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   OLG Celle, 20.02.2013 - 4 U 122/12   

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https://dejure.org/2013,28382
OLG Celle, 20.02.2013 - 4 U 122/12 (https://dejure.org/2013,28382)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.02.2013 - 4 U 122/12 (https://dejure.org/2013,28382)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 4 U 122/12 (https://dejure.org/2013,28382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsgegenklage bei Teilverzicht des Gläubigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsgegenklage bei Teilverzicht des Gläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bei Teilverzicht des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsgegenklage trotz Forderungsverzichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EWiR 2013, 599
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Celle, 20.02.2013 - 4 U 122/12
    Hierbei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1974, 147; NJW 1984, 2826, 2827) bei einem Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung das Rechtsschutzinteresse für eine Klage aus § 767 ZPO grundsätzlich nicht beseitigt ist, solange der Gläubiger noch den Titel in Händen hält.

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 1984, 2826, 2827 für eine Fallgestaltung, bei der von einer titulierten Unterhaltsrente einerseits ein Teil durch Erfüllung "verbraucht" war, andererseits der Gläubiger den Titel noch für die Vollstreckung zukünftig fällig werdender Ansprüche benötigte, anerkannt, dass der Gläubiger den Titel nur wegen des nicht mehr benötigten Teils nicht herausgeben oder umschreiben lassen müsse, weil der bloße Umstand, dass aus dem Titel ein Teil verbraucht sei, nicht schon allein die Besorgnis rechtfertige, dass der Gläubiger den Titel auch wegen des erledigten Teils zur unrechtmäßigen Vollstreckung insoweit missbrauche.

  • BGH, 23.11.1973 - V ZR 23/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Beseitigung der

    Auszug aus OLG Celle, 20.02.2013 - 4 U 122/12
    Hierbei wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1974, 147; NJW 1984, 2826, 2827) bei einem Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung das Rechtsschutzinteresse für eine Klage aus § 767 ZPO grundsätzlich nicht beseitigt ist, solange der Gläubiger noch den Titel in Händen hält.
  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 230/15

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während

    bb) Nach Auffassung anderer Gerichte, der das Berufungsgericht folgt, fehlt einer auf verjährte, nicht geltend gemachte Grundschuldzinsen beschränkten Vollstreckungsabwehrklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Celle, Urteil vom 20. Februar 2013 - 4 U 122/12, juris; OLG Frankfurt, ZfIR 2013, 558; OLG Hamm, WM 2015, 673 ff. sowie Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 U 157/15, juris; LG Mainz, Rpfleger 2014, 330 f.).

    Diese rechtliche Einschätzung hat in der Rechtsliteratur Zustimmung gefunden (Clemente, ZfIR 2013, 559, 560; Fischer, ZNotP 2014, 333, 337 f.; Harter, EWiR 2013, 599 f.; Kirsch, Rpfleger 2014, 331 f.).

  • OLG Hamm, 23.06.2016 - 5 U 157/15

    Vollstreckungsgegenklage und Rechtschutzbedürfnis

    aa) Es kann dahinstehen, ob die zukünftig fällig werdenden Grundschuldzinsen unter die anerkannte Ausnahmefallgruppe der "zukünftig wiederkehrenden Leistungen" subsumiert werden kann (tendenziell bejahend: OLG Celle, Urt. v. 20. Februar 2013, Az.: 4 U 122/12; verneinend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: 6 U 1600/12; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Juli 2013, Az.: 9W 265/13), da sich vorliegend jedenfalls die Grundsätze zur Ausnahmefallgruppe der "Teilerfüllung" fruchtbar machen lassen.

    Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben, so dass keine materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bestanden (vgl. OLG Celle, Urt. v. 20. Februar 2013, Az.: 4 U 122/12).

  • OLG Brandenburg, 19.03.2015 - 5 U 54/14
    Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 20.02.2013, Az. 4 U 122/12, Abschrift Bl.203 GA) hat in einem Fall, in dem die Gläubigerin die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde betrieb, ohne verjährte Grundschuldzinsen von dem Antrag auszunehmen, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage verneint und insbesondere die Kostenbelastung des Gläubigers durch das Verfahren gem. § 733 ZPO hervorgehoben.

    Insoweit erachtet der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses von Vollstreckungsgegenklagen bei der Erfüllung von Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen (BGH, NJW 1984, 2826) auf Fälle, in denen die Vollstreckungsgegenklage auf die Verjährung von Grundschuldzinsen stützt, für übertragbar (so auch OLG Celle, Urteil v. 20.02.2013, Az. 4 U 122/12; a.A. OLG Dresden, Beschluss v. 03.07.2013, Az. 9 W 265/13).

  • OLG Hamm, 22.12.2014 - 5 U 80/14

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage

    Aus diesem Grund seien auch die Entscheidungen der von der Beklagten zu 2) genannten Oberlandesgerichte, insbesondere OLG Celle 4 U 122/12 (BeckRS 2013, 16897) und OLG Frankfurt (24 W 2/13) fehlerhaft.
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