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   OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13   

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https://dejure.org/2014,2819
OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13 (https://dejure.org/2014,2819)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.01.2014 - 23 W 120/13 (https://dejure.org/2014,2819)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13 (https://dejure.org/2014,2819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 KapMuG
    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapMuG § 8
    Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EWiR 2014, 379
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 10.12.2012 - 5 W 422/12

    Prozessebetrieb: Verfahrensaussetzung bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13
    Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat am geschätzten Interesse der Beklagten an der Verhinderung der Aussetzung orientiert und dies mit 1/5 der geltend gemachten Forderung bemessen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Dezember 2012, 5 W 422/12, zit. nach juris, Rn. 11).
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13
    Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da diese Kosten des Rechtsstreits sind, die von der dort unterliegenden Partei zu tragen sein werden (dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, XI ZB 33/08, zit. nach juris, Rn.19: Beschluss vom 12. Dezember 2005, II ZB 30/04, zit. nach juris, Rn. 12).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13
    Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da diese Kosten des Rechtsstreits sind, die von der dort unterliegenden Partei zu tragen sein werden (dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, XI ZB 33/08, zit. nach juris, Rn.19: Beschluss vom 12. Dezember 2005, II ZB 30/04, zit. nach juris, Rn. 12).
  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13
    Dabei verkennt die Beklagte, dass dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht anfechtbar ist, er mithin einer Überprüfung im Verfahren nach § 8 KapMuG entzogen ist (so auch OLG München, Beschluss vom 27. August 2013, 19 U 5140/12, zit. nach juris, Rn. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2013 - 12 OH 4/13

    X1 Global Index Zertifikat: Musterverfahren anhängig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13
    Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, das Landgericht hat zu Recht den Rechtsstreit nach § 8 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 27. September 2013, 2-12 OH 4/13, ausgesetzt, da die Entscheidung des Rechtsstreits von den dort geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung ist die Abhängigkeit insofern abstrakt zu beurteilen, als es genügt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, von den im Musterverfahren zu klärenden Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann (OLG München ZIP 2018, 327, 328; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 7; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 30; Söhner ZIP 2013, 7, 10; vgl. auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Demgegenüber halten die Vertreter der vorgenannten Auffassung es nicht für erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach der Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 28; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 3; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 29; so auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 4 W 18/18

    Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers gegen die beratende Bank bei Empfehlung

    Vielmehr ist die Aussetzung bereits dann geboten, wenn die Erheblichkeit der Feststellungsziele für die Entscheidung möglich und mithin nicht bereits auf Grundlage des Parteivorbringens ausgeschlossen erscheint (OLG München, Beschlüsse vom 16.01.2018 - 3 U 2181/17, juris Rn. 26 und vom 27.08.2013 - 19 U 5140/12, juris Rn. 6 ff.;OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7 f.).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten ist für die Aussetzung keine vollständige Schlüssigkeitsprüfung erforderlich und geboten in dem Sinne, dass die Entscheidung zwingend von den Feststellungszielen abhängen muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 - 19 U 5140/12, juris Rn. 13).

    3.Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil diese Kosten solche des Rechtsstreits sind, die von der dort unterliegenden Partei zu tragen sein werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08, juris, Rn. 19 und vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 9).

    Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat am geschätzten Interesse der Beklagten an der Verhinderung der Aussetzung orientiert und dies mit 1/5 des Wertes der Klageanträge bemessen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2012 - 5 W 422/12, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 10).

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 14/18

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch Verletzung

    Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707).
  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 15/18

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung i.R.d. Beteiligung

    Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707).
  • OLG Bremen, 01.11.2019 - 1 W 12/19

    Zu den Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG und zur

    Es wurde demnach das Bestehen einer Möglichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit als genügend angesehen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhänge (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2018 - 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7, EWiR 2014, 379 (Ls.); OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 - 19 U 5140/12, juris Rn. 13, ZIP 2013, 2077; Beschluss vom 16.01.2018 - 3 U 2181/17, juris Rn. 25, ZIP 2018, 327; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 U 97/18, juris Rn. 18, WM 2019, 590; siehe so auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT- Drucks. 17/8799, S. 20).
  • OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Anforderungen an einen

    Zwar ist die Aussetzung bereits geboten, wenn die Erheblichkeit der Feststellungsziele für die Entscheidung möglich erscheint (OLG München ZIP 2013, 2077; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2014, 23 W 120/13, zitiert nach juris).
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