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   BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10   

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https://dejure.org/2011,2829
BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10 (https://dejure.org/2011,2829)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2011 - EnZR 32/10 (https://dejure.org/2011,2829)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2011 - EnZR 32/10 (https://dejure.org/2011,2829)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 BGB, § 812 BGB, § 6 Abs 1 EnWG vom 24.04.1998
    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges Preisbestimmungsrecht und Darlegungslast zur Billigkeit der verlangten Entgelte; Festsetzung des billigen Nutzungsentgelts auf null Euro

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungsentgelts für das Jahr 2002 und Rückzahlung zu viel gezahlten Entgelts

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine richterliche Ersatzleistungsbestimmung für Netznutzungsentgelte auf null Euro

  • rewis.io

    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges Preisbestimmungsrecht und Darlegungslast zur Billigkeit der verlangten Entgelte; Festsetzung des billigen Nutzungsentgelts auf null Euro

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges Preisbestimmungsrecht und Darlegungslast zur Billigkeit der verlangten Entgelte; Festsetzung des billigen Nutzungsentgelts auf null Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315; BGB § 814; EnWG § 1998 § 6 Abs. 1
    Gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungsentgelts für das Jahr 2002 und Rückzahlung zu viel gezahlten Entgelts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rahmenvertrag im Stromverteilernetzwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Netzbetreiber bei der Bestimmung des Netznutzungsentgelts im Falle einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung ein vertragliches oder nach § 6 Abs. 1 EnWG 1998 ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zu, das er regelmäßig nach billigem Ermessen auszuüben hat und das hinsichtlich der Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 17 mwN - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Dadurch hat sie - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Zweifel an der Billigkeit der verlangten Entgelte hegte und eine gerichtliche Überprüfung gemäß § 315 BGB in Erwägung zog (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 19 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Ein im Zusammenhang mit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erklärter Vorbehalt dient typischerweise dazu, die einseitige Leistungsbestimmung umfassend zu überprüfen und an der Darlegungs- und Beweislast des Bestimmungsberechtigten nichts zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 26 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I, vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II und vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 32 f. - Stromnetznutzungsentgelt IV) wird der allgemeine Maßstab des billigen Ermessens, den § 315 Abs. 1 BGB vorsieht, durch § 6 Abs. 1 EnWG aF konkretisiert.

    Es obliegt dabei der Beklagten, im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr nach ihrer Kalkulation durch den Netzbetrieb im Jahr 2002 entstanden sind, abzudecken waren und welchen Teil ihrer Einnahmen sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des Eigenkapitals mit dem der Klägerin berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 33 mwN - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Hiergegen spricht die Regelung in § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, nach der das Gericht selbst im Falle einer unterbliebenen Leistungsbestimmung durch den Bestimmungsberechtigten auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien eine Ersatzleistungsbestimmung treffen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 51 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Die Heranziehung der Ergebnisse der unmittelbar nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren hat der Senat gebilligt und die Kürzungen der Regulierungsbehörden im Rahmen der Entgeltgenehmigungsverfahren als taugliche Vergleichsparameter angesehen (vgl. Senatsurteil vom20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Dabei hat der Senat im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers für die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte im Grundsatz auch eine Ausschöpfung des von den Regulierungsbehörden mitgeteilten Rahmens der Entgeltkürzungen nach oben für vertretbar gehalten (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, aaO, Rn. 51); etwas anderes wird allerdings dann zu gelten haben, wenn der Netzbetreiber konkret darlegt, dass die ihn betreffende Kürzung geringer ausgefallen ist.

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I, vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II und vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 32 f. - Stromnetznutzungsentgelt IV) wird der allgemeine Maßstab des billigen Ermessens, den § 315 Abs. 1 BGB vorsieht, durch § 6 Abs. 1 EnWG aF konkretisiert.

    Darüber hinaus hat sie auch nicht näher ausgeführt, ob und wie sie die Bewertungsspielräume, die die Preisfindungsprinzipien eröffnen, genutzt hat, um dem Gesetzeszweck des Energiewirtschaftsgesetzes bestmöglich Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 344 f. - Stromnetznutzungsentgelt I).

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 8/05

    Stromnetznutzungsentgelt II

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I, vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II und vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 32 f. - Stromnetznutzungsentgelt IV) wird der allgemeine Maßstab des billigen Ermessens, den § 315 Abs. 1 BGB vorsieht, durch § 6 Abs. 1 EnWG aF konkretisiert.
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Wie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung darf die Festsetzung eines geschuldeten billigen Entgelts nur dann unterbleiben, wenn es hierfür an greifbaren Anhaltspunkten mangelt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f., vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410 und vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, NJW-RR 2004, 1023).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 321, vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28, jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 321, vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28, jeweils mwN).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZR 339/02

    Schätzung von Mängelbeseitungungskosten

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Wie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung darf die Festsetzung eines geschuldeten billigen Entgelts nur dann unterbleiben, wenn es hierfür an greifbaren Anhaltspunkten mangelt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f., vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410 und vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, NJW-RR 2004, 1023).
  • BGH, 22.10.1987 - III ZR 197/86

    Schadensersatz für die Mindereinnahmen eines Arztes gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Wie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung darf die Festsetzung eines geschuldeten billigen Entgelts nur dann unterbleiben, wenn es hierfür an greifbaren Anhaltspunkten mangelt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f., vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410 und vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, NJW-RR 2004, 1023).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
    Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 321, vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28, jeweils mwN).
  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

    Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39) .

    Lediglich ausnahmsweise hat in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO eine Festsetzung zu unterbleiben, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt (vgl. BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 25) .

  • BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher

    Es hat zu kontrollieren, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Billigkeit selbst verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. die st. Rspr. des BGH, zuletzt zB 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24 mwN; vgl. zur eingeschränkten Überprüfung bei der Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB durch die Tatsachengerichte umfassend BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 52 ff., BAGE 164, 82) .
  • LG Berlin, 11.08.2016 - 67 S 162/16

    Wohnraummietvertrag: Angemessene Mietminderung für Lärmbelästigung durch

    Letzteres ist aber nicht der Fall, wenn die Leistung nur unter Vorbehalt erbracht wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.11.2011- EnZR 32/10, RdE 2012, 63, juris, Tz. 14 f.).
  • BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15

    Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission

    aa) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (vgl. zur Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 BGB: BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39) .
  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, RdE 2012, 63 Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 U (Kart) 1/13

    Gerichtliche Überprüfung der durch einen Stromnetzbetreiber erhobenen

    Die Verwendung der Ergebnisse der nach Inkrafttreten des EnWG 2005 durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren sind vom Bundesgerichtshof gebilligt und die Kürzungen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Entgeltgenehmigungsverfahren sind vom ihm als taugliche Vergleichsparameter angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, Rn. 25; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 41 ff.).

    Für sich betrachtet ist ebenso die Tatsache, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens eine Entgeltprüfung aufgrund eines bestimmten Prüfungsrasters vorgenommen und mit Blick auf besonders kostenintensive Bereiche Prüfungsschwerpunkte gebildet hat (vgl. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 - 8 BK-05/065, Anlage K 15, insbesondere S. 3, 53 ff.), nach der Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt V des Bundesgerichtshofs kein Grund, die Ergebnisse nur eingeschränkt oder gar nicht zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 36, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 41 ff., und BGH, Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, Rn. 25).

    Diese bildet - der die Entgeltkontrolle regelnden Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung durch die Bundesnetzagentur wegen - ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 36, 34 m.w.N.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 41 ff.; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10. Rn. 25).

    Gelingt ihm das, hat der Netzbetreiber - wie früher auch - seine Kostenkalkulation vorzulegen und diese im Einzelnen, in sich geschlossen und nachvollziehbar zu erläutern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 36; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 2 U (Kart) 8/12

    Billigkeit der Preisbestimmung durch den Betreiber eines Stromverteilnetzes

    a) Die von der Beklagten in Rechnung gestellten Netznutzungsentgelte können gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüft werden, da der Beklagten aufgrund der vertraglichen Gestaltung ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht, das sie regelmäßig nach billigem Ermessen auszuüben hat und das hinsichtlich der Billigkeit der Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2011, EnZR 32/10, juris Tz. 13; Urteil vom 20.07.2010, EnZR 23/09 - Stromnetznutzungsentgelt IV, juris Tz. 17 m.w.N.).

    Insoweit bedarf es näherer Ausführungen dazu, ob und wie der Netzbetreiber die Bewertungsspielräume, die die Preisfindungsprinzipien eröffnen, genutzt hat, um dem Gesetzeszweck des Energiewirtschaftsgesetzes bestmöglich Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2011, EnZR 32/10, juris Tz. 20 m.w.N.; Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 344 f. - Stromnetznutzungsentgelt I).

    Aufgrund der nach alledem als unterblieben anzusehenden Leistungsbestimmung durch die Beklagte obliegt dem Senat, gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz eine Ersatzleistungsbestimmung - wie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung - zu treffen (BGH, Urteil vom 08.11.2011, EnZR 32/10, juris Tz. 23, 25).

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2012 - 2 U (Kart) 5/06

    Gerichtliche Kontrolle der Befugnis des Netzbetreibers zur Bestimmung der

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil durch Urteil vom 8.11.2011 - EnZR 32/10 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Infolge der danach als unterblieben anzusehenden Leistungsbestimmung durch die Beklagte obliegt dem Senat, eine Ersatzleistungsbestimmung - wie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung - zu treffen (BGH, Urt. v. 8.11.2011 - EnZR 32/10, Rn. 23, 25).

    Davon, dass im Streitfall das Ergebnis der ersten Genehmigungsrunde taugliche Vergleichsparameter hergibt, geht auch das Revisionsurteil aus (BGH, Urt. v. 8.11.2011 - EnZR 32/10, Rn. 25).

  • BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 319/20

    Bonus - Zielvereinbarung - Ersatzleistungsbestimmung

    Es hat zu kontrollieren, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Billigkeit selbst verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. die st. Rspr. des BGH, zuletzt zB 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24 mwN; vgl. zur eingeschränkten Überprüfung bei der Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB durch die Tatsachengerichte umfassend BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 52 ff., BAGE 164, 82) .
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2013 - 2 U (Kart) 1/12

    Billigkeit der Preisbestimmung durch den Betreiber eines Stromverteilnetzes

    Infolge der danach als unterblieben anzusehenden Leistungsbestimmung durch die Beklagte obliegt dem Senat, eine Ersatzleistungsbestimmung - wie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung - zu treffen (BGH, Urteil vom 8.11.2011 - EnZR 32/10 - juris Tz. 23, 25).
  • LG Stuttgart, 11.10.2016 - 41 O 100/13

    Kartellrecht: Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte als

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 9 Sa 25/19

    Betriebsvereinbarung - Auslegung - Bonus - einseitige Leistungsbestimmung -

  • VerfGH Bayern, 17.07.2013 - 65-VI-12

    Strom, Gas- und Wasserpreise von Stadtwerken

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 3/11

    Verwirkung von Ansprüchen auf Rückforderung überzahlter Netzentgelte

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 2/11

    Verwirkung des Rechts auf Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte

  • KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11

    Gasnetznutzung: Darlegungs- und Beweislast des Energielieferanten für mangelnde

  • LG Berlin, 13.08.2013 - 98 O 17/12
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