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   BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15   

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https://dejure.org/2016,43159
BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15 (https://dejure.org/2016,43159)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2016 - EnVR 27/15 (https://dejure.org/2016,43159)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15 (https://dejure.org/2016,43159)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Infrawest GmbH

    § 11 Abs 2 S 1 Nr 9 ARegV
    Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bei der Anreizregulierung: Anerkennung der Personalzusatzkosten für bei konzernverbundenen Dienstleistern beschäftigte Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil des Netzbetreibers - Infrawest GmbH

  • IWW

    § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV, § ... 21a Abs. 4 EnWG, § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GasNEV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, § 23 ARegV, § 6 ARegV, § 7, § 7a EnWG, § 7a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG, Art. 3 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten eines Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV

  • rewis.io

    Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bei der Anreizregulierung: Anerkennung der Personalzusatzkosten für bei konzernverbundenen Dienstleistern beschäftigte Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil des Netzbetreibers - Infrawest GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9
    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten eines Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2015 - 3 Kart 116/14

    Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15
    Es hat nach der Praxis der Bundesnetzagentur vielmehr jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit, dem Netzbetreiber seine Beschäftigten im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf RdE 2015, 371).

    b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus der bereits erwähnten Entscheidung eines anderen Senats des Beschwerdegerichts (OLG Düsseldorf RdE 2015, 371) keine abweichenden Schlussfolgerungen.

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14

    Berücksichtigung von Lohnkostensteigerungen bei der Festlegung der

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15
    Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2015, 365) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 22/12

    Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15
    Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch der mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehende Anreiz vermieden wird, Gewinnsteigerungen gerade durch Einsparungen in Tätigkeitsbereichen zu erzielen, deren Erhaltung und Förderung sich der Gesetzgeber an anderer Stelle besonders angenommen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 46 f. - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).
  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016, EnVR 27/15, RdE 2017, 80 - Infrawest GmbH).

    a) Wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

    Daraus ergibt sich, wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH RdE 2017, 80 Rn. 20 f. - Infrawest GmbH).

    Für die ursprünglich geltende Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können, wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus deren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden (BGH RdE 2017, 80 Rn. 11 ff. - Infrawest GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Personalzusatzkosten (aus vor dem 31.12.2008 abgeschlossenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen) von denjenigen Mitarbeitern, die nicht unmittelbar beim Netzbetreiber angestellt sind, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV einzuordnen sind, hat der Bundesgerichtshof sich in seinen Entscheidungen vom 17.10.2017 (EnVR 23/16, Rn. 41 ff. juris - SW Kiel Netz GmbH) und vom 18.10.2016 (EnVR 27/15, Rn. 8 ff. juris - Infrawest GmbH) geäußert.

    Daraus ergibt sich, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH, Beschluss vom 18.10.2016, EnVR 27/15, Rn. 20 f. juris - Infrawest GmbH).

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 109/18

    Dortmunder Netz GmbH - Festlegung der Erlösobergrenzen für zweite

    a) Zu den gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile geltenden Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen gehören nach der Rechtsprechung des Senats nur solche Personalzusatzkosten, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

    Vielmehr ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber selbst auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 20 - Infrawest GmbH).

    An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es, wenn der Netzbetreiber aufgrund von Dienstleistungsverträgen ein Entgelt zu zahlen hat, in dessen Kalkulation Personalzusatzkosten eingeflossen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 42 - Infrawest GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19
    Es galt zu entscheiden, ob Personalkosten überlassener Arbeitnehmer sich wie eigene Personalkosten des Netzbetreibers darstellen und entsprechend anerkannt werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 18.10.2016, EnVR 27/15 Rn. 7 ff.; Beschluss v.17.10.2017, EnVR 23/16 Rn. 40 ff.; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 109/18 Rn. 49 ff. - juris).
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2020 - 3 Kart 776/19
    Vielmehr ist es erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruht, und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (vgl. BGH Beschl. vom 12.11.2019, EnVR 109/18 Rn. 49 f.; Beschl. vom 18.10.2016, EnVR 27/15 Rn. 20 - juris).
  • BGH, 22.02.2022 - EnVZ 43/21

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Strom:

    Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff., 20 - Infrawest GmbH, und vom 12. November 2019 - EnVR 109/18, RdE 2020, 125 Rn. 50 f. - Dortmunder Netz GmbH).

    Vielmehr reicht es aus, dass das vom Netzbetreiber zu zahlende Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Überlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern und nicht an die Erbringung von Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen anknüpft und sämtliche für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten umfasst (vgl. BGH, RdE 2017, 80 Rn. 42 - Infrawest GmbH; RdE 2020, 125 Rn. 52, 55 - Dortmunder Netz GmbH).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - 3 Kart 32/22

    Begriff der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile im Sinne von § 11 Abs.

    (1) § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enthält eine - grundsätzlich abschließende (vgl. BR-Drs. 417/07, S. 50) - Aufzählung derjenigen Kostenanteile, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten (BGH, Beschl. v. 18.10.2016 - EnVR 27/15, juris Rn. 15 - Infrawest GmbH; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 [V], juris Rn. 25; ferner BerlKommEnR/Meinzenbach, 4. Aufl., § 21a EnWG Rn. 195; a.A. etwa Theobald/Kühling/Hummel, a.a.O., § 11 ARegV Rn. 81 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 796/19

    Berücksichtigung durch den Verteilernetzbetreiber übernommener Personalkosten des

    Grundsätzlich sind nur solche Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenenteile gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bzw. Nr. 11 ARegV einzuordnen, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen (vgl. BGH, Beschluss v. 18.10.2016, EnVR 27/15, Rn. 8 ff; Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 41 ff.; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 109/18, Rn. 49 ff., juris).

    Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Netzbetreiber aufgrund von Dienstleistungsverträgen ein Entgelt zu tragen hat, in dessen Kalkulation Personalzusatzkosten eingeflossen sind (vgl. BGH, Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 109/18, Rn. 51 f.; Beschluss v. 18.10.2016, EnVR 27/15, Rn. 20, 42, juris).

  • BGH, 22.02.2022 - EnVZ 44/21

    Festlegung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Strom durch

    Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff., 20 - Infrawest GmbH, und vom 12. November 2019 - EnVR 109/18, RdE 2020, 125 Rn. 50 f. - Dortmunder Netz GmbH).

    Vielmehr reicht es aus, dass das vom Netzbetreiber zu zahlende Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Überlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern und nicht an die Erbringung von Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen anknüpft und sämtliche für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten umfasst (vgl. BGH, RdE 2017, 80 Rn. 42 - Infrawest GmbH; RdE 2020, 125 Rn. 52, 55 - Dortmunder Netz GmbH).

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