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   OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10   

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OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10 (https://dejure.org/2011,13244)
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 4847/10 (https://dejure.org/2011,13244)
OLG München, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 7 U 4847/10 (https://dejure.org/2011,13244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch eines Treugebers gegen die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin auf Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mittreugeber/Mitgesellschafter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines sich über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft beteiligenden Anleger auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger von der Fondsgesellschaft; Anspruch des Treugebers auf Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der ...

  • Betriebs-Berater

    Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftspflichten der Fondsgesellschaft gegenüber Anlegern über Namen und Anschriften anderer Anleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auskunft, Mitgesellschafter, Publikumsgesellschaft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 166; BGB §§ 666, 716
    Auskunftsanspruch des Treugeber-Anlegers gegen die Publikums-KG über Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe der Gesellschafter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch eines Treugebers gegenüber einer Fondsgesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1204
  • WM 2011, 1941
  • BB 2011, 1538
  • EWiR 2011, 415
  • NZG 2011, 861
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (BGH II ZR 187/09, veröffentlicht in NZG 2011, 276), auf die der Senat hingewiesen hat, sei auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht übertragbar.

    In Fortführung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (veröffentlicht in: NZG 2011, 276), einen Auskunftsanspruch der Treugeber einer in Form einer GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft gegen die Treuhandkommanditistin ebenfalls aus § 716 Abs. 1 BGB bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben.

    Insoweit weicht der hiesige Sachverhalt von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.) ab.

    Anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.) bilden die Treugeber ihren Willen nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern sind den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt sind, gleichgestellt.

    Im Ergebnis ähnlich wollte das Oberlandesgericht Hamburg (veröffentlicht in: NZG 2010, 1342), Vorinstanz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.), unter Hinweis auf § 242 BGB einen Einsichts- und Auskunftsanspruch nur innerhalb des Erforderlichen und Zumutbaren annehmen.

    Gerade einem vertraglich begründeten Schuldverhältnis wie dem der Personengesellschaft, in dem nicht der Austausch von Leistungen im Mittelpunkt steht, sondern das zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks eingegangen wurde und in dem sich die Gesellschafter gegenseitig zur Förderung dieses Zwecks verpflichtet haben, ist das Recht jedes Beteiligten, seinen jeweiligen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und gehört, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011 (NZG 2011, 276, 279) ausführt, "zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte".

    Der Senat setzt sich damit, anders als die Beklagten meinen, nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (veröffentlicht in: NZG 2011, 276).

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (a.a.O.) festgestellt hat, besteht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen.

    Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09 Rdrn. 22, m.w.N.).

    50 1. Das vorliegende, zwischen den Treugebern und der Treuhandkommanditistin sowie unter den Treugebern bestehende Rechtsverhältnis ist mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt (vgl. BGH vom 11.01.2011, II ZR 187/09) nicht vergleichbar.

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Im Beschluss vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08 (veröffentlicht in: NZG 2010, 61), der eine Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf, wurde der Auskunftsanspruch auf § 716 Abs. 1 BGB gestützt.

    Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08 (veröffentlicht in: NZG 2010, 61), auf den streitgegenständlichen Vertrag übertragbar (wohl auch Ehmann GWR 2010, 7).

  • OLG München, 12.02.2010 - 5 U 3140/09

    Kontrollrecht eines treuhänderisch an einer Publikumsgesellschaft beteiligten

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Urteil vom 12.02.2010, Az. 5 U 3140/09 (auch veröffentlicht in juris), einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB, der allgemeinen Auskunftspflicht des Auftragsrechts, in Verbindung mit einer Bestimmung des dortigen Treuhandvertrags, nach der die Treuhänderin den Weisungen des Treugebers unterliegt, angenommen.

    Der 5. Senat des Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2010 (Az: 5 U 3140/09), der ein Auskunftsverlangen allein gegenüber der Treuhänderin zu Grunde lag, festgestellt, dass ein im Treuhandvertrag ebenfalls enthaltener Auskunftsrechtsausschluss gem. § 242 BGB unwirksam ist, weil er ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigen würde.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Dies ist immer dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGH NJW 2002, 2957; 2003, 831; 1943, 1944).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Dies ist immer dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGH NJW 2002, 2957; 2003, 831; 1943, 1944).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Dies ist immer dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGH NJW 2002, 2957; 2003, 831; 1943, 1944).
  • OLG München, 18.05.2011 - 7 U 190/11

    Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Dem Senat liegen mehrere Berufungen (vgl. Verfahren Az. 7 U 190/11, 7 U 5642/10, 7 U 237/11) mit vergleichbarem Sachverhalt vor.
  • OLG München, 18.05.2011 - 7 U 237/11
    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Dem Senat liegen mehrere Berufungen (vgl. Verfahren Az. 7 U 190/11, 7 U 5642/10, 7 U 237/11) mit vergleichbarem Sachverhalt vor.
  • OLG Hamburg, 26.06.2009 - 11 U 75/09

    Mittelbare Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Auskunftspflicht des

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Im Ergebnis ähnlich wollte das Oberlandesgericht Hamburg (veröffentlicht in: NZG 2010, 1342), Vorinstanz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.), unter Hinweis auf § 242 BGB einen Einsichts- und Auskunftsanspruch nur innerhalb des Erforderlichen und Zumutbaren annehmen.
  • OLG München, 29.12.2008 - 7 U 4749/08

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch des Treugebers einer Beteiligungsgesellschaft

    Auszug aus OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4847/10
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in einem früheren Verfahren, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, die Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 29.12.2008 Az: 7 U 4749/08 [Anlage B 42]), dass ein Auskunftsanspruch nur im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB bestehe und die Angabe eines wichtigen Grundes erfordere.
  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 14 U 13/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch eines treuhänderisch an einer

    aa) Basis dieser Gleichstellung sind die im Gesellschafts- sowie im Treuhandvertrag enthaltenen Ausgestaltungen der rechtlichen Stellung der Treugeber (vgl. etwa auch die vertragliche Ausgestaltung in den von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11, 7 U 4847/10 und 7 U 237/11 entschiedenen Fällen).

    (2) Soweit demgegenüber insbesondere Altmeppen (ZIP 2011, 326 ff.; vgl. auch schon NZG 2010, 1321, 1326; ähnlich Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; vgl. auch Markwardt, BB 2011, 643, 646 f.) - in Ablehnung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (II ZR 187/09) vertretenen Auffassung, in dem Beteiligungs- und Anlagemodell, über das dort zu entscheiden war, habe eine Innen-GbR zwischen den Treugebern einer Publikums-KG bestanden - für dem hier im Streit stehenden vergleichbare Beteiligungs- und Anlagemodelle jede gesellschaftsrechtliche Beziehung der Treugeber verneint und davon ausgeht, der einzelne Treugeber stehe in einem Rechtsverhältnis ausschließlich zum Treuhandkommanditisten (ebenso Wolfer, NZG 2011, 854 und in GWR 2011, 77; Voigt, NZG 2011, 256, 258; wohl auch Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416; Wollenhaupt, BB 2011, 466), vermag der Senat dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen.

    Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene, über die Rechte des jeweiligen Anlegers hinausgehende Rechte eingeräumt waren (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 18; v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50).

    (2) Insofern liegt der Streitfall - wie insbesondere auch der von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 und die in einigen Parallelverfahren (s. etwa Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10) behandelten - anders (vgl. auch Wolfer, NZG 2011, 854, 855).

    Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag regelt allein das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anlegers mit der Treuhänderin, eine darüber hinausgehende Regelung über die Rechtsbeziehung der Anleger untereinander findet sich im Vertrag nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50).

    Ohnehin besteht - wie erwähnt (s. soeben) - eine Außenhaftung der bloßen Treugeber nicht, was dem eben erwähnten Argument im Hinblick auf Treugeber wie den Kläger zusätzlich Gewicht nehmen dürfte (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416).

    Sein darauf beruhender Auskunftsanspruch umfasst vielmehr auch die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 47).

    Vor diesem Hintergrund steht dem vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht, wenn an der Erteilung der Auskunft kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (so jedenfalls OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45 im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 22; s. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645).

    Auch der Verwirklichung dieses Interesses dient die Erteilung der hier begehrten Informationen, ohne die der einzelne Treugeber überhaupt nicht die Möglichkeit hätte, Kontakt zu anderen Gesellschaftern aufzunehmen und sich mit diesen zu beraten (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 28; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 38; ferner etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10).

    (a) Es muss Treugebern/Gesellschaftern möglich sein, Mittreugeber bereits im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten, gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen und nach Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 38); es besteht ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf eine sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, welche die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Mitgesellschaftern bereits vor deren Beginn einschließt (so OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10, 14).

    Insbesondere kann der Mittreugeber bzw. Mitgesellschafter nicht darauf verwiesen werden, sich während einer tatsächlich durchgeführten Gesellschafterversammlung die Namen und Anschriften der (anwesenden) Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber selbst zu besorgen; hierfür besteht während der Versammlung und auch in ihrem zeitlichen Umfeld weder ausreichende Gelegenheit zur ggf. angestrebten Willensbildung unter den Treugebern/Mitgesellschaftern, noch zur Rekrutierung des erforderlichen Quorums oder zur Vorbereitung von ggf. gemeinsamen Anträgen (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 39; vgl. etwa auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 20 und dem folgend OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 13).

    b) Nicht erforderlich ist, dass für das Begehren des Klägers ein über das dargelegte berechtigte Interesse hinausgehender wichtiger Grund besteht (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45; auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 20).

    aa) Die hier in Frage stehenden Auskunftsansprüche sind ausgeschlossen für den Fall eines - vom Auskunftsverpflichteten darzulegenden und zu beweisenden - beabsichtigten Missbrauchs der Daten, den der Kläger kraft gesellschaftsvertraglicher Treuepflicht zu unterlassen hätte und für den er sich schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 13; OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 23; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45).

    Allein der Umstand, dass für die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Erhalt der Daten vorteilhaft sein mag, sowie die Tatsache, dass sie in Verbindung mit dem "A e.V." stehen und dieser Verein möglicherweise die weitere Abwicklung u.a. für den Kläger übernimmt bzw. die Erhebung von Sammelklagen beabsichtigt, begründet nicht den Missbrauchseinwand (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 46; ferner OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 24; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 14).

    a) Ob diese Regelung im Verhältnis der Beklagten Ziff. 2 zum Kläger heranzuziehen ist, erscheint schon angesichts der Relativität des mit der Treuhandkommanditistin geschlossenen Treuhandvertrags zweifelhaft (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 40; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 29; offen OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 20).

    Eine Relevanz für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 von vornherein zu verneinen, mag allerdings die Einheitlichkeit des im Streit stehenden Beteiligungs- und Anlagemodells künstlich aufspalten (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416), sind Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag doch in vielfältiger Weise voneinander abhängig, miteinander verwoben und aufeinander bezogen; das spricht dafür, auch das Verhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 als von der Geheimhaltungsklausel erfasst anzusehen (so offenbar auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 32).

    Für jeden Gesellschafter werden nach § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags Kapitalkonten von der Beklagten Ziff. 2 geführt, u.a. ein Kapitalkonto I als Festkonto, die Einberufung zu Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin, also die Beklagte Ziff. 3 (§ 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags); beide verfügen also über die verlangten Informationen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 48).

    Grundlage deren Einstandspflicht ist zwar nicht eine personengesellschaftsrechtliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung zur Begründung der Verpflichtung der Treuhandkommanditistin zurückgegriffen hat (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 21); denn an einer solchen Innen-GbR zwischen den Treugebern fehlt es - wie bereits ausgeführt (oben unter I 1 d bb) - im Streitfall (s. zur näheren Begründung die hierher übertragbaren Darlegungen bei OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50).

    An der Zumutbarkeit besteht kein Zweifel, schon weil die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrags das Register führt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 19), ebenso wenig an der Erforderlichkeit für den Kläger, die sich schon daraus ergibt, dass er für die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Quorum von 20 % benötigt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 20); die Erforderlichkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Kläger auch von den Beklagten Ziff. 2 und 3 Auskunft verlangen kann (anders wohl OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51).

    (2) Demgegenüber hält der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51) den hier in Rede stehenden Anspruch aus §§ 666, 675 BGB jedenfalls dann für abdingbar, wenn im jeweiligen Fall aufgrund der Rechtsbeziehung zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft ein unmittelbarer Auskunftsanspruch bereits gegen die Fondsgesellschaft besteht.

    Insbesondere Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327; für die Wirksamkeit von Anonymitätsklauseln etwa auch Wolfer, NZG 2011, 854, 855 sowie Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416) stellt entscheidend auf die "Weisung" ab, seine Identität nicht preiszugeben, also auf die in den Treuhandverträgen verankerte Pflicht, die Identität der Treugeber auch einzelnen von ihnen nicht zu offenbaren (s. etwa Altmeppen, ZIP 2011, 326), die der Treuhandkommanditist zu achten habe; der Wunsch von Mittreugebern, mit anderen in Kontakt zu treten, rechtfertige den Eingriff in die Anonymitätsklausel nicht, das Argument, dieser Kontakt sei nötig, um das erforderliche Quorum für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu erreichen, sei "unerheblich" (ebenso später Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327).

    (1) Soweit der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51) die Wirksamkeit der Geheimhaltungsklausel in Abhängigkeit davon beurteilt, ob der Treugeber die Möglichkeit hat, die Auskünfte auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage von der Fondsgesellschaft zu erlangen, folgt der Senat dem nicht.

    Für die in Rede stehenden auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierten Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten gegenteilig zu entscheiden (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51), stellt die Rechtsbeziehungen in ihrer Gesamtheit, in die der jeweilige Treuhandvertrag "eingebettet" ist, nicht ausreichend in Rechnung.

    Die neuere Rechtsprechung des OLG München wird wohl überwiegend abgelehnt (s. etwa Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416; Wolfer, NZG 2011, 854).

  • OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12

    Auskunftsanspruch eines sog. Treuhandkommanditisten gegen die

    Das Landgericht hat (im Anschluss an OLG München NZG 2011, 861) der Klage antragsgemäß stattgegeben.
  • LG Hamburg, 05.04.2012 - 330 O 299/11

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch eines Treugebers auf Auskunftserteilung über

    Denn anders, als in dem vom Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 18.05.2011, Az. 7 U 4847/10; NZG 2011, 861) entschiedenen Fall, sind die mittelbar beteiligten Treugeber bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen des streitgegenständlichen Gesellschafts- und Treuhandvertrags nicht den Kommanditisten gleichgestellt.
  • OLG München, 18.05.2011 - 7 U 237/11

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch eines Treugebers gegen die Fondsgesellschaft

    Dem Senat liegen mehrere Berufungen (vgl. Verfahren Az. 7 U 4847/10, 7 U 5642/10, 7 U 190/11) mit vergleichbarem Sachverhalt vor.
  • LG Düsseldorf, 05.07.2013 - 20 S 157/12

    Auskunftsanspruch eines Treuhänders über Namen und Adressen aller

    Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene über die Rechte des jeweiligen Treugebers hinausgehende Rechte eingeräumt waren (vgl. auch OLG München, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 7 U 4847/10, zitiert nach juris.).
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