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   BGH, 24.09.2008 - IV ZR 26/08   

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https://dejure.org/2008,9933
BGH, 24.09.2008 - IV ZR 26/08 (https://dejure.org/2008,9933)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2008 - IV ZR 26/08 (https://dejure.org/2008,9933)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08 (https://dejure.org/2008,9933)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung als Widerruf

  • Judicialis

    BGB § 2270 Abs. 1; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2270 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung und eine ergänzende Testamentsauslegung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ErbR 2009, 157
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09

    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den

    Bei dieser Aufhebung gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB handelt es sich zugleich um den Widerruf im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Lustig, ZEV 2009, 140; Rudy, ErbR 2009, 158; anders OLG Celle, ZEV 2009, 138).

    Auch der Senat ist bisher ohne weiteres davon ausgegangen, dass Ausschlagung und der Widerruf durch den überlebenden Ehegatten diese Folgen haben, unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte ebenfalls bereits verstorben ist oder nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 - IV ZR 133/70, auszugsweise wiedergegeben bei Johannsen, WM 1973, 534).

  • OLG Celle, 07.02.2008 - 6 U 106/07

    Rechtsfolgen der Ausschlagung des Erbes durch die durch gemeinschaftliches,

    Mit Beschluss vom 24.9.2008, IV ZR 26/08 (BeckRS 2008, 21850) hat der BGH wie folgt entschieden:.
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