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   BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10   

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https://dejure.org/2011,4374
BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10 (https://dejure.org/2011,4374)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2011 - EnVR 48/10 (https://dejure.org/2011,4374)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10 (https://dejure.org/2011,4374)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 S 1 Nr 2 ARegV, § 6 Abs 2 ARegV, § 9 ARegV, § 10 ARegV, § 14 Abs 2 S 6 ARegV
    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Grundsätze zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung - EnBW Regional AG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der StromNEV ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen; Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der StromNEV ...

  • Clearingstelle EEG

    ARegV; EnWG 2005; EnWG 2011
    Netzentgelte: Bestimmung der Erlösobergrenzen nach ARegV

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zu Auslegungsfragen der Anreizregulierungsverordnung

  • rewis.io

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Grundsätze zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung - EnBW Regional AG

  • rewis.io

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Grundsätze zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung - EnBW Regional AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der StromNEV i.R.d. Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen; Maßgebliche Rechtslage, maximal zulässige Höhe und Berechnung des pauschalierten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Preissteigerungen für Beschaffung von Verlustenergie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Anreizregulierungsverordnung

  • ar-law.de (Leitsatz)

    Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus zum Bestimmen der Erlösobergrenzen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 2, 9, 10, 25 ARegV
    "EnBW Regional AG" Erlösobergrenze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 862
  • WM 2011, 1915
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 35/07

    Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    Im Gegenteil würde die von § 21 Abs. 1 und 2 EnWG geforderte angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 51 und 53 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße) nicht gewährleistet, wenn diese Verzinsung auf unabsehbare Zeit durch Kostensteigerungen aufgezehrt würde, die für den Netzbetreiber nicht vorhersehbar waren, ihm nicht zurechenbar sind und für ihn nicht, oder  wie die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - jedenfalls zum größten Teil nicht vermeidbar waren.

    Wie der Senat bereits im Rahmen der kostenbasierten Entgeltbildung entschieden hat, lässt sich die Angemessenheit der Netzentgelte i.S. des § 21 EnWG nicht anhand einer einzelnen Rechnungsposition beurteilen, sondern bedarf einer Gesamtbetrachtung (vgl. Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 51  Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße).

    Im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise ist im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Netzbetreiber nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 1 EnWG eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben muss (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 53 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    ee) Aufgrund dessen hätte die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die Angaben der Betroffenen zu Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen in der Verzinsungsbasis (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) ebenso wie einen Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie) berücksichtigen und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen für Sachanlagevermögen in die Ermittlung des zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StromNEV nach den für Neuanlagen geltenden Grundsätzen einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 35 - Vattenfall).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    ee) Aufgrund dessen hätte die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 2 ARegV die Angaben der Betroffenen zu Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen in der Verzinsungsbasis (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) ebenso wie einen Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie) berücksichtigen und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar bei der Ermittlung der Obergrenze der Verzinsung des Fremdkapitals nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV der auf Anleihen der öffentlichen Hand bezogene Durchschnittszins um einen angemessenen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie).

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    Dieser Pflicht der Behörde stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 21 - SWU Netze).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07

    Stadtwerke Trier

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    Die regulatorische Kostenprüfung würde nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen ausgehen dürfte, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlich unzutreffend sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 13 - Stadtwerke Trier).
  • BGH, 09.11.2010 - EnVR 1/10

    Bahnstromfernleitungen

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung ist grundsätzlich auf die Rechtslage bei ihrem Erlass abzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82, BGHZ 88, 273, 278 - Elbe-Wochenblatt II, vom 7. Oktober 1997 - KVR 14/96, WM 1998, 1297, 1300 f. - Selektive Exklusivität und vom 9. November 2010 - EnVR 1/10, WuW/E DE-R 3157 Rn. 30 - Bahnstromfernleitungen, jeweils mwN).
  • BGH, 04.10.1983 - KVR 2/82

    Auflösung eines Zusammenschlusses

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung ist grundsätzlich auf die Rechtslage bei ihrem Erlass abzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82, BGHZ 88, 273, 278 - Elbe-Wochenblatt II, vom 7. Oktober 1997 - KVR 14/96, WM 1998, 1297, 1300 f. - Selektive Exklusivität und vom 9. November 2010 - EnVR 1/10, WuW/E DE-R 3157 Rn. 30 - Bahnstromfernleitungen, jeweils mwN).
  • BGH, 07.10.1997 - KVR 14/96

    BGH untersagt TUI und NUR gegen Mitbewerber gerichtete Vertragsklauseln

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung ist grundsätzlich auf die Rechtslage bei ihrem Erlass abzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82, BGHZ 88, 273, 278 - Elbe-Wochenblatt II, vom 7. Oktober 1997 - KVR 14/96, WM 1998, 1297, 1300 f. - Selektive Exklusivität und vom 9. November 2010 - EnVR 1/10, WuW/E DE-R 3157 Rn. 30 - Bahnstromfernleitungen, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 3 Kart 218/09

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode für einen

    1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatten die Regulierungsbehörden bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Netzentgeltverordnungen zu beachten (Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 48/10, Rdn. 6 ff.; EnVR 34/10, Rdn. 6 ff.).

    Die ausweislich der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10 und EnVR 34/10) bestehende Verpflichtung, bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nicht nur das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung zugrunde zu legen, sondern dieses mit Blick auf die Erkenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit verschiedener Kostenbestandteile zu korrigieren und anzupassen, bezieht sich auf Kostenpositionen, die im Rahmen des kostenbasierten Entgeltgenehmigungsverfahrens erfolglos geltend gemacht worden waren.

    Diese Vorgaben sind gemäß der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (EnVR 34/10 und EnVR 48/10) bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 6 Abs. 2 S. 2 ARegV - auch angesichts der durch Wirkung zum 9. September 2010 neu eingefügten Vorschrift des § 6 Abs. 3 S. 1 ARegV - dahingehend auszulegen, dass bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus Kosten unberücksichtigt bleiben, die dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres 2006 beruhen (BGH, EnVR 48/10, Rdn. 16).

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 48/10, Rdn. 69 ff.; EnVR 34/10 Rdn. 63 ff.) nach ihrem Sinn und Zweck auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV zumindest entsprechend anwendbar.

    § 4 Abs. 3 ARegV berücksichtigt nur Änderungen des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 ARegV und von enumerativ aufgeführten nicht beeinflussbaren Kostenanteilen des § 11 Abs. 2 ARegV sowie - in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung - von volatilen Kostenanteilen i.S.v. § 11 Abs. 5 ARegV n.F. Da die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie zumindest geringfügig objektiv beeinflussbar sind und damit ihrer Natur nach keine dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile darstellen, sie für die Zeit vor dem Jahr 2011 aber auch nicht als wirksam verfahrensreguliert gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV i.V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ARegV den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gleichgestellt waren, kommt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV nicht in Betracht (BGH a.a.O., EnVR 48/10, Rdn. 70 ,78; EnVR 34/10, Rdn. 64, 72).

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es damit für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV nicht darauf an, welchen Effizienzwert der jeweilige Netzbetreiber aufweist (BGH, a.a.O., EnVR 48/10, EnVR 34/10).

    Nach dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung beschränkt sich der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses aber nicht nur auf außergewöhnliche, der Planung und Vorhersage entzogene Umstände, wie die beispielhaft in der Verordnungsbegründung aufgeführten Naturkatastrophen und Terroranschläge (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.07, S. 45), sondern auch auf solche Umstände, die im Genehmigungsverfahren - unabhängig von den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Beteiligten im Zeitpunkt der Behördenentscheidung - wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig waren (BGH, a.a.O., EnVR 48/10; EnVR 34/10).

    Die von der Betroffenen dargelegte Preissteigerung im Jahr 2009 (. . .) gegenüber dem Basisjahr (. . . ) in Höhe von fast 100 % hält sich nicht mehr im Rahmen der allgemeinen Geldwertentwicklung, die bereits nach § 7 ARegV bei der Erlösobergrenzenfestsetzung Berücksichtigung findet, sondern stellt eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mehr vorhersehbare Teuerung dar (vgl. BGH, a.a.O., EnVR 48/10; EnVR 34/10).

    Erforderlich ist daher eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers (BGH, a.a.O., EnVR 48/10, Rdn. 83; EnVR 34/10, Rdn. 77; siehe zu § 6 Abs. 6 StromNEV: BGH, Beschl. v. 14.08.2008, KVR 35/07, Rdn. 51).

    Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vorübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen als dies bei dauerhaften oder für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist (BGH, Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 48/10, Rdn. 84; EnVR 34/10, Rdn. 78).

    Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie unter Berücksichtigung aller sonstigen Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken (BGH, a.a.O., EnVR 48/10, Rdn. 84; EnVR 34/10, Rdn. 78).

    Der pauschalierte Investitionszuschlag nach § 25 ARegV darf pro Kalenderjahr ein Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten (BGH, Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 48/10, Rdn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung von § 10 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ARegV für Änderungen zwischen dem Ende des Basisjahres und dem Beginn der Regulierungsperiode zu schließen ist (BGH, Beschl. v. 28.06.2011, EnVR 48/10, Rdn. 48 ff.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, Rdn. 36 ff.) entschieden, dass § 21 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21 a Abs. 6 S. 2 Nr. 5 EnWG aF nicht dazu ermächtige, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

    Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass der vom Bundesgerichthof in dem Beschluss vom 28.06.2011 (EnVR 48/10, Rdn. 36 ff.) festgestellte Mangel in der Verordnungsermächtigung geheilt werden soll.

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 16/10

    Gemeindewerke Schutterwald

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen.

    bb) Ebenso hätte die Landesregulierungsbehörde die kalkulatorische Gewerbesteuer anpassen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG).

    Dies wäre zwar - wie oben dargelegt - auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde im Rahmen der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG die Berücksichtigung von solchen Plankosten mit der Begründung abgelehnt hätte, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV von § 10 StromNEV verdrängt werde.

    aa) Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden, dass § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG aF nicht dazu ermächtigt hat, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV aF vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

    Danach soll der vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) festgestellte Mangel in der Verordnungsermächtigung für die Regelung des § 9 ARegV geheilt werden (BT-Drucks. 17/7632, S. 4).

    Die Neuregelung hat nur die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zu der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG) der allgemeinen Handhabung durch die Regulierungsbehörden und der Rechtsauffassung der meisten Oberlandesgerichte entsprach (vgl. nur OLG Düsseldorf; RdE 2011, 100, 106 f.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. August 2010 - 11 W 4/09, juris Rn. 42 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Kart 11/09, juris Rn. 50 ff.; OLG München, ZNER 2010, 604, 605 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2010 - 16 Kart 34/09, juris Rn. 48 ff.; OLG Stuttgart, ZNER 2010, 296, 297 ff.; a.A. OLG Brandenburg, ZNER 2010, 80, 82 f.; OLG Celle, ZNER 2010, 389 ff.; OLG Naumburg, RdE 2010, 150, 154 f.).

    Dies war bereits - auch auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG) - nach der vor dem 30. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 9 ARegV der Fall und ist durch das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) bestätigt worden.

    Auch dies war bereits - auch auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG) - nach der vor dem 30. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 9 ARegV bzw. der Anlage 1 zu § 7 ARegV der Fall und ist durch das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) mit der Einfügung von Absatz 5 in § 9 ARegV lediglich klargestellt worden (vgl. BT-Drucks. 17/7632, S. 5).

    aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist allerdings, wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 69 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV zumindest entsprechend anwendbar.

    Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Senats als unvorhersehbares Ereignis auch ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des betroffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 74 - EnBW Regional AG).

    (1) Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 83 f. - EnBW Regional AG) des Weiteren entschieden und im Einzelnen begründet hat, darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden.

    Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, der bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 86 mwN - EnBW Regional AG).

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der maßgebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage zu bemessen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kumulierung dieser Art weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von § 25 ARegV vereinbar (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 30 ff. - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2011 (RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG in dieser Fassung nur dazu, eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu beurteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzuwenden (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG).

    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht schon ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 77 - EnBW Regional AG).

    Letzteres ist bei einem unvorhergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG).

    Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenordnung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald).

    Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 ff. - EnBW Regional AG).

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10

    PVU Energienetze GmbH

    Dies hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) für die Parallelregelung des § 6 ARegV entschieden.

    § 34 Abs. 3 ARegV konkretisiert - ebenso wie § 6 Abs. 2 ARegV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 10 - EnBW Regional AG) - das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG, das auch für die Ermittlung der Obergrenzen nach der Anreizregulierung gilt, und die insoweit vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 EnWG bestimmten Vorgaben.

    Hieraus kann aber - wie der Senat zu § 6 Abs. 2 ARegV entschieden hat (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG) - nicht auf einen Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beiseite zu lassen und damit im Ergebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtsprechung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortzuschreiben.

    Der Eigenkapitalzinssatz bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids der Landesregulierungsbehörde geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung vom 6. Oktober 2008 (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist § 10 ARegV für das erste Jahr einer Regulierungsperiode bei Veränderungen, die zwischen dem maßgeblichen Ausgangsjahr und dem Beginn der Regulierungsperiode eingetreten sind, entsprechend anzuwenden.

    aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 69 ff. - EnBW Regional AG) zu § 6 Abs. 2 ARegV entschieden hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV zumindest entsprechend anwendbar.

    Als unvorhergesehenes Ereignis i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV kommt ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des betroffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 74 - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 83 f. - EnBW Regional AG) des Weiteren entschieden und im Einzelnen begründet hat, darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden.

    Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, der bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 86 mwN - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG nicht dazu, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Einmaleffekte solche, die "dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht" (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 - EnBW Regional -, Rn. 16 juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.11.2015, VI-3 Kart 117/14 (V), Rn. 51 juris).

    Der Bundesgerichtshof hat für die Bestimmung des Ausgangsniveaus in der ersten Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 2 ARegV a.F. entschieden, dass die unveränderte Übernahme des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung rechtsfehlerhaft ist, soweit diese zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung in Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 31.01.2012, EnVR 16/10 - Gemeindewerke Schutterwald -, Rn. 8 juris; Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 -EnBW Regional AG -, Rn. 9 ff. juris).

    Auch wenn diese von der Regulierungsbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, treffen den Netzbetreiber diesbezüglich nach § 27 ARegV Mitwirkungspflichten, die den Umfang der Amtsermittlungspflichten begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 - EnBW Regional AG -, Rn. 86 juris).

  • BGH, 26.02.2013 - EnVR 92/10

    Notwendigkeit der Berücksichtigung von Plankosten für die Beschaffung von

    Dies käme - wie oben dargelegt - auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) nur dann in Betracht, wenn die Regulierungsbehörde im Rahmen der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG die Berücksichtigung von solchen Plankosten mit der Begründung abgelehnt hätte, dass § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV von § 10 StromNEV verdrängt werde.

    dd) Schließlich hätte die Bundesnetzagentur die kalkulatorische Gewerbesteuer anpassen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG und vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 14 - PVU Energienetze GmbH).

    aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV zumindest entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 69 ff. - EnBW Regional AG).

    Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Senats als unvorhersehbares Ereignis auch ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des betroffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 74 - EnBW Regional AG).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 83 f. - EnBW Regional AG) darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden.

    Soweit solche Angaben erforderlich oder zu vervollständigen sind, hat die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber hierauf allerdings hinzuweisen und von ihm die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zu verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 86 mwN - EnBW Regional AG).

    aa) Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden, dass § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG a. F. nicht dazu ermächtigt hat, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV a. F. vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Einmaleffekte solche, die "dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht" (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10, RN 16 - EnBW Regional).

    Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen einmaligen Abzugsbetrag im Hinblick auf in der Vergangenheit vorgenommene überhöhte Abschreibungen, den der Bundesgerichtshof im Hinblick auf seine kostensenkende Wirkung als Besonderheit des Basisjahres angesehen hat (BGH Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10, RN 15ff).

    Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber zulässigerweise in Kauf (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10, RN 17).

  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 64/10

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Bestimmung der Erlösobergrenzen des

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG; Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, N&R 2013, 89 Rn. 16 - E.ON Hanse AG), ist allerdings das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen zu korrigieren, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht.

    Dies käme - wie oben dargelegt - auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) nur dann in Betracht, wenn die Regulierungsbehörde im Rahmen der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG die Berücksichtigung von solchen Plankosten mit einer Begründung abgelehnt hätte, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht.

    Eine umfassende Überprüfung oder Neuvornahme der Kostenprüfung anlässlich der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nach dem Zweck der genannten Vorschrift ausgeschlossen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 12 - EnBW Regional AG; N&R 2013, 89 Rn. 20 - E.ON Hanse AG).

    Das Beschwerdegericht ist zwar im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV zumindest entsprechend anwendbar ist (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 69 ff. - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 80 - EnBW Regional AG), greift § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV für durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen der Anreizregulierungsverordnung nicht erfasste Fälle stets ein, und zwar - anders als das Beschwerdegericht meint - unabhängig davon, welchen Effizienzwert der jeweilige Netzbetreiber aufweist.

    Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Senats als unvorhersehbares Ereignis auch ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des betroffenen Netzbetreibers im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 74 - EnBW Regional AG).

    Denn nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 83 f. - EnBW Regional AG) darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die einzelne gestiegene Kostenposition in den Blick genommen werden; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen.

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10

    Stadtwerke Freudenstadt

    aa) Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden, dass § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG aF nicht dazu ermächtigt hat, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV aF vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

    Danach soll der vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) festgestellte Mangel in der Verordnungsermächtigung für die Regelung des § 9 ARegV geheilt werden (BT-Drucks. 17/7632, S. 4).

    Die Neuregelung hat nur die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zu der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG) der allgemeinen Handhabung durch die Regulierungsbehörden und der Rechtsauffassung der meisten Oberlandesgerichte entsprach (vgl. nur OLG Düsseldorf; RdE 2011, 100, 106 f.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. August 2010 - 11 W 4/09, juris, Rn. 42 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Kart 11/09, juris, Rn. 50 ff.; OLG München, ZNER 2010, 604, 605 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2010 - 16 Kart 34/09, juris, Rn. 48 ff.; OLG Stuttgart, ZNER 2010, 296, 297 ff.; a.A. OLG Brandenburg, ZNER 2010, 80, 82 f.; OLG Celle, ZNER 2010, 389 ff.; OLG Naumburg, RdE 2010, 150, 154 f.).

    Dies war bereits - auch auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG) - nach der vor dem 30. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 9 ARegV der Fall und ist durch das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) bestätigt worden.

    Auch dies war bereits - auch auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 - EnBW Regional AG) - nach der vor dem 30. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 9 ARegV bzw. der Anlage 1 zu § 7 ARegV der Fall und ist durch das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) mit der Einfügung von Absatz 5 in § 9 ARegV lediglich klargestellt worden (vgl. BT-Drucks. 17/7632, S. 5).

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 9/10

    Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung

    Dies hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) für die Parallelregelung des § 6 ARegV entschieden.

    § 34 Abs. 3 ARegV konkretisiert - ebenso wie § 6 Abs. 2 ARegV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 10 - EnBW Regional AG) - das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG, das auch für die Ermittlung der Obergrenzen nach der Anreizregulierung gilt, und die insoweit vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 EnWG bestimmten Vorgaben.

    Hieraus kann aber - wie der Senat zu § 6 Abs. 2 ARegV entschieden hat (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG) - nicht auf einen Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beiseite zu lassen und damit im Ergebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtsprechung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortzuschreiben.

    Der Eigenkapitalzinssatz bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids der Landesregulierungsbehörde geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung vom 6. Oktober 2008 (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG).

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist § 10 ARegV für das erste Jahr einer Regulierungsperiode bei Veränderungen, die zwischen dem maßgeblichen Ausgangsjahr und dem Beginn der Regulierungsperiode eingetreten sind, entsprechend anzuwenden.

    Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG nicht dazu, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 58/09

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des generellen sektoralen

  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 86/10

    Festlegung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz: Bestimmung

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 10/10

    Rechtmäßigkeit der Festlegung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors

  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 12/10

    Bestimmung der Erlösobergrenzen bei Netzbetreibern im vereinfachten Verfahren der

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 107/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für ein Gasverteilernetz; Bestimmung des

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 117/14

    Ermittlung der im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5

  • OLG Brandenburg, 20.10.2011 - Kart W 10/09

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Bestimmung der Erlösobergrenze;

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde:

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - 3 Kart 166/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 137/12

    Regulierungsbehördliche Anordnung der Übertragung des Eigentums an den für den

  • OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 2 Kart 5/18

    Voraussetzungen der Genehmigung eines weiteren Erweiterungsfaktors zugunsten

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 22/20

    Erweiterungsfaktor II

  • BGH, 23.07.2012 - EnVR 93/10

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Berücksichtigung des generellen

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die

  • BGH, 15.05.2012 - EnVR 46/10

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Anerkennungsfähigkeit einer freiwilligen

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 109/18

    Dortmunder Netz GmbH - Festlegung der Erlösobergrenzen für zweite

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 3 Kart 37/11

    Berücksichtigung von Mehrerlösen bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen eines

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - 3 Kart 32/22

    Begriff der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile im Sinne von § 11 Abs.

  • BGH, 13.08.2012 - EnVR 2/11

    Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, gestiegener

  • BGH, 23.07.2012 - EnVR 94/10

    Zulässigkeit der Zugrundelegung des Ergebnisses der Kostenprüfung einer letzten

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2020 - 3 Kart 776/19
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 174/14

    Voraussetzungen der Genehmigung des Netzanschlusses eines Gaskraftwerks durch

  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 3 Kart 21/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur betreffend die "Sachgerechte

  • BGH, 18.02.2014 - EnVR 71/12

    Genehmigungsverfahren für Stromnetzzugangsentgelte: Tatrichterliche Ermittlung

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19

    Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine

  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 202 EnWG 11/11

    Anreizregulierung bei Erweiterung des Gasversorgungsnetzes: Auslegung des

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 245/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - 3 Kart 11/14

    Anpassung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2013 - 3 Kart 60/11

    Zulässigkeit der Korrektur der Strukturdaten im Verfahren der Genehmigung eines

  • OLG Brandenburg, 13.03.2018 - 6 Kart 2/14

    Festsetzung der Erlösobergrenze eines Gasverteilnetzbetreibers durch die

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 11/10

    Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV

  • OLG Stuttgart, 05.05.2014 - 202 EnWG 6/13

    Beschwerde gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen für Gas durch die

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 166/17
  • BGH, 18.02.2014 - EnVR 1/13

    Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gegenüber einem kommunalen

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

  • BGH, 12.10.2021 - EnVR 76/20

    Erweiterungsfaktor IV

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - 3 Kart 5/20

    Behandlung von Verlustenergiekosten im Rahmen eines Regulierungskontos; Anpassung

  • BGH, 22.08.2012 - EnVR 54/10

    Bestimmung des Ausgangsniveaus sowie Berücksichtigung des generellen sektoralen

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 2/11

    Energieversorgungsrecht: Pflicht zur Anpassung der Erlösobergrenzen durch ein

  • BGH, 18.02.2014 - EnVR 2/13

    Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gegenüber einem kommunalen

  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 17/11

    Bemessen des Streitwerts in einer Kartellsache nach der Differenz zwischen den

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 30/10

    Prüfungspflicht der Landesregulierungsbehörde hinsichtlich des Vorliegens der

  • BGH, 02.05.2016 - EnVR 62/15

    Festlegung der einzelnen Erlösobergrenzen durch die Bundesnetzagentur im Rahmen

  • BGH, 22.08.2012 - EnVR 73/10

    Bestimmung des Ausgangsniveaus sowie Berücksichtigung des generellen sektoralen

  • OLG Schleswig, 12.01.2012 - 16 Kart 48/09

    Überprüfung des von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Effizienzvergleichs für

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