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   EuGH, 17.06.1999 - C-75/97   

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https://dejure.org/1999,186
EuGH, 17.06.1999 - C-75/97 (https://dejure.org/1999,186)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - C-75/97 (https://dejure.org/1999,186)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - C-75/97 (https://dejure.org/1999,186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen - Programme Maribel 'a und b'

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermässigungen der Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Unternehmen - Einschluß - Maßnahmen mit sozialem Charakter - Ohne Einfluß

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Begriff der staatlichen Beihilfen; Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen ; Programme "Maribel a" und "Maribel b"; Ausgestaltung der System der sozialen Sicherheit

  • Judicialis

    Entscheidung 97/239/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 97/239/EG
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermässigungen der Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Unternehmen - Einschluß - Maßnahmen mit sozialem Charakter - Ohne Einfluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(96)4080 def. der Kommission über von Belgien im Rahmen der Maribel-bis/ter-Regelung gewährte Beihilfen - (Zusätzliche) Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter, die Arbeitgebern gewährt wird, die hauptsächlich in einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1999, 3671
  • EuZW 1999, 534
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Solche staatlichen Maßnahmen sind nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages ausgenommen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 23).

    Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die erhöhten Ermäßigungen im Rahmen der Programme Maribel a und b zu Vorteilen ausschließlich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige begünstigen und damit die Voraussetzung der Spezifizität erfüllen, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist, ob sie also selektive Maßnahmen sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und Ecotrade, Randnr. 40).

    Wie die belgische Regierung zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind die streitigen Maßnahmen nicht deshalb staatliche Beihilfen, weil die zuständigen staatlichen Stellen bei der Gewährung der erhöhten Ermäßigung der Soziallasten über ein Ermessen verfügten (vgl. Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 23).

    Zudem braucht im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe die Begründung der Kommissionsentscheidung keine aktualisierte Würdigung der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33).

    Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).

    Was das zweite Argument der belgischen Regierung angeht, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, eine weniger einschneidende Maßnahme zu ergreifen, so kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn sie feststellt, daß eine Beihilfe ohne Anmeldung eingeführt wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung auszusetzen (Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 19, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 46).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).

    Durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 22).

    13 und 14, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8, vom 10. Juli 1993, Kommission/Griechenland, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, und vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20).

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).

    Was das behauptete Mißverhältnis zwischen der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe und der dem Königreich Belgien vorgeworfenen Verstoß angeht, so kann nach ständiger Rechtsprechung die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 66, und vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 75).

    Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, daß, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Kommission in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen (Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24) nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt.

    Folglich konnte die belgische Regierung angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der der Kommission schon im Urteil Deufil/Kommission die Befugnis zuerkannt hatte, den nationalen Stellen die Rückforderung der gezahlten Beträge aufzugeben, und angesichts der nach Erlaß dieses Urteils von der Kommission entwickelten Praxis nicht im unklaren darüber sein, daß die Gefahr bestand, daß die Kommission die Rückforderung der im Rahmen der Programme Maribel a und b gezahlten Beträge verlangen würde.

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).

    13 und 14, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8, vom 10. Juli 1993, Kommission/Griechenland, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können zum einen Beihilfen in Form von Beihilfeprogrammen einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen und gleichwohl unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18); zum anderen ist eine Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch das Wesen und die Struktur dieses Systems gerechtfertigt sind, als Beihilfe anzusehen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können zum einen Beihilfen in Form von Beihilfeprogrammen einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen und gleichwohl unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18); zum anderen ist eine Maßnahme, die die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch das Wesen und die Struktur dieses Systems gerechtfertigt sind, als Beihilfe anzusehen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).

    Im Falle eines Beihilfeprogramms kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um zu beurteilen, ob es den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die erhöhten Ermäßigungen im Rahmen der Programme Maribel a und b zu Vorteilen ausschließlich bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige begünstigen und damit die Voraussetzung der Spezifizität erfüllen, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist, ob sie also selektive Maßnahmen sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und Ecotrade, Randnr. 40).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).
  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
    Diese Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht, daß die Kommission verpflichtet ist, dem betreffenden Mitgliedstaat automatisch aufzugeben, die Zahlung einer Beihilfe auszusetzen, die nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG (früher Artikel 93 Absatz 3) angemeldet worden ist (Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 83).
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 26.03.1996 - C-238/94

    Garcia u.a.

  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union annimmt, die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe könne grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17. Juni 1999 - C-75/97, Slg. 1999, I-3571 = EuZW 1999, 534 Rn. 68 - Belgien/Kommission), betrifft diese Rechtsprechung allein den Fall eines Rückforderungsgebots an den Mitgliedstaat, das in einer endgültigen Entscheidung der Kommission enthalten ist, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt worden ist.
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Es ist lediglich festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte... Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist diese Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, und Belgien/Kommission, Randnr. 33).

    Zunächst kann eine staatliche Initiative weder aufgrund der großen Zahl der begünstigten Unternehmen noch aufgrund der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen diese Unternehmen gehören, als eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 32).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Nach gefestigter Rechtsprechung sei eine fiskalische Maßnahme, die selektiv auf im Hinblick auf das verfolgte Ziel vergleichbare Sektoren angewandt werde, als staatliche Beihilfe einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 31).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 87 EG auszunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21, vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23, und Belgien/Kommission, Randnr. 25).

    87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79, vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Randnr. 20, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 46).

    29 und 30, vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, Randnrn.

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