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   EuGH, 11.08.1995 - C-80/94   

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https://dejure.org/1995,92
EuGH, 11.08.1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,92)
EuGH, Entscheidung vom 11.08.1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,92)
EuGH, Entscheidung vom 11. August 1995 - C-80/94 (https://dejure.org/1995,92)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    EG-Vertrag, Artikel 52
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Steuerrecht; Recht, vom steuerpflichtigen Einkommen die Gewinne abzuziehen, die zur Bildung einer Altersrücklage verwendet werden; Recht, das wegen des Wohnsitzes im Ausland einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verweigert ...

  • EU-Kommission

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • Wolters Kluwer

    Weigerung der Minderung der Zuführung zur Altersrücklage eines steuerpflichtigen Einkommens; Gewährleistung der Abzugsfähigkeit der Zuführungen zur Altersrücklage und der Steuerpflichtigkeit der Bezüge aus dieser Rücklage hinsichtlich ausländischer Steuerpflichtiger; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkommensbesteuerung von Gebietsfremden

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der EuGH und die nationale Steuerhoheit - Spannungsverhältnis und Konfliktlösung (Tobias Stewen; EuR 2008, 445)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1995, 2493
  • BB 1995, 869
  • DB 1995, 2147
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
    16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, daß diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen müssen (Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    18 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation, denn zwischen ihnen bestehen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle wie auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede (Urteil Schumacker, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
    23 Zur Rechtfertigung der steuerlichen Benachteiligung, die die gebietsfremden Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall erleiden, beruft sich die niederländische Regierung auf den im Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) erwähnten Grundsatz der steuerlichen Kohärenz, nach dem eine Wechselbeziehung zwischen den von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogenen Beträgen und den steuerpflichtigen Beträgen bestehe.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    15 Zunächst ist festzustellen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-39/04, Laboratoires Fournier, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-513/03, Van Hilten-van der Heijden, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Wie sich aus dem Urteil vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, Slg. 1995, I-2493), und insbesondere aus Art. 21 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bericht des Fiskalausschusses der OECD, 1977) ergebe, sei das auf die steuerliche Kohärenz gestützte Argument der Bundesrepublik Deutschland unzutreffend.

    Hierzu genügt die Feststellung, dass - wenn man unterstellt, dass eine solche Diskriminierung bei der Gewährung einer sozialen Vergünstigung aus Gründen der steuerlichen Kohärenz gerechtfertigt sein könnte - diese Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht greifen kann, da die steuerliche Kohärenz auf der Grundlage bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gewahrt wird (vgl. analog dazu Urteil Wielockx, Randnr. 25).

    Da die steuerliche Kohärenz jedoch auf der Grundlage bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gewahrt wird, kann sie sich nicht mit Erfolg auf eine solche Rechtfertigung berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wielockx, Randnr. 25).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    19 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19).
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