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   OLG Köln, 03.11.2014 - I-2 Wx 315/14   

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https://dejure.org/2014,47573
OLG Köln, 03.11.2014 - I-2 Wx 315/14 (https://dejure.org/2014,47573)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.11.2014 - I-2 Wx 315/14 (https://dejure.org/2014,47573)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. November 2014 - I-2 Wx 315/14 (https://dejure.org/2014,47573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    FamFG § 48 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit des Antrags des Nachlassverwalters auf Aufhebung der Anordnung der Nachlassverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Antrags des Nachlassverwalters auf Aufhebung der Anordnung der Nachlassverwaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 87
  • FamRZ 2015, 788
  • Rpfleger 2015, 281
  • Rpfleger 2015, 478
  • ErbR 2015, 100
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZB 6/17

    Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung

    aa) Nach einer Auffassung ist ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich, der nur von den Beteiligten gestellt werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben (so OLG Köln ErbR 2015, 100; Jahreis, jurisPR-FamR 10/2015 Anm. 8; Keidel/Engelhardt, FamFG 19. Aufl. § 48 Rn. 16).

    Schließlich wird die Meinung vertreten, antragsbefugt für die Aufhebung der Nachlassverwaltung sei zumindest jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte, mithin auch ein Miterbe oder Nachlassgläubiger (vgl. OLG Celle ZEV 2017, 95; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl. § 48 Rn. 17; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 14; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1988 Rn. 15; Floeth, RPfleger 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 4 Fn. 19; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 48 FamFG Rn. 4).

  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16

    Aufhebung der Nachlassverwaltung

    Mit Verfügung vom 30.08.2016 hat der Senat die Beteiligten auf seine vorläufige Einschätzung der tatsächlichen Frage der Zweckerreichung sowie die Entscheidung des OLG Köln vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) hingewiesen.

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) die Auffassung vertreten, dass gemäß § 48 Abs. 1 S.2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung aller Nachlassgläubiger ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich sei und dieser Antrag nur durch diejenige Person gestellt werden könne, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte.

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 3 Wx 38/16
    Aus § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt sich nicht, dass die Nachlassverwaltung auch bei Zweckerreichung (Berichtigung oder Sicherstellung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten) nur auf Antrag aufgehoben werden kann (anders OLG Köln FGPrax 2015, 87 - deshalb Zulassung der Rechtsbeschwerde).3.
  • OLG Celle, 21.07.2016 - 6 W 92/16

    Aufhebung Nachtragsverwaltung - Antragsrecht Erben

    Eine Überprüfung ist "nach Eintritt (der) formellen Rechtskraft grundsätzlich ausgeschlossen" (OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2014 zu 2 Wx 315/14, zitiert nach juris, dort Rn. 9).
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