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   EuGH, 04.06.1992 - C-360/90   

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https://dejure.org/1992,565
EuGH, 04.06.1992 - C-360/90 (https://dejure.org/1992,565)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - C-360/90 (https://dejure.org/1992,565)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - C-360/90 (https://dejure.org/1992,565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    EWG-Vertrag, Artikel 119; Richtlinie 75/117 des Rates
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Vergütung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Betriebsratsmitgliedern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Kenntnisse vermitteln - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Gewährung aufgrund des Dienstverhältnisses; Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 119; ; RL 75/117; ; BetrVG § 37 Abs. 3; ; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entge... lts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19).
    Schulungsveranstaltung: Vergütung für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

Besprechungen u.ä.

  • europainstitut.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1992, 3589
  • NZA 1992, 687
  • BB 1992, 2073
  • DB 1992, 1481
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889) umfasst der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig.

    21 Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Betriebsratsmitgliedern durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache 171/88, a. a. O.).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889) umfasst der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig.
  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
    23 Zunächst ist festzustellen, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117 niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (vgl. für den Begriff des Arbeitnehmers das Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
    18 Drittens ist festzustellen, daß dieser Unterschied in der Behandlung der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder - sollte sich herausstellen, daß unter den Betriebsratsmitgliedern ein erheblich geringerer Prozentsatz Frauen vollzeitbeschäftigt ist als Männer - im Widerspruch zu Artikel 119 EWG-Vertrag und zur Richtlinie 75/117 stuende, wenn diese niedrigere Vergütung - unter Berücksichtigung der für weibliche Arbeitnehmer bestehenden Schwierigkeiten, als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten - nicht durch Umstände zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen (siehe das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, und das Urteil vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, a. a. O.).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

    Durch das Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, EuGRZ 1992, 256 ff. = BB 1992, 2073 f. = DB 1992, 1481 f. = NZA 1992, 687 f. [EuGH 04.06.1992 - C 360/90] = ZTR 1992, 343 f. = BetrAV 1992, 229 ff. = ArbuR 1992, 382 f. = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108) sieht sich der Senat gehindert, eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung im Sinne dieser Vorschriften des Rechts der EG zu verneinen.

    Auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (- 8 Sa 64/90 - ArbuR 1991, 256 = BB 1991, 142 = DB 1991, 51 = NZA 1991, 281) hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, aaO) entschieden, daß Art. 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.

    b) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 1992 (aaO) hat in der wissenschaftlichen Literatur der Bundesrepublik Deutschland teils Zustimmung (vgl. u. a. Dieball, ArbuR 1992, 383 f.; Kuster, AiB 1992, 528 ff.; Mauer, NZA 1993, 56 ff.; Meißner, Der Betriebsrat 1992, 108) und teils Ablehnung erfahren (vgl. u. a. Blomeyer, EWiR 1993, 45 f.; Erasmy, Der Arbeitgeber 1992, 1005 ff.; Schiefer/Erasmy, DB 1992, 1482, 1483; Sowka, DB 1992, 2030, 2032; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 149).

    Mit dem Begriff der "Arbeit" im Sinne dieser Vorschrift hat sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) nicht näher auseinandergesetzt.

    a) Der EuGH ist allerdings im Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) zu der Ansicht gelangt, daß die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder nach den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen "bezüglich der Vergütung bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen" anders behandelt würden als vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder.

    Die Betriebsratsmitglieder erhalten keine Vergütung dafür, daß sie "für die Interessen des Personals eintreten" und "damit das Bestehen harmonischer Arbeitsbeziehungen innerhalb des Betriebs fördern" (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 14 der Gründe).

    Den Betriebsratsmitgliedern soll nicht "darüber hinaus" ein Einkommen gesichert werden, "selbst wenn sie während der Dauer von Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben" (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 15 der Gründe).

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO, Nr. 22 ff. der Gründe) ausgeführt, daß eine unterschiedliche Behandlung der teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder nicht damit gerechtfertigt werden könne, daß sie "allein auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten zurückzuführen" sei und "die nach nationalem Recht bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gewährte Vergütung allein nach Maßgabe der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet" werde.

    d) Die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts lassen zwar die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Art. 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117/EWG niedergelegten und durch die Rechtsprechung des EuGH fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt (EuGH Urteil vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 23 der Gründe).

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    § 37 Absatz 6 BetrVG führe nämlich entgegen dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) entschieden habe, nicht zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden mittelbaren Diskriminierung.

    20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (Urteil Bötel, a. a. O., und Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).

    21 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil Bötel, a. a. O., Randnr. 12, und Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).

    22 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gewährt.

    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O.) entschieden, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die genannten Rechtsvorschriften durch solche Faktoren gerechtfertigt sind.

    37 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Betriebsratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Betriebsratsmitglieder erschwert.

  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehören dazu alle gegenwärtigen oder künftigen Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteile vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - EuGHE 1990, I-1889; Urteil vom 4. Juni 1992 - C-360/90 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108).

    Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) entschieden hat, fallen Vergütungen in Form von bezahlten Arbeitsfreistellungen unter den Begriff des "Entgelts" im Sinne von Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG.

    b) Art. 119 EWG-Vertrag erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (z. B. Urteil vom 13. Mai 1986 - 170/84 - EuGHE 1986, 1607 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; zuletzt Urteil vom 4. Juni 1992 - C-360/90 -, aaO).

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