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   BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15   

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https://dejure.org/2016,25157
BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15 (https://dejure.org/2016,25157)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2016 - EnVR 10/15 (https://dejure.org/2016,25157)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15 (https://dejure.org/2016,25157)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17d EnWG, § 17f EnWG, § 23 Abs 1 S 1 ARegV, § 23 Abs 1 S 2 Nr 5 ARegV
    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den Stromnetzanschluss einer Offshore-Windanlage: Behandlung der Anschaffung und Installation eines Ersatz-Umspanntransformators als "notwendige Investitionsmaßnahme"

  • IWW

    § 23 ARegV, § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV, § ... 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 11 EnWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV, § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 17e Abs. 1 bis 3, § 17f Abs. 2 EnWG, § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG, § 17f Abs. 1 EnWG, § 23 Abs. 1 ARegV, § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 17d Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 2a EnWG, § 17f Abs. 3 EnWG, § 17e Abs. 1 EnWG, § 17e Abs. 3 EnWG, § 241 Abs. 2, § 242 BGB, § 17h Satz 1 EnWG, §§ 17a ff. EnWG, § 17d EnWG, § 17e EnWG, § 17f EnWG, § 17d Abs. 1 Satz 1, § 17f Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung der Beschaffung und des Anschlusses eines zweiten Transformators im Umspannwerk eines Übertragungsnetzbetreibers für die Offshore-Windparks

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 17d, 17e, 17f EnWG, § 23 Abs. 1 ARegV
    Ersatztransformator als notwendige Investitionsmaßnahme

  • rewis.io

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den Stromnetzanschluss einer Offshore-Windanlage: Behandlung der Anschaffung und Installation eines Ersatz-Umspanntransformators als "notwendige Investitionsmaßnahme"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung der Beschaffung und des Anschlusses eines zweiten Transformators im Umspannwerk eines Übertragungsnetzbetreibers für die Offshore-Windparks

  • rechtsportal.de

    Genehmigung der Beschaffung und des Anschlusses eines zweiten Transformators im Umspannwerk eines Übertragungsnetzbetreibers für die Offshore-Windparks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Genehmigungsfähige Investitionsmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH - Anreizregulierung: Genehmigung von

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Ihnen kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich des Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2013, aaO Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führt die Maßnahme zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von technischen Parametern, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind, so dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 25 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

  • BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12

    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes:

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Ihnen kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich des Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2013, aaO Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führt die Maßnahme zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von technischen Parametern, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind, so dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 25 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15
    Insoweit ist ein Netzbetreiber auch im Rahmen der ihn gegenüber einem Betreiber von Energieanlagen treffenden Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB) gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

    Die für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind von diesen Änderungen indes nicht betroffen gewesen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 9 f.; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 13 f.).

    aa) Eine Investitionsmaßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; v. 12.04.2016 - EnVR 3/15, Juris Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15).

    Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV schließt ihre Einbeziehung in die Investitionsmaßnahme nicht aus, weil sich ihm nichts dafür entnehmen lässt, dass von der Vorschrift nur für den Betrieb in störungsfreien Zeiten notwendige Maßnahmen erfasst werden sollen (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 19, 31; vorgehend Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 24 ff.).

    Den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 9 ARegV genannten Regelbeispielen kommt die Funktion zu, den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15; BGH, a.a.O., Rn. 13 m.w.N. - Umstrukturierungsmaßnahme).

    Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschaffung und Installation von Reservebetriebsmitteln, etwa eines zweiten 150/380-kV-Transformators in einem Umspannwerk, als genehmigungsfähige Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV anzusehen sein kann, obgleich das Reservebetriebsmittel für die Netzanbindung und den Netzbetrieb in störungsfreien Zeiten nicht erforderlich ist, sondern mit ihm lediglich ein Ausfall des originären Betriebsmittels im Wartungs- oder Störungsfall überbrückt werden soll (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 12 ff., 29 ff.; vorgehend Senat, Beschl. v. 14.01.2015 - VI-3 Kart 70/13 [V], Juris Rn. 17 ff.).

    Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Teilmaßnahme um eine in technischer Hinsicht für den regulären Betrieb nicht erforderliche Maßnahme zur Schadensverhütung bzw. -minderung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie ausgeführt (s.o. B. II. 2. c) dd) (1)) - im Grundsatz ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV umfasst ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 19, 31).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2018 - 3 Kart 136/16

    Aufhebung der Ablehnung einer Investitionsmaßnahme durch die Bundesnetzagentur

    Es kann daher auch die Bevorratung mit Ersatzteilen notwendig sein, wenn nur so im Falle einer Störung oder im Falle des Wartungsbedarfs die Fähigkeit des Netzes sichergestellt werden kann, eine angemessene Nachfrage nach Transport und Verteilung von Strom und Gas zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2017, EnVR 10/15, Rn. 19 (juris); Senat, Beschluss v. 14.01.2015, VI-3 Kart 70/13 (V) Rn. 24, 47 (juris) zu § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AReg).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch der in der BGH-Entscheidung vom 12.07.2016, EnVR 10/15, genannte Grundgedanke, wonach die Bevorratung mit Ersatzkomponenten nicht von vornherein als Investitionsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ausgeschlossen ist, nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Als entscheidend für die Einbeziehung von Ersatzkomponenten in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S .2 Nr. 5 ARegV hat der Bundesgerichtshof daher auch die spezifischen Vorschriften für Windkraftanlagen auf See gesehen (BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 22, juris).

  • BGH, 09.10.2018 - EnVR 20/17

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag der Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von

    bb) Dem Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aF nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die eigentlichen Netzanbindungsleitungen erfasst, sondern auch alle übrigen für den Netzanschluss einer Offshore-Anlage an den Verknüpfungspunkt des Übertragungsnetzes erforderlichen Maßnahmen einschließlich aller in diesem Zusammenhang für den sicheren Netzbetrieb erforderlichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 18), kommt vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22

    Nichtzulassungsbeschwerde, vollstreckungsfähiger Inhalt, Vorläufige

    Die Stromerzeugung auf Hoher See soll zur Verwirklichung der Klimaziele der Bundesregierung einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiebedarfs der Bundesrepublik Deutschland leisten, um den Umbau des Energieversorgungssystems voranzutreiben (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - EnVR 10/15, Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 221/20

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Genehmigung für eine

    Als Erweiterungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme nur dann anzusehen, wenn sie zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes führt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 15; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 47/17, Rn. 26, juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2020 - 3 Kart 706/19

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    Als Erweiterungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme nur dann anzusehen, wenn sie zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes führt (vgl. BGH Beschl. vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschl. vom 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 15 - juris).
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