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   OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12   

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https://dejure.org/2012,42138
OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12 (https://dejure.org/2012,42138)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2012 - 2 Wx 250/12 (https://dejure.org/2012,42138)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - 2 Wx 250/12 (https://dejure.org/2012,42138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Höhe der Bareinlage bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eintragung einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung erst nach Einzahlung eines Viertels des Erhöhungsbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 7 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 56a
    Höhe der Bareinlage bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 577
  • EWiR 2013, 281
  • NZG 2013, 181
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 17.01.1986 - BReg. 3 Z 170/85
    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12
    Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Auffassung an, wonach die Verweisung des § 56 a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG so aufzufassen ist, dass im Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung eines Geschäftsanteils (§ 57 h Abs. 1, 2. Alt. GmbHG) ein Viertel des Betrages, um den der Anteil aufgestockt wird (Aufstockungsbetrag), eingezahlt sein muss, so dass sich der Übernehmer im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht auf Zahlungen berufen kann, die er bereits auf seinen ursprünglichen Anteil geleistet hatte (BayObLG DB 1986, 738; Ulmer, GmbHG, 2008, § 56 a Rn. 6; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 56 a Rn. 3; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl. 2010, § 56 a Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Lutter, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 56 a Rn. 2; MünchKomm/Lieder, GmbHG, 2011, § 56 a Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 56 a Rn. 2; a. A. Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 56 a Rn. 3).
  • BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74

    Kapitalerhöhung durch Anteilserhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12
    Eine andere Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der einen und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile auf der anderen Seite, die indes nicht gerechtfertigt wäre, weil mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollen; die Schutzwürdigkeit der Interessen potentieller Gläubiger hängt nicht von der Form der Kapitalerhöhung ab (Ulmer a.a.O. unter Bezugnahme auf BGHZ 63, 116, 118; MünchKomm/Lieder a.a.O.).
  • BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12

    Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Köln, ZIP 2013, 577) ausgeführt:.

    3 Z 170/85">ZIP 1986, 707, 708; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, § 56a Rn. 2; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 56a GmbHG, Rn. 3; Michalski/Hermanns, GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; Inhester/Diers in Saenger/Inhester, GmbHG, § 56a Rn. 5; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 56a Rn. 2; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 56a Rn. 2; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a Rn. 6; Wachter, EWiR 2013, 281, 282; Zöllner/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 56a Rn. 2; aA für den Fall, dass die früheren Leistungen noch ungeschmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden sind: Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3; Gersch/Herget/Marsch/Stützle, GmbH-Reform 1980, Rn. 10; Pastor/Werner, DB 1968, 1935, 1936).

    Die mit der Zahlung verbundene Tilgungsbestimmung, dass auf den bisherigen Geschäftsanteil gezahlt wird, könnte schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nach Erlöschen der Einlageschuld des bestehenden Geschäftsanteils nicht mehr dahingehend geändert werden, dass ein Teil der Zahlung auf den Erhöhungsbetrag nach Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils angerechnet werden soll (vgl. Wachter, EWiR 2013, 281, 282).

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