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   BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13   

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https://dejure.org/2016,11764
BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13 (https://dejure.org/2016,11764)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 (https://dejure.org/2016,11764)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2016 - EnVR 25/13 (https://dejure.org/2016,11764)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    StromNEV (Fassung vom 4. August 2011) § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7; StromNEV (Fassung vom 22. August 2013) § 19 Abs. 2 Satz 12 bis 15; StromNEV (Fassung vom 1. Januar 2014) § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 16

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Netzentgeltbefreiung II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Netzentgeltbefreiung II

    § 19 Abs 2 S 6 StromNEV vom 26.07.2011, § 19 Abs 2 S 7 Str... omNEV vom 26.07.2011, § 19 Abs 2 S 12 StromNEV vom 14.08.2013, § 19 Abs 2 S 13 StromNEV vom 14.08.2013, § 19 Abs 2 S 14 StromNEV vom 14.08.2013
    Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen über die Netzentgeltbefreiung von Letztverbrauchern und den Umlagemechanismus der daraus entstehenden Mindererlöse - Netzentgeltbefreiung II

  • IWW

    § 19 Abs. 2 StromNEV, § ... 21 Abs. 1 EnWG, Richtlinie 2003/54/EG, § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 12 bis 15 StromNEV, § 24 EnWG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 83 Abs. 2 bis 5 EnWG, § 113 VwGO, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Regelung von Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten; Feststellung der Nichtigkeit der §§ 19 Abs. 2 S. 6, 7 StromNEV 2011 des Gesetzes zur ...

  • Betriebs-Berater

    Netzentgeltbefreiung II

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 i. d. F. d. NeuregelungsG vom 22.08.2013 und die Folgeregelung sind nichtig (Netzentgeltbefreiung II)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV vom 26.07.2011, § 19 Abs. 2 Sätze 12 bis 16 StromNEV vom 14.08.2013, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EnWG
    Nichtigkeit der Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung über die Netzentgeltbefreiung von Letztverbrauchern

  • rewis.io

    Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen über die Netzentgeltbefreiung von Letztverbrauchern und den Umlagemechanismus der daraus entstehenden Mindererlöse - Netzentgeltbefreiung II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelung von Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten; Feststellung der Nichtigkeit der §§ 19 Abs. 2 S. 6, 7 StromNEV 2011 des Gesetzes zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Netzentgeltbefreiung II

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Neue Rechtsgrundlage für StromNEV-Umlage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Strommarktgesetz: Nichtigkeit der § 19 Abs. 2 Strom-NEV-Umlage geheilt

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    § 19 II StromNEV-Umlage gekippt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Umlagemechanismus gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV nichtig

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    StromNEV-Umlagemechanismus ohne Rechtsgrundlage

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    §-19-StromNEV-Umlage - der Gesetzgeber ist gefragt

Sonstiges

  • derenergieblog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    §-19-StromNEV-Umlage: Kein Einspruch gegen rückwirkende Ermächtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1192
  • BB 2016, 1345
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.10.2015 - EnVR 32/13

    Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: Nichtigkeit der Regelung

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) sind nichtig (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015, EnVR 32/13, RdE 2016, 65 - Netzentgeltbefreiung I).

    Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist die Änderung von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV durch Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) nichtig (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 7 ff. - Netzentgeltbefreiung).

    Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft gesetzten Fassung entschieden und näher begründet hat (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 18 ff. - Netzentgeltbefreiung), stellt die über mehrere Stufen erhobene Umlage kein Entgelt für die Netznutzung dar.

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für Allgemeinverfügungen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 25 - Festlegung Tagesneuwerte II).

    Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können (BGH, RdE 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung Tagesneuwerte II).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    Für die Beurteilung der Zulässigkeit solcher Anträge sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen, weil die Formen der Beschwerdeentscheidung nach § 83 Abs. 2 bis 5 EnWG dem § 113 VwGO nachgebildet sind (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 80 f. - Rheinhessische Energie I).

    Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 86 - Rheinhessische Energie I; BVerwGE 136, 75 Rn. 32).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    a) Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung führt allerdings nur dann zur Nichtigkeit weiterer Bestimmungen derselben Norm, wenn diesen keine selbständige Bedeutung zukommt oder wenn die nichtigen mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sind, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 103, 332, 345; BVerwGE 131, 251 Rn. 21; grundlegend BVerfGE 8, 274, 301).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    Ein Feststellungsantrag in Bezug auf ein Rechtsverhältnis mit Dritten ist nur dann zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Antragsteller oder Antragsgegner des gerichtlichen Verfahrens besteht (BVerwG, NJW 1997, 3257).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 50.07

    Deponie, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge; Rekultivierungsmaßnahme;

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    a) Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung führt allerdings nur dann zur Nichtigkeit weiterer Bestimmungen derselben Norm, wenn diesen keine selbständige Bedeutung zukommt oder wenn die nichtigen mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sind, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 103, 332, 345; BVerwGE 131, 251 Rn. 21; grundlegend BVerfGE 8, 274, 301).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 43/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    Das Beschwerdegericht hat seine unter anderem in juris veröffentlichte Entscheidung (3 Kart 43/12) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 86 - Rheinhessische Energie I; BVerwGE 136, 75 Rn. 32).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13
    a) Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung führt allerdings nur dann zur Nichtigkeit weiterer Bestimmungen derselben Norm, wenn diesen keine selbständige Bedeutung zukommt oder wenn die nichtigen mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sind, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BVerfGE 103, 332, 345; BVerwGE 131, 251 Rn. 21; grundlegend BVerfGE 8, 274, 301).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Denn zum Zwecke der Gewährleistung eines lückenlosen Rechtsschutzes ist nicht allein die Statthaftigkeit einer Leistungsbeschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer - im EnWG wiederum ungeregelten - Feststellungsbeschwerde anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, juris Rn. 30; vom 14. August 2008 - KVR 42/07, juris Rn. 80 f.).

    Zwar soll die Statthaftigkeit solcher Beschwerden nach dem Bundesgerichtshof davon abhängen, ob sie zur Gewährung eines lückenlosen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich sind, und die Zulässigkeit solcher Anträge soll in entsprechender Anwendung der Regelungen der VwGO beurteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, juris Rn. 30; vom 14. August 2008 - KVR 42/07, juris Rn. 80 f.).

    Der energiewirtschaftsrechtliche Rechtsschutz wäre lückenhaft, obwohl der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung von Feststellungsbeschwerden gerade das Gegenteil zu erreichen erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, juris Rn. 30).

    Denn mit ihnen sollen gerade Rechtsschutzlücken geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, juris Rn. 30).

    Diese (absprachegemäß zu veröffentlichende) Erklärung ähnelt bei wertender Betrachtung der Aufhebung eines - hier nicht existenten - belastenden Verwaltungsakts, und der Bundesgerichtshof hat das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsbeschwerde bereits einmal mit der Begründung verneint, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage höchstrichterlich geklärt und nicht zu erwarten sei, dass die Bundesnetzagentur gleichwohl weiterhin die gegenteilige Auffassung vertreten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, juris Rn. 37).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27, jeweils - wie auch die nachfolgenden, nicht mit einer Fundstelle versehenen Entscheidungen - zitiert nach juris).

    Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Abs. 2 VwVfG, um die es sich bei einer Festlegung der Regulierungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 EnWG handelt (Boos in: Danner/Theobald, 100. EL, Energierecht, § 75 EnWG, Rn. 42), keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f.).

    Hierfür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 25/13) die dort streitgegenständliche Festlegung zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV vom 14.12.2011 (BK8-11-024) - anders als im Streitfall - ausdrücklich mit Wirkung für alle Netzbetreiber aufgehoben hat.

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im bereits zitierten Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 25/13, Rn. 42) zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV festgestellt, dass die Festlegung nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesnetzagentur und einzelnen Netzbetreibern betreffe, sondern vielmehr einen komplexen Ausgleichsmechanismus zwischen einer Vielzahl von Beteiligten regele.

    Hintergrund der Neuregelung war, dass die seit dem 2011 geltende Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV, der stromintensiven Letztverbrauchern einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Netzentgelten zusprach, durch die vom Bundesgerichtshof bestätigten Beschlüssen des Senats vom 06.03.2013 für nichtig erklärt worden waren (etwa VI-3 Kart 49/12; BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13) und zudem die Europäische Kommission ein Beihilfehauptprüfverfahren hinsichtlich der genannten Vorschrift eröffnet hatte.

  • BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung

    Sie stellt vielmehr eine zusätzliche Abgabe dar, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von Mindererlösen dient, die der Gesamtheit der Netzbetreiber aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzentgelten entstanden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 f. - Netzentgeltbefreiung I und vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II).
  • BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21

    Kommunalrabatt

    Gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beinhaltet es hingegen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 23 - Netzentgeltbefreiung II, zu § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV; vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 Rn. 9, 10 - Netzentgeltbefreiung III, zu § 118 Abs. 6 EnWG).
  • OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16

    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung

    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 VIII ZR 162/09 - (juris) beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof hat dort gänzlich anders lautende Klauseln über die Änderung von Tarifpreisen für die Lieferung von Gas, nicht aber Klauseln über die Abrechnung von Umlagen bzw. Abgaben, wie etwa diejenige nach § 19 Abs. 2 StromNEV, überprüft (vgl. zur Einordnung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV als Abgabe und nicht als Entgelt für eine Leistung: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVR 24/16 - Rn. 11, juris).

    aa) Der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage steht zunächst nicht entgegen, dass die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 6 und Satz 7 StromNEV in der Fassung vom 26.07.2011 und § 19 Abs. 2 Satz 12 bis Satz 15 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 wegen des Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554) teilweise nichtig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 - EnVR 25/13 - Rn. 23, juris).

    Diese Teilnichtigkeit umfasste auch den Umlagemechanismus, mit dem die Mindereinnahmen der Netzbetreiber auf die Letztverbraucher umgelegt wurden, da diese Umlage auf die Letztverbraucher mit dem Umlagemechanismus zwischen den Netzbetreibern derart verflochten war, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 12, juris).

    Anders als in § 24 Satz Nr. 1 und Nr. 3 sowie Satz 2 Nr. 4 EnWG in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), in denen lediglich die Möglichkeit individueller Entgelte (Satz 1 Nr. 3) und die Umlage von Netzentgelten (Satz 2 Nr. 4: im Sinne von Gegenleistungen für den Netzzugang, vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 -, Rn. 20; Beschluss vom 12.04.2016 EnVR 25/13 - Rn. 23, juris) geregelt waren, sieht die Regelung in § 13 Abs. 4b Satz 6 EnWG ausdrücklich vor, dass der Verordnungsgeber den Belastungsausgleich regeln darf, der dadurch entsteht, dass Zahlungen und Aufwendungen der Übertragungsnetzbetreiber, die "im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen", ausgeglichen werden, wobei dieser Belastungsausgleich nach dem in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl I S. 2101) geregelten Mechanismus zu erfolgen hat.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Demgemäß habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.04.2016 zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV (EnVR 25/13) die persönliche Teilbarkeit mit der Begründung verneint, dass die dort streitgegenständliche Festlegung nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesnetzagentur und einzelnen Netzbetreibern betreffe.

    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im bereits zitierten Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 25/13, Rn. 42) zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV festgestellt, dass die Festlegung nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesnetzagentur und einzelnen Netzbetreibern betreffe, sondern vielmehr einen komplexen Ausgleichsmechanismus zwischen einer Vielzahl von Beteiligten regele.

    Hintergrund der Neuregelung war, dass die seit dem 2011 geltende Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV, der stromintensiven Letztverbrauchern einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Netzentgelten zusprach, durch die vom Bundesgerichtshof bestätigten Beschlüssen des Senats vom 06.03.2013 für nichtig erklärt worden waren (etwa VI-3 Kart 49/12; BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13) und zudem die Europäische Kommission ein Beihilfehauptprüfverfahren hinsichtlich der genannten Vorschrift eröffnet hatte.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Allerdings ist eine Festlegung der Regulierungsbehörde im Sinne von § 29 EnWG auf eine erfolgreiche Anfechtungsbeschwerde hin grundsätzlich nur soweit aufzuheben, wie sie zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wirkt (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13, Rn. 39; Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 25 f. unter Verweis auf BVerwGE 124, 368 Rn. 27).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im bereits zitierten Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 25/13, Rn. 42) zum Umlagemechanismus nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV festgestellt, dass die Festlegung nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesnetzagentur und einzelnen Netzbetreibern betreffe, sondern vielmehr einen komplexen Ausgleichsmechanismus zwischen einer Vielzahl von Beteiligten regele.

    Hintergrund der Neuregelung war, dass die seit dem 2011 geltende Fassung von § 19 Abs. 2 StromNEV, der stromintensiven Letztverbrauchern einen Anspruch auf vollständige Befreiung von den Netzentgelten zusprach, durch die vom Bundesgerichtshof bestätigten Beschlüssen des Senats vom 06.03.2013 für nichtig erklärt worden waren (etwa VI-3 Kart 49/12; BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 25/13) und zudem die Europäische Kommission ein Beihilfehauptprüfverfahren hinsichtlich der genannten Vorschrift eröffnet hatte.

  • BGH, 18.07.2017 - EnVR 35/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung

    Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV in der hier maßgeblichen, im Übrigen unverändert gebliebenen Fassung der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250; im Folgenden: StromNEV; vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 20 - Netzentgeltbefreiung II) eine Absprache zwischen zwei selbständigen Rechtssubjekten erfordert.
  • BGH, 20.09.2016 - EnVR 20/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach

    Mit Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfaltet.

    Wie der Senat im Beschluss vom 12. April 2016 (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage.

  • BGH, 24.01.2017 - EnVR 36/15

    Stromnetznutzung: Reduzierung des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel -

    Diese Regelung hat der Senat mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig angesehen, weil sie über eine bloße Ausgestaltung der Netzentgelte hinausging (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 7 ff. - Netzentgeltbefreiung I; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 10 - Netzentgeltbefreiung II).
  • BGH, 20.09.2016 - EnVR 23/13

    Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Festlegung der Stromnetzentgelte durch

  • BGH, 22.08.2016 - EnVR 26/13

    Umlageverfahren zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der

  • BGH, 14.09.2022 - EnVR 77/20

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Gehörsrüge bei fehlendem Hinweis

  • BGH, 22.08.2016 - EnVR 52/13

    Umlageverfahren zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • BGH, 14.09.2022 - EnVR 79/20

    Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich

  • BGH, 14.09.2022 - EnVR 78/20

    Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich

  • BGH, 14.09.2022 - EnVR 80/20

    Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2023 - 3 Kart 29/22

    Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens gem. § 31 EnWG nach

  • OLG Naumburg, 18.01.2019 - 7 U 46/18

    Energiewirtschaft: Fälligkeit und Verzug bei elektronisch abgerechneten

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