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   EuGH, 27.06.1996 - C-240/95   

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https://dejure.org/1996,4258
EuGH, 27.06.1996 - C-240/95 (https://dejure.org/1996,4258)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1996 - C-240/95 (https://dejure.org/1996,4258)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - C-240/95 (https://dejure.org/1996,4258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Schmit

    EG-Vertrag, Artikel 30
    Freier Warenverkehr; Mengenmässige Beschränkungen; Maßnahmen gleicher Wirkung; Regelung über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen, die Parallelimporte benachteiligt

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Schmit

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Regelung eines Mitgliedstaats über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen, die Parallelimporte benachteiligt, mit der Warenverkehrsfreiheit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Warenverkehr: Jahresangabe bei Kfz

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 30
    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung über die Jahresangabe bei Kraftfahrzeugen, die Parallelimporte benachteiligt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1996, 3179
  • BB 1996, 694
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-240/95
    14 Da die Tragweite der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen sei (Urteile vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39, und vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36), beschränke die streitige Regelung weder unmittelbar noch mittelbar, weder tatsächlich noch potentiell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-240/95
    14 Da die Tragweite der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen sei (Urteile vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39, und vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36), beschränke die streitige Regelung weder unmittelbar noch mittelbar, weder tatsächlich noch potentiell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-240/95
    22 Somit führt eine Regelung wie die streitige zu einer Beeinträchtigung der Einfuhren (vgl. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Es sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich anerkannt, dass Wiedereinfuhren unter den Schutz des freien Warenverkehrs fielen (Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-240/95, Schmit, Slg. 1996, I-3179, Randnr. 10, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnrn.

    Ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hergestelltes Erzeugnis, das ausgeführt und anschließend in diesen Staat wieder eingeführt wird, stellt daher ebenso ein eingeführtes Erzeugnis dar wie ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Erzeugnis, das direkt in das Inland eingeführt wird (in diesem Sinne Urteile Leclerc u. a., Randnr. 26, und Schmit, Randnr. 10).

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

    Diese Freiheit gilt auch - was hier wegen des Sitzes des Herstellers in Deutschland und der in den Niederlanden bestehenden Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels nahe liegen könnte - beim Reimport von zunächst ins EU-Ausland verbrachten Waren (vgl zB EuGHE 1996, I-3179 RdNr 10 - Schmit).
  • EuG, 24.04.2018 - T-133/16

    Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass ein und dieselbe Person

    Da die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts in Rede steht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 27. Juni 1996, Schmit, C-240/95, EU:C:1996:259, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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