris) ab.

  • LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06
    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 01.02.2007, 9 U 11/06; vorausgehend LG Cottbus, Urteil v. 12.04.2006, 3 O 130/05, zit. in juris; LG Dortmund, Urteil v. 20.12.2005, 1 S 320/04, BeckRS 2006, 12790).
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