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   LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11   

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https://dejure.org/2012,2831
LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11 (https://dejure.org/2012,2831)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2012 - 85 T 386/11 (https://dejure.org/2012,2831)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 85 T 386/11 (https://dejure.org/2012,2831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 1 S 2 InsO, § 58 Abs 2 GKG, § 58 Abs 3 GKG
    Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags nach Erfüllung der Forderung: Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes; Bemessung des Beschwerdewerts

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers nur bei Glaubhaftmachung eines andauernden Insolvenzgrundes

  • zvi-online.de

    InsO § 14 Abs. 1 Satz 2; GKG § 58 Abs. 2, 3
    Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers nur bei Glaubhaftmachung eines weiterhin vorliegenden Insolvenzgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 935
  • NZI 2012, 248
  • EWiR 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Köln, 09.05.2011 - 71 IN 57/11

    Erledigungserklärung; sekundäre Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11
    Auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags hat das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593; Wimmer, jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; wohl auch Gundlach/Rautmann NZI 2011, 615, 317; a.A. Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 136; Frind ZInsO 2011, 412, 416 ohne Begründung, offen gelassen Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO, 6. Aufl. § 14 Rn. 175).

    Die Fortführung des Eröffnungsverfahrens ohne eine erneute Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, ggf. unter Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1, 2 InsO könnte für ein Unternehmen, welches nach vorübergehender Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, gravierende Folgen haben (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593).

  • LG Düsseldorf, 07.05.2003 - 25 T 296/03
    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11
    Damit wurde nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage der Antrag unzulässig (Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO, 6. Aufl. § 13 Rn. 143; LG Düsseldorf NZI 2003, 501).
  • BGH, 18.11.2010 - IX ZR 240/07

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer: Zustimmungsverlangen des

    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11
    Auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags hat das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593; Wimmer, jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; wohl auch Gundlach/Rautmann NZI 2011, 615, 317; a.A. Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 136; Frind ZInsO 2011, 412, 416 ohne Begründung, offen gelassen Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO, 6. Aufl. § 14 Rn. 175).
  • AG Leipzig, 24.06.2011 - 403 IN 918/11

    Die Anwendung des neuen § 14 Abs. 1 InsO auf vor dem 1.1.2011 fällig gewordene

    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11
    Unerheblich ist es hingegen nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO, dass der Vorantrag vor dem Inkrafttreten des § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO gestellt wurde (a.A. AG Leipzig, Beschluss vom 24. Juni 2011, 403 IN 918/11, ZInsO 2011, 1802).
  • AG Göttingen, 14.07.2011 - 74 IN 106/11

    Zur Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des

    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11
    Dieses Verfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem die dem Vorantrag zugrunde liegende Forderung von Schuldner erfüllt wurde (vgl. AG Göttingen, ZVI 2011, 425, 426).
  • LG Koblenz, 09.08.2011 - 2 T 360/11

    Insolvenzantrag eines Gläubigers wird unzulässig bei bereits erfolgter Erfüllung

    Auszug aus LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11
    Da es sich hierbei um einen Antrag der Antragstellerin handelte, kann dahinstehen, ob ein Eigenantrag des Schuldners als Vorantrag im Sinne der Vorschrift nicht ausreichend wäre (so LG Koblenz, Beschluss vom 9. August 2011, ZInsO 2011, 1987; a.A. Gundlach/Rautzmann NZI 2011, 315; Frind ZInsO 2011, 412, 416; Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 118).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    a) Zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts, der Gläubiger müsse das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch im Falle einer Fortführung des Verfahrens nach der am 1. Januar 2011 gemäß Art. 24 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BGBl. I 2010 S. 1885) in Kraft getretenen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO glaubhaft machen (vgl. auch AG Wuppertal, ZIP 2012, 1090, 1091; AG Wuppertal, ZIP 2012, 1363, 1364; AG Ludwigshafen, BeckRS 2012, 08155; Pape/Uhländer/Zimmer, InsO, § 14 Rn. 17; Beth, NZI 2012, 1; Harder, NJW-Spezial 2012, 277 f; Wimmer, jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; aA AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 Rn. 88j ff; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 14 Rn. 136 f; ders., ZInsO 2011, 2154, 2163; Frind, ZInsO 2011, 412, 416; ders. EWiR 2012, 285, 286; Hackländer/Schur, ZInsO 2012, 901 ff).
  • LG Düsseldorf, 25.09.2012 - 25 T 490/12

    Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des

    Hieraus folgt, dass der Antragsteller ggf. auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss (so auch LG Berlin, Az: 85 T 386/11; AG Köln, Az: 71 IN 57/11; AG Wuppertal, Az: 145 IN 1070/11).

    Auch ist die Glaubhaftmachung einer neuen, weiteren Forderung der Antragstellerin gegen die Schuldnerin entbehrlich (vgl. dazu: LG Berlin, NZI 2012, Seite 248; Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Randziffer 132).

    Nach zutreffender Rechtsansicht, der sich auch die Kammer anschließt, hat das Gericht auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrages seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (so auch: LG Berlin, NZI 2012, Seite 248; AG Wuppertal, ZIP 2012, Seite 1090; AG Wuppertal, ZIP 2012, Seite 1363; AG Köln, ZIP 2011, Seite 1379).

    Auf die zutreffenden Ausführungen des LG Berlin (NZI 2012, Seite 248) wird Bezug genommen.

    In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO ist in analoger Anwendung von § 58 Abs. 2 und Abs. 3 GKG der Wert der ursprünglich geltend gemachten Forderung heranzuziehen (so auch LG Berlin, NZI 2012, Seite 248).

  • FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur

    Es kann offen bleiben, ob nach Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Finanzamt weiterhin einen aktuellen Insolvenzgrund glaubhaft zu machen hat oder ob das Amtsgericht das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach Begleichung der Forderung bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses selbst von Amts wegen zu prüfen hat (zum Meinungsstand vgl. LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2012 85 T 386/11 - juris).

    Jedenfalls muss das Finanzamt nicht eine neue eigene Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens glaubhaft machen (LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2012, aaO).

  • AG Wuppertal, 03.05.2012 - 145 IN 84/12

    Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags im Falle der Zahlung der Forderung

    Diese Auslegung findet weder im Wortlaut der Überleitungsvorschrift des Art. 103 e EGInsO, noch der Gesetzesbegründung oder deren Sinn eine Stütze (siehe z.B. ebenso: LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 12, 248 ff.).

    Ein anderer gewichtiger Teil der Literatur und Rspr. vertritt hingegen die Auffassung, dass auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags, das Gericht (jedenfalls) neue Ermittlungen davon abhängig zu machen hat, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen - regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit - gegeben sind, ohne dass eine neue eigene Forderung glaubhaft zu machen wäre (vgl. z.B. LG Berlin, NZI 2012, 248; Beth, NZI 12, 1 ff., AG Köln, NZI 11, 593, welches dem Schuldner jedoch eine sekundäre Darlegungslast auferlegt).

  • AG Wuppertal, 05.04.2012 - 145 IN 163/11

    Sonstiges

    Diese Auslegung findet weder im Wortlaut der Überleitungsvorschrift des Art. 103 e EGInsO, noch der Gesetzesbegründung oder deren Sinn eine Stütze (siehe z.B. ebenso: LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 12, 248 ff.).

    Ein anderer gewichtiger Teil der Literatur und Rspr. vertritt hingegen die Auffassung, dass auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags, das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen hat, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen - regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit - gegeben sind, ohne dass eine neue eigene Forderung glaubhaft zu machen wäre (vgl. z.B. LG Berlin, NZI 2012, 248; Beth, NZI 12, 1 ff., AG Köln, NZI 11, 593, welches dem Schuldner jedoch eine sekundäre Darlegungslast auferlegt).

  • AG Wuppertal, 16.04.2012 - 145 IN 1070/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen

    Ein gewichtiger und überwiegender Teil der Literatur und Rechtsprechung vertritt hingegen die Auffassung, dass auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen hat, dass auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 InsO - regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit - gegeben sind, ohne dass eine neue eigene Forderung glaubhaft zu machen wäre (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2012 - 85 T 836/11, NZI 2012, 248; Beth, NZI 2012, 1 ff., AG Köln, Beschluss vom 09.05.2011 - 71 IN 57/11, NZI 2011, 593, allerdings dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast auferlegend).
  • AG Düsseldorf, 13.08.2012 - 502 IN 51/12

    Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags bei fehlender Glaubhaftmachung der

    Hieraus folgt, dass der Antragsteller ggf. auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss (so auch LG Berlin, Az. 85 T 386/11; AG Köln, Az. 71 IN 57/11; AG Wuppertal, Az. 145 IN 1070/11).
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