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   BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02   

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https://dejure.org/2005,881
BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02 (https://dejure.org/2005,881)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - I ZR 246/02 (https://dejure.org/2005,881)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - I ZR 246/02 (https://dejure.org/2005,881)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    DIESEL

    Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11. 2. 1989, S. 1) Art. ... 5 Abs. 1 und 3; EG Art. 28 bis 30; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

  • markenmagazin:recht

    Art. 5 RL 89/104/EWG; Art. 28 EG; Art. 30 EG; § 14 MarkenG
    Diesel

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    DIESEL

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kleidungsstücke mit der Bezeichnung "Diesel" auf der Verpackung - Schutz des Interesses des inländischen Schutzrechtsinhabers - Grundsatz der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft

  • Judicialis

    Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 ... Abs. 1; ; Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 3; ; EG Art. 28; ; EG Art. 29; ; EG Art. 30; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "DIESEL"; Rechtsstellung des Inhabers einer eingetragenen Marke; Veränderung der Durchfuhr

  • rechtsportal.de

    "DIESEL"; Rechtsstellung des Inhabers einer eingetragenen Marke; Veränderung der Durchfuhr

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DIESEL

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Markenverletzung durch Transit von Waren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Markenverletzung durch Transit von Waren? Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Markenverletzung beim Transit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenverletzung beim Transit?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Markenverletzung durch Transit von Waren? Vorlage an den EuGH

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Transit von Waren

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Kann jemand eine Marke verletzten indem er Produkte mit diesem Markennamen lediglich durch ein Land mit Markenschutz transportiert?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Transit von Waren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Transit von Waren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1382 (Ls.)
  • GRUR 2005, 768
  • GRUR Int. 2005, 619
  • GRUR Int. 2005, 850
  • EWiR 2006, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Teils wird in Anlehnung an die bisherige deutsche Rechtsprechung zu §§ 15, 24 WZG (vgl. BGHZ 23, 100, 106 - Taeschner/Pertussin I; BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss) angenommen, die bloße Durchfuhr (sog. ungebrochener Transit) stelle keine Markenverletzung i.S. von § 14 MarkenG dar (vgl. Starck, GRUR 1996, 688, 693).

    Im ersten Fall wurde eine Verletzungshandlung angenommen, so wenn z.B. eine im Ausland hergestellte, allein im Inland geschützte Ware nur importiert wurde, um sie ins Ausland zu verkaufen und zu versenden (RGZ 21, 206, 207; 45, 149; RGSt 10, 349, 350 f.; BGHZ 23, 100, 103, 106 - Taeschner/Pertussin I).

    Im zweiten Fall wurde eine Verletzungshandlung im Inland verneint, selbst wenn im Inland irgendwelche Hilfsgeschäfte (z.B. Beförderungs- oder Frachtverträge) abgeschlossen wurden, um den vorgesehenen Transfer planmäßig durchzuführen (vgl. BGHZ 23, 100, 104 f. - Taeschner/Pertussin I).

    Demgegenüber könne ein berechtigtes Interesse inländischer Schutzrechtsinhaber, eine derartige Durchfuhr allein aufgrund ihrer deutschen Schutzrechte zu verbieten, nicht anerkannt werden (BGHZ 23, 100, 106 f. - Taeschner/Pertussin I).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 56/55

    Taeschner II; Taeschner (Pertusin II)

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Teils wird in Anlehnung an die bisherige deutsche Rechtsprechung zu §§ 15, 24 WZG (vgl. BGHZ 23, 100, 106 - Taeschner/Pertussin I; BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss) angenommen, die bloße Durchfuhr (sog. ungebrochener Transit) stelle keine Markenverletzung i.S. von § 14 MarkenG dar (vgl. Starck, GRUR 1996, 688, 693).

    Diente die Beförderung der Ware dagegen dazu, in dem Bestimmungsland zu einer Verletzung eines ausländischen Zeichens zu führen, so wurde in der Durchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer Beeinträchtigung des ausländischen Schutzrechts gesehen, der als unlauterer Wettbewerb sowie als unerlaubte Handlung i.S. des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden konnte (vgl. BGH GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Weiter wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2000 - Rs. C-383/98, Slg. 2000, I-2519 = GRUR Int. 2000, 748 = WRP 2000, 713 - Polo/Lauren; Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-60/02, GRUR Int. 2004, 317 - Rolex) eine Grenzbeschlagnahme auch in Fällen bloßer Durchfuhr möglich sei auf der Grundlage der Produktpiraterieverordnung (Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, ABl.

    Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02 (GRUR Int. 2004, 317 - Rolex) festgestellt, daß die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 nach ihrem Art. 1 auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren bei ihrem Transit in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines Rechtsinhabers, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, beschlagnahmt werden (Tz. 54).

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Teils wird in Anlehnung an die bisherige deutsche Rechtsprechung zu §§ 15, 24 WZG (vgl. BGHZ 23, 100, 106 - Taeschner/Pertussin I; BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss) angenommen, die bloße Durchfuhr (sog. ungebrochener Transit) stelle keine Markenverletzung i.S. von § 14 MarkenG dar (vgl. Starck, GRUR 1996, 688, 693).

    Diente die Beförderung der Ware dagegen dazu, in dem Bestimmungsland zu einer Verletzung eines ausländischen Zeichens zu führen, so wurde in der Durchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer Beeinträchtigung des ausländischen Schutzrechts gesehen, der als unlauterer Wettbewerb sowie als unerlaubte Handlung i.S. des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden konnte (vgl. BGH GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-383/98

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER MARKENPIRATERIE IST AUCH AUF

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Weiter wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 6.4.2000 - Rs. C-383/98, Slg. 2000, I-2519 = GRUR Int. 2000, 748 = WRP 2000, 713 - Polo/Lauren; Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-60/02, GRUR Int. 2004, 317 - Rolex) eine Grenzbeschlagnahme auch in Fällen bloßer Durchfuhr möglich sei auf der Grundlage der Produktpiraterieverordnung (Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, ABl.

    Er hat sodann ausgeführt, daß einschlägigen Vorschriften des nationalen Markenrechts, die den bloßen Transit nachgeahmter Waren durch das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht verbieten und somit nicht sanktionieren, den Art. 2 und 11 der Verordnung Nr. 3295/94 entgegenstehen (Tz. 58; vgl. auch EuGH GRUR Int. 2000, 748 Tz. 24 ff. - Polo/Lauren).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    a) Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-115/02 (GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass) bestärkt.

    Schließlich stellt sich für beide Sachverhaltsalternativen (Mitgliedstaat oder assoziierter Staat) die Frage, ob die Zulässigkeit der Durchfuhr davon abhängt, daß die Ware in dem Ursprungsland rechtmäßig hergestellt worden ist (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 27 - Rioglass).

  • RG, 12.03.1888 - IV 396/87

    Ort der Datierung des Vertragsinstrumentes.

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Im ersten Fall wurde eine Verletzungshandlung angenommen, so wenn z.B. eine im Ausland hergestellte, allein im Inland geschützte Ware nur importiert wurde, um sie ins Ausland zu verkaufen und zu versenden (RGZ 21, 206, 207; 45, 149; RGSt 10, 349, 350 f.; BGHZ 23, 100, 103, 106 - Taeschner/Pertussin I).
  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften könnte entnommen werden, daß der Grundsatz der gemeinschaftsrechtlichen Durchfuhrfreiheit nicht nur für Waren gilt, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, sondern auch auf solche Waren Anwendung findet, die für einen Mitgliedstaat (hier: Irland) bestimmt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1983 - Rs. 266/81, Slg. 1983, 731 Tz. 23 - SIOT).
  • KG, 07.11.2000 - 5 U 6923/99

    Internationale Zuständigkeit Deutschlands - markenrechtliche Ansprüche von

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Die Gegenansicht rechnet den Transit gekennzeichneter Ware generell zu den relevanten Benutzungshandlungen (vgl. KG GRUR Int. 2002, 327, 328 - EURO-Paletten; Sack, WRP 2000, 702, 703 f.; ders., Festschrift für Piper, 1996, S. 603, 614 ff.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 100; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 483; Ekey in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 14 Rdn. 156; offengelassen von öOGH GRUR Int. 2002, 934, 936 = WRP 2002, 844 - BOSS-Zigaretten II).
  • RG, 03.04.1884 - 626/84

    Was ist im Sinne des deutschen Patentgesetzes unter dem Begriffe des

    Auszug aus BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02
    Im ersten Fall wurde eine Verletzungshandlung angenommen, so wenn z.B. eine im Ausland hergestellte, allein im Inland geschützte Ware nur importiert wurde, um sie ins Ausland zu verkaufen und zu versenden (RGZ 21, 206, 207; 45, 149; RGSt 10, 349, 350 f.; BGHZ 23, 100, 103, 106 - Taeschner/Pertussin I).
  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 246/02

    DIESEL II

    Durch Beschluss vom 2. Juni 2005 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob in der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL zu sehen ist (zum Streitstand vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2005, 768 - DIESEL I sowie bei Artmann, WRP 2005, 1377; Leitzen, GRUR 2006, 89; Lober, EWiR 2006, 441; Paul/Leopold, EuZW 2005, 685; Ulmar, WRP 2005, 1371), dahin entschieden, dass die Durchfuhr als solche kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren bedeutet und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel).

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 66/04

    Durchfuhr von Originalware

    b) Dieser auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I) ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs lag eine Durchfuhr durch die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, bei der die Waren in einen Mitgliedstaat verbracht werden sollten, in dem die Marke nicht geschützt war (Irland).
  • KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08

    Clinique - Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten

    Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Bestimmungsland (Russland) ein Markenschutz besteht.(Rn.23) (Rn.31) (Rn.35) (Rn.41) 2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB - im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland - sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, 15. Januar 1957, I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; BGH, 2. Juni 2005, I ZR 246/02, GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 - Diesel).(Rn.59).

    Weitergehendes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ware im Einfuhrland (Bestimmungsland) unter einem Markenschutz steht, sie also dort nicht frei vertrieben werden kann (so schon BGHZ 23, 100, juris Rn. 12 - Pertussin I; GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 f - Diesel; a.A. etwa Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Montex Holdings/Diesel, TZ.

  • LG Hamburg, 09.01.2007 - 312 O 562/05

    Markenrecht: Markenrechtsverletzung durch Durchfuhr markenrechtsverletzender Ware

    Insoweit könne der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Vorlagebeschluss an den EuGH vom 02.06.2005 (Az.: I ZR 246/02), wonach die Durchfuhr nicht in jedem Fall eine Markenverletzung darstelle, nicht gefolgt werden.

    Denn die Durchfuhrhandlung stellt in diesem Fall einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar, da die Beförderung der Ware dazu dient, in dem Bestimmungsland zu einer Verletzung eines ausländischen Zeichens zu führen (vgl. BGH GRUR 2005, 768, 769 - Diesel ).

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