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   BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14   

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https://dejure.org/2015,8174
BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14 (https://dejure.org/2015,8174)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2015 - EnZR 11/14 (https://dejure.org/2015,8174)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2015 - EnZR 11/14 (https://dejure.org/2015,8174)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 S 4 EnWG vom 26.07.2011, § 242 BGB
    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer Gemeinde gegen bisherigen Nutzungsberechtigten zur Ermittlung des Ertragswertes - Gasnetz Springe

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung des Auskunftsanspruchs einer Gemeinde auf Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und Nutzungsdauern für Anlagen eines Versorgungsnetzes

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Pflicht zur Datenherausgabe im Rahmen der Konzessionsvergabe

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG v. 26.07.2011, § 242 BGB
    Reichweite des Auskunftsanspruchs einer Gemeinde gegen den bisherigen Nutzungsberechtigten zur Ermittlung des Ertragswertes - Gasnetz Springe

  • rewis.io

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer Gemeinde gegen bisherigen Nutzungsberechtigten zur Ermittlung des Ertragswertes - Gasnetz Springe

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 46 Abs. 2 S. 4
    Erstreckung des Auskunftsanspruchs einer Gemeinde auf Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und Nutzungsdauern für Anlagen eines Versorgungsnetzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neuvergabe eines Konzessionsvertrags: Worüber ist der Gemeinde Auskunft zu erteilen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsansprüche der Gemeinden gegenüber bisherigen Gasversorger sind umfassend

  • energienetzrecht.de (Kurzinformation)

    Herausgabepflicht kalkulatorischer Netzdaten

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Auch kalkulatorische Netzdaten sind in Konzessionsverfahren bereitzustellen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch kalkulatorische Netzdaten sind in Konzessionierungsverfahren herauszugeben (VPR 2015, 215)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 670
  • ZfBR 2015, 616
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. BVerfG, WuW/E DE-R 1715 Rn. 98; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 103 - Stadtwerke Konstanz GmbH).

    Hierbei ist bei der verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG, der insoweit lex specialis zu § 6a EnWG ist, neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Information in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, WuW/E DE-R 1715 Rn. 116; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, aaO).

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats können zur Berechnung der Vergütung sowohl der Ertragswert als auch der Sachzeitwert zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht unerheblich übersteigt (Senatsurteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 152 ff. - Endschaftsbestimmung I; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 45 - Stromnetz Homberg).

    f) Insoweit ist unerheblich, dass in diesem frühen Stadium des Vergabeverfahrens möglicherweise noch nicht bis ins Letzte feststeht, auf welche Teile des Netzes sich der Überlassungsanspruch des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG bezieht, weil dieser nur die für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen umfasst (siehe dazu Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 31 ff. - Stromnetz Homberg) und darüber zwischen dem Alt- und Neukonzessionär möglicherweise Streit bestehen wird.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Vielmehr hat sie sich nur pauschal auf die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, was den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV), nicht genügt.
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Vielmehr hat sie sich nur pauschal auf die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, was den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV), nicht genügt.
  • OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 11 U 36/10

    Zur Auslegung einer konzessionsvertraglichen Endschaftsklausel im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    a) Das entspricht der zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt am Main, RdE 2011, 422 Rn. 85; Theobald in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: September 2013, § 46 Rn. 110 f.; Byok/Dierkes, RdE 2012, 221, 224; Schau, NdsVBl.
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Soweit - anders als hier - ein neuer Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen worden ist und sich der bisherige Konzessionsinhaber gegen die Wirksamkeit des neuen Vertrags wendet, ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den Inhalt des Anspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens auf das zur Zeit seiner Entstehung geltende Recht abzustellen, so dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Konzessionsvertrags ankommt und der eigentliche Vertragsbeginn unerheblich ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, BGHZ 199, 289 Rn. 60 und 70 - Stromnetz Berkenthin und KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139 Rn. 57 - Stromnetz Heiligenhafen).
  • BGH, 29.06.2010 - KZR 24/08

    Kartellrecht: Verweigerung von SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Wandlern;

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Maßgeblich ist somit nach allgemeinen Grundsätzen das zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltende Recht (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 24/08, WuW/E DE-R 2963 Rn. 25).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Soweit - anders als hier - ein neuer Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen worden ist und sich der bisherige Konzessionsinhaber gegen die Wirksamkeit des neuen Vertrags wendet, ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den Inhalt des Anspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens auf das zur Zeit seiner Entstehung geltende Recht abzustellen, so dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Konzessionsvertrags ankommt und der eigentliche Vertragsbeginn unerheblich ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, BGHZ 199, 289 Rn. 60 und 70 - Stromnetz Berkenthin und KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139 Rn. 57 - Stromnetz Heiligenhafen).
  • BGH, 18.11.2014 - EnZR 33/13

    Stromnetz Schierke - Energiewirtschaft: Erfordernis der Veröffentlichung der

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Vor diesem Hintergrund dienen die gegenüber der Gemeinde bestehenden Auskunftspflichten des § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG der Information potentieller Bieter, damit sich andere Unternehmen um die Wegenutzungsrechte bewerben können, um damit zugleich der Gemeinde eine Bestenauslese zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 - EnZR 33/13, ZNER 2015, 24 Rn. 17 - Stromnetz Schierke).
  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    Auszug aus BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats können zur Berechnung der Vergütung sowohl der Ertragswert als auch der Sachzeitwert zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht unerheblich übersteigt (Senatsurteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 152 ff. - Endschaftsbestimmung I; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 45 - Stromnetz Homberg).
  • OLG Celle, 09.01.2014 - 13 U 52/13

    Umfang der Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Für ein anderes Ergebnis - wie dies etwa in § 46a Satz 1 EnWG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 25 - Gasnetz Springe zu der Vorgängernorm des § 46 Abs. 2 Satz 4 aF) oder § 84 Abs. 2 EnWG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 81 - Stadtwerke Konstanz GmbH) der Fall ist - fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien.

    Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Im Rahmen des Konzessionsverfahrens hat der Altkonzessionär die Erlösobergrenzen ohnehin nach § 46a Satz 1 EnWG den Mitbewerbern offenzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 11 ff. - Gasnetz Springe).

    Dabei handelt es sich um betriebsinterne Daten (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe; BVerfGE 115, 205, 231).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Für ein anderes Ergebnis - wie dies etwa in § 46a Satz 1 EnWG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 25 - Gasnetz Springe zu der Vorgängernorm des § 46 Abs. 2 Satz 4 aF) oder § 84 Abs. 2 EnWG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 81 - Stadtwerke Konstanz GmbH) der Fall ist - fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien.

    Als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung unter anderem folgende Angaben angesehen: das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h. detaillierte Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH); die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH); die Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulatorischen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe).

    Im Rahmen des Konzessionsverfahrens hat der Altkonzessionär die Erlösobergrenzen ohnehin nach § 46a Satz 1 EnWG den Mitbewerbern offenzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 11 ff. - Gasnetz Springe).

    Dabei handelt es sich um betriebsinterne Daten (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe; BVerfGE 115, 205, 231).

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 101/17

    Schwärzung von unternehmensbezogenen Daten des Betreibers eines

    Auch Informationen über kalkulatorische Netzdaten seien schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BGH, Beschl. v. 14.04.2015, EnZR 11/14).

    So halte der Bundesgerichtshof die Veröffentlichung von im Konzessionsverfahren der Gemeinde offen gelegter Daten auf deren Homepage für rechtswidrig (Urteil vom 14.04.2015, EnZR 11/14, "Gasnetz Springe").

    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014, EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 "Gasnetz Springe"; Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 "Stromnetznutzungsentgelt IV").

    Um den Bewerber um einen neuen Konzessionsvertrag in die Lage zu versetzen, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu können, müssen die potentiellen Bieter bei der vor Angebotserstellung gebotenen Wirtschaftlichkeitsprüfung wissen, wie effizient ein Netz ist und welche Maßnahmen ggfs. zur Kostensenkung nötig sind, und hierfür umfangreiche Netzinformationen zum Sach- und Ertragswert erhalten, wie Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und kalkulatorischen Nutzungsdauern (BGH Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14, KommJur 378, 380, beck-online) oder auch Auskünfte über die auf das Konzessionsgebiet bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung (vgl. nur: Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2. Aufl., (2015), S. 17 Rn. 40 lit. h)).

    Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich nichts anderes aus der von ihr zitierten Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 ff. "Gasnetz Springe").

  • OLG Stuttgart, 26.07.2018 - 2 U 4/17

    Netzübernahme: Anspruch auf Übereignung von Leitungen und Anlagen der Hochdruck-

    In dem Urteil des BGH im Fall "Gasnetz Springe" habe der BGH explizit betont, wie wichtig eine umfassende Information der Bewerber in einem Konzessionsverfahren für die Etablierung des vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs um das Netz sei (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 11/14, Rn. 16).

    Die von der Klägerin begehrten Auskünfte entsprechen inhaltlich den Informationsansprüchen, die Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur in ihrem gemeinsamen Leitfaden für eine Bewertung des Netzes im Rahmen der Bewerbung um den Abschluss eines Wegenutzungsvertrags für erforderlich halten und daher als vom Informationsanspruch der Gemeinde nach § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG umfasst ansehen (Leitfaden, Rn. 40; zu den kalkulatorischen Restwerten ausdrücklich BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 11/14 - Gasnetz Springe -, Rn.14 ff).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

    Nach dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14 "Gasnetz Springe") seien kalkulatorische Kostendaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren.

    Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich nichts anderes aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 ff. "Gasnetz Springe").

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Auch Informationen über kalkulatorische Netzdaten seien schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BGH, Beschluss v. 14.04.2015, EnZR 11/14).

    So halte der Bundesgerichtshof die Veröffentlichung von im Konzessionsverfahren der Gemeinde offen gelegter Daten auf deren Homepage für rechtswidrig (Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14 "Gasnetz Springe").

    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014, EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 - Gasnetz Springe; Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Um den Bewerber um einen neuen Konzessionsvertrag in die Lage zu versetzen, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu können, müssen die potentiellen Bieter bei der vor Angebotserstellung gebotenen Wirtschaftlichkeitsprüfung wissen, wie effizient ein Netz ist und welche Maßnahmen ggfs. zur Kostensenkung nötig sind, und hierfür umfangreiche Netzinformationen zum Sach- und Ertragswert erhalten, wie Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und kalkulatorischen Nutzungsdauern (BGH Urteil v. 14.04.2015, EnZR 11/14, KommJur 378, 380, beck-online) oder auch Auskünfte über die auf das Konzessionsgebiet bezogene mehrjährige Vermögens-, Ertrags-, Finanz- und Investitionsplanung (vgl. nur: Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, 2. Aufl., (2015), S. 17 Rn. 40 lit. h)).

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 116/18

    Stromnetz Steinbach - Energiewirtschaft: Nichtigkeit des Konzessionsvertrags;

    Mit dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrags entstehen kraft Gesetzes der Übereignungsanspruch des neuen Konzessionärs gegen den Altkonzessionär und dessen Anspruch gegen den Neukonzessionär auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (BGH, Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 Rn. 17 - Gasnetz Springe).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas-

    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014 - EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 - Gasnetz Springe; Urteil v. 20.7.2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich nichts anderes aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 ff. "Gasnetz Springe").

  • LG Stuttgart, 20.12.2016 - 41 O 58/15

    Energierecht: Anspruch des Neukonzessionärs auf Übereignung von Hochspannungs-

    Der Anspruch auf Übereignung aus § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG entsteht mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren und dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrags kraft Gesetzes (BGH Urt. v. 14.04.2015, EnZR 11/14 "Gasnetz Springe", Rn. 17).

    Den Umfang dieses Auskunftsanspruchs hat der BGH mit Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14 - juris (Springe) bestätigt.

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014 - EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 - Gasnetz Springe; Urteil v. 20.7.2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich nichts anderes aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 ff. "Gasnetz Springe").

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • FG Köln, 09.08.2018 - 13 K 1200/15

    Kapitalertragsteuer/Körperschaftsteuer: Fremdübliche Konzessionsabgaben sind

  • VG Köln, 05.02.2024 - 18 L 2535/23
  • OLG Frankfurt, 05.10.2017 - 11 W 25/17

    Veröffentlichung von Daten der Netzbetreiber i.R. der Anreizregulierung

  • LG Dortmund, 02.12.2016 - 19 O 36/16

    Anspruch auf Rückzahlung des Differenzbetrags eines angeblich überhöhten

  • LG Dortmund, 02.06.2016 - 13 O 32/04

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Vertrages über den Erwerb eines

  • LG Dortmund, 22.12.2016 - 13 O 10/02
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