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   BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18   

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https://dejure.org/2019,19043
BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18 (https://dejure.org/2019,19043)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2019 - EnVR 41/18 (https://dejure.org/2019,19043)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - EnVR 41/18 (https://dejure.org/2019,19043)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, § ... 7 Abs. 6, 4 StromNEV, § 7 Abs. 5 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG, § 7 Abs. 4, 5 StromNEV, § 7 Abs. 4 StromNEV, § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV, § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 7 Abs. 4 Satz 2 StromNEV, § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV, § 7 StromNEV, § 7 Abs. 2 StromNEV, 6 StromNEV, § 7 Abs. 5 Nr. 1 StromNEV, § 8 StromNEV, § 7 Abs. 6 StromNEV, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsnetzen und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen auf 6,91% und für Altanlagen auf 5,12%

  • rewis.io

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für einzelne Regulierungsperioden durch Regulierungsbehörde

  • Betriebs-Berater

    Beschluss vom 9.7.2019 - EnVR 41/18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsnetzen und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen auf 6,91% und für Altanlagen auf 5,12%

  • datenbank.nwb.de

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für einzelne Regulierungsperioden durch Regulierungsbehörde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Netzentgelte - und der garantierte Eigenkapitalzinssatz für die Gas- und Stromnetze

  • lto.de (Kurzinformation)

    BNetzA durfte Garantierenditen für Netzbetreiber kürzen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Zum Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zum Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Strom- und Gasverbrauchern durch Urteil gegen Netzbetreiber Milliarden erspart

  • juve.de (Kurzinformation)

    Netzentgelte für Strom und Gas

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Netzentgelt: Beurteilungsspielraum der BNetzA nicht überschritten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    Diese Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 26 - Thyssengas GmbH).

    Die hierfür anzustellenden Erwägungen sind mit der Feststellung der dafür maßgeblichen Tatsachen jedoch so eng verwoben, dass auch sie im Wesentlichen dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung zuzuordnen sind (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 28 - Thyssengas GmbH).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Regulierungsbehörde nicht generell gehalten, die theoretische Bandbreite, die sich aufgrund der einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten bei der Anwendung der CAPM-Methode ergibt, zu ermitteln und aus diesem Bereich im Wege einer abstrakten Gesamtabwägung einen Wert auszuwählen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH).

    Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient und diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG und § 7 Abs. 5 StromNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, hat der Senat diese Vorgehensweise für die erste Regulierungsperiode als fehlerfrei angesehen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 45 ff. - Thyssengas GmbH).

    Insoweit haben sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keine Erkenntnisse ergeben, die die zur Bestimmung dieses Werts herangezogenen Methoden abweichend von der ersten Regulierungsperiode (dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 48 ff. - Thyssengas GmbH) als ungeeignet erscheinen ließen.

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    (3) Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Senats vom 25. April 2017 (EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 56 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH) ergibt sich nichts Abweichendes.

    Maßgeblich ist also nicht der verbreitet als zutreffend angesehene "Im-Hundert-Satz", sondern der von der Bundesnetzagentur angewendete "Vom-Hundert-Satz" (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 58 ff. - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

    Diese Beurteilung beruht auf der Erwägung, dass die Eigenkapitalverzinsung nach den besonderen Regeln in § 7 StromNEV zu errechnen ist und hierbei der tatsächlich anfallenden Gewerbesteuer keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGH RdE 2017, 340 Rn. 60 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 48/17

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die zweite

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (zuletzt BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 8 - Eigenkapitalzinssatz).

    Dass in diesen Wert auch Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren und weniger einfließen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 9 ff. - Eigenkapitalzinssatz).

    Der Senat hat im Zusammenhang mit der zweiten Regulierungsperiode die damals getroffene tatrichterliche Feststellung als ausschlaggebend angesehen, dass eine Einbeziehung von Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von fünf bis zehn Jahren die Besonderheiten einer Netzinvestition besonders gut widerspiegelt, weil die Verzinsung einer solchen Investition - anders als die Rendite eines festverzinslichen Wertpapiers mit langer Restlaufzeit - typischerweise Schwankungen unterliegt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 17 f. - Eigenkapitalzinssatz).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    Ein Beteiligter, der eine Neubescheidung unter Beachtung einer abweichenden Rechtsauffassung begehrt hat, ist durch eine solche Entscheidung beschwert, soweit sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Auffassung nicht mit der von ihm vertretenen Auffassung deckt und er deshalb bei der erneuten Bescheidung mit einem ungünstigeren Ergebnis rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93, NJW 1996, 737, juris Rn. 13; Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 6/15, BVerwGE 156, 136 Rn. 36).

    Anders als bei einer Entscheidung, mit der die Behörde gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verpflichtet wird, einen Geldbetrag anhand gerichtlicher Vorgaben neu zu bestimmen (dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4/09, BVerwGE 137, 105 Rn. 18), gilt dies bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung auch dann, wenn der Tenor der Entscheidung dem Begehren des Beteiligten ohne Einschränkungen stattgibt (BVerwG NJW 1996, 737, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwGE 156, 136 Rn. 38).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 6.15

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen; Deutscher

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    Ein Beteiligter, der eine Neubescheidung unter Beachtung einer abweichenden Rechtsauffassung begehrt hat, ist durch eine solche Entscheidung beschwert, soweit sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Auffassung nicht mit der von ihm vertretenen Auffassung deckt und er deshalb bei der erneuten Bescheidung mit einem ungünstigeren Ergebnis rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93, NJW 1996, 737, juris Rn. 13; Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 6/15, BVerwGE 156, 136 Rn. 36).

    Anders als bei einer Entscheidung, mit der die Behörde gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verpflichtet wird, einen Geldbetrag anhand gerichtlicher Vorgaben neu zu bestimmen (dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4/09, BVerwGE 137, 105 Rn. 18), gilt dies bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung auch dann, wenn der Tenor der Entscheidung dem Begehren des Beteiligten ohne Einschränkungen stattgibt (BVerwG NJW 1996, 737, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwGE 156, 136 Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 348/16 v. 22.03.2018

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 1061/16 [V] - 1.
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    Erst recht ist es nicht die Aufgabe einer gerichtlichen Überprüfung, eine von der Regulierungsbehörde in Ausübung eines ihr zustehenden Spielraums gewählte Methode durch eine alternative Modellierung zu ergänzen oder zu ersetzen (so zum Effizienzvergleich BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 41 - Stadtwerke Konstanz GmbH).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    a) Eine Entscheidung, die eine Behörde verpflichtet, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06, NVwZ 2007, 104 Rn. 16).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09

    Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18
    Anders als bei einer Entscheidung, mit der die Behörde gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verpflichtet wird, einen Geldbetrag anhand gerichtlicher Vorgaben neu zu bestimmen (dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4/09, BVerwGE 137, 105 Rn. 18), gilt dies bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung auch dann, wenn der Tenor der Entscheidung dem Begehren des Beteiligten ohne Einschränkungen stattgibt (BVerwG NJW 1996, 737, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwGE 156, 136 Rn. 38).
  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    c) Ferner nimmt der Senat weder entgegen den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 34 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 8 - Eigenkapitalzinssatz; vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34) eine tatrichterliche Würdigung vor, noch wird - wie ausgeführt - durch die obigen Maßgaben der nach Art. 19 Abs. 4 GG und nach Unionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz ausgehöhlt.

    b) Die Bundesnetzagentur rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht, soweit es die Heranziehung des Stützintervalls 2006 bis 2017 als rechtsfehlerhaft beanstandet, der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Acht gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34).

    Sie rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Acht gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34).

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    c) Ferner nimmt der Senat weder entgegen den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 34 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 8 - Eigenkapitalzinssatz; vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34) eine tatrichterliche Würdigung vor, noch wird - wie ausgeführt - durch die obigen Maßgaben der nach Art. 19 Abs. 4 GG und nach Unionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz ausgehöhlt.

    b) Die Bundesnetzagentur rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht, soweit es die Heranziehung des Stützintervalls 2006 bis 2017 als rechtsfehlerhaft beanstandet, der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Acht gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34).

    Sie rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt und wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Acht gelassen hat (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Soweit sich der Antragsteller zu 16) auf eine der beiden Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2019 ( EnVR 41/18, EnVR 52/18, jeweils juris) stützt, in denen der Bundesgerichtshof eine Marktrisikoprämie in Höhe von 4, 55 % für den Regulierungsbereich gebilligt hat, ist das Argument bereits deshalb nicht überzeugend, weil - wie auch die Antragsteller konstatieren müssen - die Schätzung der Marktrisikoprämie im Regulierungsbereich nicht zwingend identisch zu sein braucht mit der Schätzung der Marktrisikoprämie im hier allein relevanten Feld der verobjektivierten Unternehmensbewertung.

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen den Empfehlungen des FAUB auch "keine klare Absage" erteilt, sondern nur ausgeführt, dass es sich bei diesen Empfehlungen um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die lediglich derjenigen von der Bundesnetzagentur nicht klar überlegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 55).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 26 - Thyssengas GmbH; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 37 - Eigenkapitalzinssatz II; a.a.O. Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III).

    Vielmehr steht ihr auch insoweit ein "Spielraum" zu (BGH, a.a.O.Rn. 69 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019- EnVR 41/18, juris Rn. 69 f.; Beschl. v. 03.03.2020 - EnVR 56/18, juris Rn. 6 ff., 34).

    In Anbetracht dessen hat es der Bundesgerichtshof bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode nicht beanstandet, dass die Bundesnetzagentur - in Ausfüllung des ihr insofern zukommenden Spielraums - die von § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV geforderte Berücksichtigung der Verhältnisse auf ausländischen Märkten in Bezug auf die Verzinsung des Eigenkapitals bereits durch die Anwendung des CAPM für hinreichend beachtet und umgesetzt erachtet hatte, weil dabei eine internationale Referenzgruppe von Unternehmen zur Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse herangezogen wird (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 66 ff. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 66 ff.).

    Weiterhin hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Bundesnetzagentur sich dazu entschieden hat, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und historischen DMS-Datenreihen ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt (BGH, a.a.O. Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 71).

    (b) Der ergänzend durchgeführte internationale Vergleich, dem insoweit nur der Charakter einer "Hilfserwägung" zukommt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 67 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschl. v. 09.07.2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 67 f.), hat zudem ergeben, dass der für Deutschland für die vierte Regulierungsperiode ermittelte Eigenkapitalzinssatz nach Steuern von 4, 13 % innerhalb der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur ermittelten Bandbreite des Eigenkapitalzinssatzes nach Steuern aus 14 europäischen Vergleichsländen und Australien liegt.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 22/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 24/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • LG Dortmund, 06.04.2022 - 18 O 9/17

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 30/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • BGH, 05.05.2020 - EnVR 59/19

    Kapitalkostenaufschlag I

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 35/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 27/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 28/22

    Generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 56/18

    Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 23/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20

    REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 27/18

    Festsetzung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20

    Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20

    Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als

  • OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19

    Festlegung der Erlösobergrenzen bei der Elektrizitätsnetznutzung:

  • OLG Hamburg, 23.09.2021 - 13 W 44/20

    Spruchverfahren Formwechsel DO Deutsche Office AG

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 34/18

    Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

  • BGH, 27.04.2022 - EnVR 48/18

    Rechtsbeschwerde im Energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren:

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 36/18

    Vornahme einer komplexen Prüfung und Bewertung durch die Regulierungsbehörde bei

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

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