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   BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03   

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https://dejure.org/2004,1364
BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03 (https://dejure.org/2004,1364)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2004 - XI ZR 13/03 (https://dejure.org/2004,1364)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 (https://dejure.org/2004,1364)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen - Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldversprechen - Verpflichtung der Vertragsunternehmen zur Erstattung ...

  • Judicialis

    AGBG § 8; ; BGB § 675 Abs. 1; ; BGB § 780

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1 § 780
    Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens nach Erteilung der Zustimmung; Verpflichtung zur Zahlung trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB von Kreditkartenunternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten: Erstattungsanspruch eines Kreditkartenunternehmens gegen Vertragsunternehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1, § 780
    Kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegenüber dem Kreditkartenunternehmen im Mailorderverfahren bei Unvollständigkeit des Leistungsbelegs

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3488 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 1124
  • ZIP 2004, 1041
  • MDR 2004, 951
  • WM 2004, 1031
  • DB 2004, 1147
  • EWiR 2004, 1015 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Da das Vertragsunternehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2 der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

    Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Mißbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.

    bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat.

    aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen.

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.).

    Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkreditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten.

    Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272).
  • BGH, 02.05.1990 - VIII ZR 139/89

    Eurocard - Einordnung der Zahlung mit Kreditkarte als Forderungskauf, zur Frage

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB begründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die Beklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten trage.
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272).
  • BGH, 12.07.2005 - XI ZR 412/04

    Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 157, 256, 261; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032, vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857, 859), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorder-Verfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (BGHZ 150, 286, 295; 157, 256, 263 f.; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 m.w.Nachw.).

    Da das Vertragsunternehmen den Namen und die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch einen unbefugten Dritten nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beklagten in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel der Nr. 4 Abs. 4 der AGB (vgl. Senat, BGHZ 157, 256, 266, Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorder-Verfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (Senat, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; zustimmend Bellut EWiR 2004, 749, 750; Reiff EWiR 2004, 1015, 1016; Hofmann ZBB 2004, 405, 410; Jungmann uB I D 5a.-2.04; a.A. Meder JZ 2004, 503, 505; BKR 2004, 245, 246; ZIP 2004, 1044, 1045).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04

    Mailorder-Kreditkartengeschäft: Abstraktes Schuldversprechen des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).

    Der in § 3 Abs. 2 AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gem. § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225 m. w. N.).

    Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ohnehin zusteht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225).

    Eine Pflicht, die Leistungsbelege im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist zu prüfen, hatte die Zedentin nicht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1125).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 172/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 173/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 176/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 174/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 175/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 177/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - C 179/04
    Sie steht insbesondere nicht mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung" im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Konflikt, denn das Gesetz sieht in § 615 BGB ausdrücklich vor, dass dem Dienstverpflichteten im Falle des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten grundsätzlich seine volle Vergütung erhalten bleibt; die Regelung läßt sich danach als bloß deklaratorische Vereinbarung im Sinne des § 8 AGBG a. F. begreifen, die - wohl auch nach der Neufassung durch das SchuModG vom 26. November 2001 - der Inhaltskontrolle entzogen bleibt (vgl. dazu zuletzt BGH ZIP 2004, 1041 m. w. N.).
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