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   EuGH, 25.01.2001 - C-172/99   

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https://dejure.org/2001,1259
EuGH, 25.01.2001 - C-172/99 (https://dejure.org/2001,1259)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2001 - C-172/99 (https://dejure.org/2001,1259)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - C-172/99 (https://dejure.org/2001,1259)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Öffentlicher Verkehr mit Ausnahme des Seeverkehrs

  • Europäischer Gerichtshof

    Liikenne

  • EU-Kommission PDF

    Liikenne

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übernahme der Tätigkeiten eines Unternehmens durch ein anderes im Anschluss an ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

  • EU-Kommission

    Liikenne

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen; Betrieb regionaler Buslinien; Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs; Kein Beweis für eine ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG; ; Richtlinie 92/50/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich -Übernahme der Tätigkeiten eines Unternehmens durch ein anderes im Anschluss an ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Oikeus - Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2001, 745
  • NJW 2001, 1481 (Ls.)
  • ZIP 2001, 258
  • NVwZ 2001, 5 (Ls.)
  • EuZW 2001, 150
  • NZBau 2001, 221
  • NZA 2001, 249
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber oder, wie im vorliegenden Fall, zwischen den beiden Unternehmen, die nacheinander mit dem Betrieb von Buslinien beauftragt worden sind, kann zwar ein Indiz darstellen, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 11).

    28 bis 30, und Süzen, Randnr. 12).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden gebotenen Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, Hidalgo u. a., Randnr. 30, und Allen u. a., Randnr. 27; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30).

    Den verschiedenen Kriterien für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie kommt daher notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit oder auch den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Die Kommission hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil Süzen vorgetragen, die Nichtübertragung von Aktiva zwischen dem alten und dem neuen Empfänger des Auftrags über den Busverkehr sei unerheblich.

    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen kann (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    Dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nacheinander verschiedene Wirtschaftsteilnehmer mit der Tätigkeit einer solchen Einheit betraut, schließt die Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht aus, da der Busverkehr keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 77/187 auf einen Fall anwendbar ist, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen (Urteil Hidalgo u. a., Randnr. 34).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, Hidalgo u. a., Randnr. 30, und Allen u. a., Randnr. 27; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30).

    Den verschiedenen Kriterien für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie kommt daher notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit oder auch den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen kann (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, Hidalgo u. a., Randnr. 30, und Allen u. a., Randnr. 27; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30).

    Den verschiedenen Kriterien für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie kommt daher notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit oder auch den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen kann (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    11 und 12, und vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98, Allen u. a., Slg. 1999, I-8643, Randnr. 23).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, Hidalgo u. a., Randnr. 30, und Allen u. a., Randnr. 27; siehe auch Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30).

    Der Busverkehr kann jedoch nicht als eine Tätigkeit angesehen werden, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert (vgl. wegen der gleichen Feststellung zum Vortrieb von Bergwerksstollen Urteil Allen u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden gebotenen Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

  • EFTA-Gerichtshof, 25.09.1996 - E-2/95

    Eilert Eidesund v Stavanger Catering A/S - Council Directive 77/187/EEC -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    So schließt die Tatsache, dass ein Vorgang unter die Richtlinie 92/50 fällt, als solche die Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht aus (vgl. in demselben Sinne Gutachten des Gerichtshofes der Europäischen Freihandelsassoziation vom 25. September 1996 in der Rechtssache E-2/95, Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S, Report of the EFTA Court 1. Juli 1995-31. Dezember 1996, S. 1, Randnr. 50, und vom 14. März 1997 in der Rechtssache E-3/96, Tor Angeir Ask u. a./ABB Offshore Technology AS und Aker Offshore Partner AS, Report of the EFTA Court 1997, S. 1, Randnr. 33).
  • EFTA-Gerichtshof, 14.03.1997 - E-3/96

    Tor Angeir Ask and Others v ABB Offshore Technology AS and Aker Offshore Partner

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    So schließt die Tatsache, dass ein Vorgang unter die Richtlinie 92/50 fällt, als solche die Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht aus (vgl. in demselben Sinne Gutachten des Gerichtshofes der Europäischen Freihandelsassoziation vom 25. September 1996 in der Rechtssache E-2/95, Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S, Report of the EFTA Court 1. Juli 1995-31. Dezember 1996, S. 1, Randnr. 50, und vom 14. März 1997 in der Rechtssache E-3/96, Tor Angeir Ask u. a./ABB Offshore Technology AS und Aker Offshore Partner AS, Report of the EFTA Court 1997, S. 1, Randnr. 33).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 25.01.2001 - C-172/99
    Somit setzt die Anwendung der Richtlinie nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch in zwei Schritten unter Einschaltung eines Dritten, wie z. B. des Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen (Urteile vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18

    Grafe und Pohle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Zudem möchte es wissen, ob im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Liikenne(4) anzuwenden ist, das die Frage der Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften über die Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Unternehmensübergang im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Buslinienverkehrsdienste betraf.

    Im Urteil Liikenne(12) habe der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Busverkehr nicht als eine Tätigkeit angesehen werden könne, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordere.

    Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderungen (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebs sind, eine Abweichung des Gerichtshofs von seiner Entscheidung vom 25. Januar 2001 (C-172/99) dahin gehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 führen kann?.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob von der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Liikenne(23) abgewichen werden kann, wenn die materiellen Betriebsmittel nicht mehr von Bedeutung sind.

    Muss man aus dem Urteil Liikenne(43) notwendigerweise den Schluss ziehen, dass aufgrund des Umstands, dass die vorhandenen (alten) Busse von der früheren Betreiberin nicht auf die neue Betreiberin übertragen wurden, kein Unternehmensübergang erfolgt ist?.

    Angesichts dieser Ausführungen im Urteil Liikenne möchte ich dem Arbeitsgericht Cottbus meinen Respekt für sein Pflichtbewusstsein und seine praktische Vernunft zollen, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt zu haben.

    D ie tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht von denen, die zum Urteil Liikenne geführt haben.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Liikenne(53) ausgeführt - den Hinweis auf materielle Betriebsmittel habe ich in eckige Klammern gesetzt: "Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit erfüllt sind, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden.

    Der von mir vorgeschlagene Ansatz steht nicht im Widerspruch zum Urteil Liikenne(56).

    Die Begründung im Urteil Liikenne(58) wird nicht in Zweifel gezogen, doch ergibt sich aus diesen sehr unterschiedlichen tatsächlichen Umständen hier eine andere Schlussfolgerung.

    4 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    12 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    13 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 39 und 42).

    14 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    21 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 22; vgl. auch Rn. 25).

    23 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59).

    25 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    26 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 27); vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    44 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    45 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Liikenne (C-172/99, EU:C:2000:563, Nr. 10).

    46 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, vgl. insbesondere Rn. 19, 26, 27, 31, 33 und 35).

    48 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 44 und Tenor Nr. 2 zweiter Gedankenstrich; Hervorhebung nur hier).

    49 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Liikenne (C-172/99, EU:C:2000:563, Nrn. 8 bis 14).

    50 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 8 bis 14).

    51 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59).

    52 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59).

    53 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 33).

    56 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    57 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    58 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, Slg. 1999, I-8643, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne, C-172/99, Slg. 2001, I-745, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C-172/99 - [Liikenne] Rn. 39, Slg. 2001, I-745) .
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