Rechtsprechung
   BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11486
BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15 (https://dejure.org/2016,11486)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2016 - EnVR 3/15 (https://dejure.org/2016,11486)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2016 - EnVR 3/15 (https://dejure.org/2016,11486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,11486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

    § 23 Abs 1 S 1 ARegV, § 23 Abs 1 S 2 Nr 7 ARegV, § 23 Abs 6 ARegV
    Anreizregulierung: Genehmigung von Umstrukturierungsinvestitionen bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitungen durch die Bundesnetzagentur; Ersatzbeschaffung als Umstrukturierungsmaßnahme - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV, § ... 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 23 Abs. 1 ARegV, § 23 ARegV, § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 ARegV, § 23 Abs. 6 ARegV, §§ 12 ff. ARegV, §§ 18 ff. ARegV, § 1 Abs. 2 EnWG, § 15 ARegV, § 90 Satz 1 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zur Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitungen aus Stahl bei der Bundesnetzagentur

  • Betriebs-Berater

    Ersatzbeschaffung als Umstrukturierungsmaßnahme - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 23 Abs. 6 ARegV
    Genehmigung von Umstrukturierungsinvestitionen bzw. -maßnahmen durch die Bundesnetzagentur - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

  • rewis.io

    Anreizregulierung: Genehmigung von Umstrukturierungsinvestitionen bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitungen durch die Bundesnetzagentur; Ersatzbeschaffung als Umstrukturierungsmaßnahme - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 7, Abs. 6
    Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zur Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitungen aus Stahl bei der Bundesnetzagentur

  • rechtsportal.de

    ARegV § 23 Abs. 1 S. 1
    Genehmigung einer Investitionsmaßnahme zur Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitungen aus Stahl bei der Bundesnetzagentur

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ersatzbeschaffung als Umstrukturierungsmaßnahme - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Genehmigungsfähige Investitionsmaßnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 776
  • BB 2016, 1345
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2013 - EnVR 18/12

    Anreizregulierung im Bereich des Ausbaus eines Höchstspannungsnetzes:

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15
    Eine bloße Ersatzbeschaffung kann weder im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV noch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV als Umstrukturierungsinvestition bzw. Umstrukturierungsmaßnahme angesehen werden (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013, EnVR 18/12, RdE 2014, 291 - 50Hertz Transmission GmbH).

    a) Nach der auch vom Beschwerdegericht zitierten Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH).

    Der Vorschrift kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    Dies hat zum einen zur Folge, dass der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht im Hinblick auf einzelne Regelbeispiele um Voraussetzungen ergänzt werden darf, die dort nicht vorgesehen sind (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    In diesen Fällen ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ARegV nur ein prozentualer Anteil der Kosten berücksichtigungsfähig (BR-Drucks. 417/07, S. 67; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 23 - 50Hertz Transmission GmbH).

    Um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, müssen die Wirkungen der Investition nicht nur unbedeutend über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit dem Austausch einer vorhandenen Komponente zwangsläufig verbunden sind (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 32 f. - 50Hertz Transmission GmbH).

    Technische Verbesserungen, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder zumindest üblicherweise verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu bejahen (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 43 - 50Hertz Transmission GmbH).

    Demgemäß hat der Senat bereits entschieden, dass als Umstrukturierungsmaßnahmen nicht nur solche Maßnahmen anzusehen sind, die durch eine konkrete Änderung der Anforderungen an das in Rede stehende Netz veranlasst sind, sondern dass die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungsinvestitionen und bloßen Ersatzinvestitionen anhand des Gegenstands der Investitionsmaßnahme zu erfolgen hat (BGH, RdE 2014, 291 Rn. 26 - 50Hertz Transmission GmbH).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt deshalb zum Beispiel eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 ARegV aufgrund der technischen Beschaffenheit des Netzes grundsätzlich allenfalls dann in Betracht, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen in der Vergangenheit auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).
  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Auszug aus BGH, 12.04.2016 - EnVR 3/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt deshalb zum Beispiel eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 ARegV aufgrund der technischen Beschaffenheit des Netzes grundsätzlich allenfalls dann in Betracht, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen in der Vergangenheit auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 Rn. 113 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 7. Oktober 2014 - EnVR 25/12 Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2017 - 3 Kart 60/16

    Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15; Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12).

    Danach kommt es für die Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme in erster Linie darauf an, ob die Effekte der Maßnahme für die Funktionsweise des Netzes über die mit einem Austausch zwangsläufig verbundenen Wirkungen hinausgehen und nicht darauf, ob der Netzbetreiber die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel über die Abschreibungen auf die Altanlagen bereits verdienen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2013, EnVR 18/12 und 12.04.2016, EnVR 3/15).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 3/15), wonach der Verbesserungseffekt einer Ersatzbeschaffung, die aus besonderen Gründen vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer erforderlich werde, schon deswegen über die Wirkungen einer reinen Ersatzbeschaffung hinausgehe, weil er früher eintrete als bei einer Auswechslung nach Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzusehenden Nutzungsdauer.

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

    Eine Umstrukturierungsmaßnahme liegt danach nicht vor, wenn durch die Investition technische Verbesserungen erreicht werden, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder jedenfalls üblicherweise verbunden sind (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 783/19
    Diese Abgrenzung nimmt der Bundesgerichtshof dahingehend vor, dass eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 - bzw. Abs. 6 und Abs. 7 - ARegV anzusehen ist, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH Beschl. vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 10; Beschl. vom 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32 - juris).

    Derartige - reine - Ersatzbeschaffungen sind aufgrund ihres Gegenstandes keine genehmigungsfähigen Investitionen i.S.d. § 23 ARegV (BGH Beschl. vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 23 - juris).

    Bei solchen Investitionen, die sowohl dem Ersatz vorhandener Komponenten als auch einer Umstrukturierung dienen, ist nur ein Teil der Kosten berücksichtigungsfähig (BGH Beschl. vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 23 - juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof im bereits zitierten Beschluss vom 12.04.2016 (EnVR 3/15, dort Rn. 24, 30 - juris) in diesem Zusammenhang von einer nur teilweisen "Genehmigungsfähigkeit" der Kosten spricht, so hat er an anderer Stelle des Beschlusses klargestellt, dass die Frage, ob es sich um einen Ersatzanteil handelt, lediglich für die "Berücksichtigungsfähigkeit" der Kosten relevant ist.

  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Ihnen kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich des Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2013, aaO Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führt die Maßnahme zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von technischen Parametern, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind, so dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 25 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 163/15

    Anspruch eines Verteilernetzbetreibers auf Genehmigung einer

    Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).

    Eine Umstrukturierungsmaßnahme liegt danach nicht vor, wenn durch die Investition technische Verbesserungen erreicht werden, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwingend oder jedenfalls üblicherweise verbunden sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25).

    Ist die Ersatzbeschaffung aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen - Einbaupflicht gem. § 21d EnWG - vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer erforderlich geworden, liegt ein Verbesserungseffekt vor, der über die Wirkungen einer reinen Ersatzbeschaffung hinausgeht, weil er früher eintritt als bei einer Auswechslung nach Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzusehenden Nutzungsdauer (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 26 ff).

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2017 - 3 Kart 152/15

    Begriff der erheblichen Kosten i.S. von § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV;

    So gehe der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Umstrukturierung nach § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV bereits dann gegeben sei, wenn eine Komponente aus besonderen Gründen vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausgetauscht werde (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 15).

    Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, eine Investitionsmaßnahme zu genehmigen, auch wenn sie eine gewisse Nähe zu einer Ersatzinvestition aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15).

    Er unterscheidet daher danach, ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 26, juris).

  • BGH, 29.01.2019 - EnVR 47/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Investition nach § 23

    In den bisher ergangenen Entscheidungen war lediglich von Bedeutung, ob es sich um bloße Ersatzmaßnahmen handelt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 19 ff. - 50Hertz Transmission GmbH; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, RdE 2016, 353 Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

    Dies schließt nicht aus, dass eine Maßnahme im Einzelfall beide Kriterien erfüllt, so dass (nur) derjenige Teil der Investitionen genehmigungsfähig ist, der einer Umstrukturierung dient, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats auch im Verhältnis zwischen Erweiterung oder Umstrukturierung und Ersatzbeschaffung der Fall sein kann (dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, RdE 2016, 353 Rn. 30 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 221/20

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Genehmigung für eine

    Als Umstrukturierungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25; Beschluss v. 12.07.2016, EnVR10/15, Rn. 15, juris).

    Technische Verbesserungen, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwangsläufig oder zumindest üblicherweise verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25, juris).

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 6/18

    Anreizregulierung: Genehmigungsfähigkeit von Investitionsmaßnahmen für

    Die Aufzählung einzelner Regelbeispiele in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV ist nicht abschließend und dient dazu, den Anwendungsbereich dieses Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH; Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, RdE 2016, 353 Rn. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 164/15

    Rechtliche Einordnung des Neubaus eines Schalthauses und der Neuerrichtung der

    aa) Eine Investition ist als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25 (juris); Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14 (juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

    aa) Eine Investitionsmaßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - EnVR 18/12, Juris Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH; v. 12.04.2016 - EnVR 3/15, Juris Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH; v. 12.07.2016 - EnVR 10/15, Juris Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht