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   BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11   

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https://dejure.org/2012,15149
BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11 (https://dejure.org/2012,15149)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - EnVR 8/11 (https://dejure.org/2012,15149)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - EnVR 8/11 (https://dejure.org/2012,15149)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 StromNEV, § 3 Nr 7 EEG, § 4 Abs 5 EEG 2004, § 8 Abs 2 EEG
    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom Erzeuger selbst verbrauchte Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der vom Erzeuger selbst verbrauchten Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme bei einer Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Auch nur kaufmännisch-bilanziell bezogene Strommengen sind netzentgeltpflichtig

  • rewis.io

    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom Erzeuger selbst verbrauchte Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der vom Erzeuger selbst verbrauchten Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme bei einer Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom Erzeuger selbst verbrauchte Strommenge als netzentgeltpflichtige Entnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Zur kaufmännischbilanziellen Einspeisung von Strom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Netzentgeltpflicht bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung von EEG-Strom

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1566
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 42/06

    Einspeisung von Strom aus einer Biogasanlage über eine nicht im Eigentum des

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11
    Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird unter Umständen nicht mehr vollständig tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise verbraucht (BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06 Rn. 27, RdE 2007, 310 ff.).

    Dass der Anlagenbetreiber in den Fällen des § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) darüber hinaus besser gestellt werden soll als ein direkt einspeisender und für den Eigenverbrauch zugleich entnehmender Anlagenbetreiber, lässt sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen (ebenso BGH, RdE 2007, 310 Rn. 28).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 3 Kart 18/10

    Rechtsfolgen der Einspeisung von EEG -Strom in das Netz der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 155).
  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

    Dagegen lässt sich aber einwenden, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV im Kern nicht auf die Abnahmestelle, sondern auf die dort erfolgende "Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung" abstellt und dieser Begriff - ähnlich wie der Begriff der "Entnahmestelle" in § 17 StromNEV (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 14 ff.) - sowohl physikalisch als auch kaufmännisch-bilanziell verstanden werden kann.

    In diesem Fall ist ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der Verbrauch in einem vorgelagerten Arealnetz, in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe an ein Netz im Sinne der § 3 Abs. 6 EEG 2004, § 3 Nr. 7 EEG 2009, § 5 Nr. 26 EEG 2014 zunächst eingespeist wurde, als Nutzung des Netzes im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, an das er kaufmännisch-bilanziell abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 11 f.).

    Durch die Maßgeblichkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe - wobei mit der Ersetzung des Begriffs der Durchleitung (§ 4 Abs. 5 EEG 2004) durch den Begriff "Weitergabe" in § 8 Abs. 2 EEG 2009 (jetzt: § 11 Abs. 2 EEG 2014) keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/8148 S. 44) - wird bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich der Erfassungszeitpunkt vorverlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO Rn. 17 und vom 12. Juli 2013 - EnZR 73/12, RdE 2013, 433 Rn. 7).

    Vielmehr wird durch den kaufmännisch-bilanziellen Berechnungsansatz der Anlagenbetreiber in jeder Beziehung so gestellt, wie wenn er die von ihm erzeugte Energie unmittelbar in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG 2009 geleitet hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 16).

  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

    Denn die Besonderheit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 besteht lediglich darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist, sondern zusätzlich die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität (BT-Drucks. 16/8148, S. 44; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, NVwZ 2012, 1566 Rn. 12; Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 Rn. 27 [zu § 4 Abs. 5 EEG 2004]).

    Auf diese Weise sollen volkswirtschaftlich unsinnige Aufwendungen vermieden werden, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien gezwungen wäre, eine Direktleitung in ein Netz (§ 3 Nr. 7 EEG 2009) herzustellen, um in den Genuss der (besonders geförderten) Vergütung für den Strom aus Erneuerbaren Energien zu gelangen (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO Rn. 15; siehe auch BT-Drucks., aaO; 15/2864, S. 35 [zu § 4 Abs. 5 EEG 2004]).

    Im Ergebnis wird der Anlagenbetreiber dadurch so gestellt, als hätte er die von ihm erzeugte Elektrizität unmittelbar in ein Netz eingeleitet (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO).

    bb) Schließlich liegt auch dem von der Revision angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 (VI-3 Kart 18/10, juris Rn. 28; nachfolgend BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO) nicht das Verständnis zugrunde, dass im Fall der Volleinspeisung "selbstverständlich" eine entsprechende Vergütungspflicht des Netzbetreibers für den gesamten in der Anlage gewonnenen Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelöst werde.

  • BGH, 12.07.2013 - EnZR 73/12

    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom

    Mit Beschluss vom 27. März 2012 (EnVR 8/11, RdE 2012, 387) hat der Senat entschieden, dass bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme darstellt.

    Die jetzt in der Revisionsbegründung vorgebrachten Einwände, die seinerzeit im Wesentlichen schon im Verfahren EnVR 8/11 vorgetragen worden sind, geben zu keiner abweichenden Betrachtung Anlass.

    Ein solches Ergebnis entspräche nicht der Zielsetzung des Gesetzes (BGH, RdE 2012, 387 Rn. 16).

    Die Voraussetzungen des § 552a ZPO liegen vor, weil die Sache nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2012 (RdE 2012, 387) keine grundsätzliche Bedeutung mehr aufweist und das Urteil des Berufungsgerichts mit dieser Entscheidung in Einklang steht.

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 83/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    bb) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, nach dem sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, ENVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, wonach sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 79/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    bb) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, nach dem sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, ENVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 64/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    b) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, nach dem sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, ENVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 3 Kart 75/15

    Ermittlung der für die Vereinbarung individueller Netzentgelte erforderlichen

    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    b) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, wonach sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 23/14

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der

    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    bb) Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, nach dem sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, ENVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Dies wiederum hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber auch mit den auf den selbst verbrauchten Strom entfallenden Netzentgelten belastet wird (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 9 ff. - Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien).

    Demgegenüber kann derjenige, der für seine Stromversorgung eigene konventionelle Energieträger einsetzt, physikalisch abrechnen und den von ihm selbsterzeugten Strom bei der Berechnung der Netzentgelte außer Betracht lassen (vgl. BGH, RdE 2012, 387 Rn. 16; RdE 2017, 402 Rn. 1).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 3 Kart 113/21

    Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung

  • OLG Brandenburg, 02.08.2016 - 6 U 15/14

    Erneuerbare Energien: Grundvergütungsanspruch für die Erzeugung von Strom mittels

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