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   BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21   

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https://dejure.org/2022,41472
BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21 (https://dejure.org/2022,41472)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2022 - EnVR 45/21 (https://dejure.org/2022,41472)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21 (https://dejure.org/2022,41472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festhalten eines Netzbetreibers nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter durch die Regulierungsbehörde; Führen einer Berücksichtigung der Korrektur der ...

  • rewis.io

    Datenkorrektur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festhalten eines Netzbetreibers nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter durch die Regulierungsbehörde; Führen einer Berücksichtigung der Korrektur der ...

  • datenbank.nwb.de

    Datenkorrektur

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Regulierungsbehörde befugt ist, einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festzuhalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 1477
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Vielmehr handelt es sich bei diesen Fristen um behördliche Verfahrensfristen, deren Versäumung anders als jene gerade nicht den endgültigen Verlust der Rechtsposition zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 16]), sondern im Falle einer rückwirkenden Verlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG folgenlos bleiben kann.

    Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Dies wäre jedoch erforderlich, da Fristen mit einer entsprechenden Wirkung unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 15]).

    Schließlich geht auch die Bundesnetzagentur selbst nicht davon aus, in dem Verfahren eine materielle Ausschlussfrist gesetzt zu haben (vgl. zu den Auslegungskriterien BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Wird die rückwirkende Fristverlängerung jedoch - ermessensfehlerfrei (vgl. unten Rn. 18 ff.) - versagt, so muss die Behörde das nach Fristablauf eingehende Vorbringen nicht mehr berücksichtigen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 46 - Festlegung individueller Netzentgelte).

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass sich Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an ihren eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen müssen, da es mit dem methodischen Ansatz des Effizienzvergleichsverfahrens nicht vereinbar wäre, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Effizienzvergleichs ohne weiteres korrigieren könnte (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 122 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Wie oben ausgeführt, muss sich ein Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen (BGH, RdE 2014, 276 Rn. 123 - Stadtwerke Konstanz).

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 6/21

    Kapitalkostenaufschlag - Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN.).

    Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (BGH, RdE 2022, 119 Rn. 15 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 10 - Kapitalkostenabzug, jew. mwN.).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Vielmehr handelt es sich bei diesen Fristen um behördliche Verfahrensfristen, deren Versäumung anders als jene gerade nicht den endgültigen Verlust der Rechtsposition zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 16]), sondern im Falle einer rückwirkenden Verlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG folgenlos bleiben kann.

    Dies wäre jedoch erforderlich, da Fristen mit einer entsprechenden Wirkung unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 15]).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Der Senat hat ferner in anderem Zusammenhang anerkannt, dass dem Interesse an einer rechtzeitigen Regulierungsentscheidung und einem für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Regulierungsrahmen erhebliches Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, RdE 2021, 256 Rn. 24 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, WM 2022, 1232 Rn. 40 - Individuelles Netzentgelt V).
  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Der Senat hat ferner in anderem Zusammenhang anerkannt, dass dem Interesse an einer rechtzeitigen Regulierungsentscheidung und einem für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Regulierungsrahmen erhebliches Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, RdE 2021, 256 Rn. 24 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, WM 2022, 1232 Rn. 40 - Individuelles Netzentgelt V).
  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, juris Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    cc) Aus der von der Betroffenen angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigung von Postentgelten (BVerwGE 146, 325 = NVwZ 2013, 1418, Rn. 23), wonach die Regulierungsbehörde Unterlagen und Nachweise, die das regulierte Unternehmen erst nach Abgabe des Antrags und Beginn der sechswöchigen Entscheidungsfrist einreicht, berücksichtigen muss, wenn dadurch die Einhaltung der Frist des § 22 Abs. 2 PostG und die Wahrung der Rechte Dritter nicht gefährdet werden, folgt für den Streitfall nichts anderes.
  • BGH, 23.04.2013 - EnVR 47/12

    Festlegung der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gem. § 6 Abs. 3 GasNEV in

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    Die Teilrücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21
    aa) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine nachträgliche Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG, durch welche die Berücksichtigung von für die Festlegung des individuellen Effizienzwerts eines Netzbetreibers relevanten Strukturwerten ermöglicht wird, die erst nach Ablauf einer dafür gesetzten Frist mitgeteilt werden, erfolgt im Rahmen des ihr zustehenden Regulierungsermessens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495, Rn. 23 ff. - Stromnetz Berlin GmbH; BVerwGE 131, 41 Rn. 47).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

  • BGH, 27.08.2013 - EnVR 19/10

    Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    Der Senat hat bereits anerkannt, dass dem Interesse an einer rechtzeitigen Regulierungsentscheidung und einem für alle Beteiligten geltenden Rechtsrahmen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf (st. Rspr., BGHZ 228, 286 Rn. 24 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschlüsse vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, RdE 2021, 406 Rn. 40 - Individuelles Netzentgelt V; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, RdE 2023, 238 Rn. 25 - Datenkorrektur).
  • BGH, 19.03.2024 - EnVR 38/21
    Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch insoweit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, RdE 2023, 238 Rn. 4 - Datenkorrektur).
  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Der Senat hat bereits anerkannt, dass dem Interesse an einer rechtzeitigen Regulierungsentscheidung und einem für alle Beteiligten geltenden Rechtsrahmen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf (st. Rspr., BGHZ 228, 286 Rn. 24 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; Beschlüsse vom 23. März 2021 - EnVR 74/19, RdE 2021, 406 Rn. 40 - Individuelles Netzentgelt V; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, RdE 2023, 238 Rn. 25 - Datenkorrektur).
  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22

    Effizienzvergleich II

    Dass die Bundesnetzagentur angesichts der zeitlichen Vorgaben jedenfalls nicht dazu verpflichtet war, den Effizienzvergleich, der eigentlich bereits am 1. Januar 2018 - dem Beginn der Regulierungsperiode - hätte abgeschlossen sein müssen, aufgrund einer nach dem Stichtag geänderten Datengrundlage durchzuführen, hat der Bundesgerichtshof für die hier in Rede stehende dritte Regulierungsperiode bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, WM 2023, 1477 Rn. 23 - Datenkorrektur).
  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22

    Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines

    Dass die Bundesnetzagentur angesichts der zeitlichen Vorgaben jedenfalls nicht dazu verpflichtet war, den Effizienzvergleich, der eigentlich bereits am 1. Januar 2018 - dem Beginn der Regulierungsperiode - hätte abgeschlossen sein müssen, aufgrund einer nach dem Stichtag geänderten Datengrundlage durchzuführen, hat der Bundesgerichtshof für die hier in Rede stehende dritte Regulierungsperiode bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, WM 2023, 1477 Rn. 23 - Datenkorrektur).
  • BGH, 26.09.2023 - EnVR 37/21

    Vorgabe von Obergrenzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die

    Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, juris Rn. 4 - Datenkorrektur).
  • BGH, 25.04.2023 - EnVR 32/21

    Notwendiger Kassenbestand

    Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, juris Rn. 4 - Datenkorrektur).
  • BGH, 25.04.2023 - EnVR 35/21

    Negativer Kapitalkostenabzug

    Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, juris Rn. 4 - Datenkorrektur).
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