Rechtsprechung
   EuGH, 15.07.2004 - C-315/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,431
EuGH, 15.07.2004 - C-315/02 (https://dejure.org/2004,431)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-315/02 (https://dejure.org/2004,431)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-315/02 (https://dejure.org/2004,431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kapitalverkehrsfreiheit - Kapitalertragsteuer - Inländische Kapitalerträge: Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes - Kapitalerträge aus einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lenz

  • EU-Kommission PDF

    Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol.

    Kapitalverkehrsfreiheit - Kapitalertragsteuer - Inländische Kapitalerträge: Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes - Kapitalerträge aus einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol

    Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung der Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 und 58 EGV) in einer Beschwerdesache um die Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung zur Besteuerung der Kapitalerträge mit dem Gemeinschaftsrecht ; Ungleichbehandlung durch verschiedene ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Steuervorteile dürfen nicht auf Bezieher inländischer Kapitalerträge beschränkt werden

  • Judicialis

    EGV Art. 56; ; EGV Art. 58; ; EStG Österreich § 93; ; EStG Österreich § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalverkehrsfreiheit - Kapitalertragsteuer - Inländische Kapitalerträge / Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes - Kapitalerträge aus einem anderen ...

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalertragsteuer: Gleichbehandlung inländischer Kapitalerträge mit solchen aus einem anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lenz

    Lauksaimnieciba - Tirgu kopiga organizacija - Atbalsts augļu un darze?†u nozarei - Prasiba atcelt tiesibu aktu - Tie?¡a ietekme - Pie?†emamiba - Parstradati augļi un darze?†i - Darbibas fondi un darbibas programmas - "Darbibu, kas nav istas parstrades darbibas", ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lenz

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vollanrechnungsverfahren - Nachträgliche Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf Auslandsdividenden

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 56 Abs 1, EGV Art 58 Abs 1 Buchst a, EGV Art 58 Abs 1 Buchst b, EGV Art 58 Abs 3
    Aktie; Ausland; Dividende; Einkommensteuer; Inland; Österreich; Pauschalierung; Steuersatz; Tarif; Wahlrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - Auslegung der Artikel 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 und 58 EG) - Nationale Steuervorschriften über ausgeschüttete Dividenden - Endgültige Besteuerung inländischer Dividenden mit einem Steuersatz von 25 % ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 2004, 7063
  • NJW 2004, 3319 (Ls.)
  • ZIP 2004, 1452
  • EuZW 2004, 594
  • BB 2005, 73
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    19 Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 21).

    Da Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat nämlich steuerlich weniger günstig behandelt werden als österreichische, ist der Erwerb von Aktien von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften für in Österreich ansässige Anleger weniger attraktiv als derjenige von Aktien von Gesellschaften, die in Österreich ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 35, und Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die hier in Rede stehende, die zwischen Kapitalerträgen, die von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, und solchen unterscheidet, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar ist, wenn die unterschiedliche Behandlung objektiv nicht vergleichbare Situationen betrifft oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen gerechtfertigt ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 43; vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnrn.

    30 bis 34 und 37, sowie Verkooijen, Randnr. 43).

    36 Im Ausgangsverfahren handelt es sich nicht nur bei der Einkommensteuer natürlicher Personen und der Körperschaftsteuer um unterschiedliche Steuern, die bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen erhoben werden (vgl. Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 40, Verkooijen, Randnrn.

    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Steuermindereinnahmen kein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden könnte (Urteile Verkooijen, Randnr. 59; vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).

    Dem Vorbringen, Steuerpflichtige, die in ihren Ansässigkeitsstaaten Kapitalerträge von Gesellschaften bezögen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, könnten daraus einen Steuervorteil ziehen, steht die ständige Rechtsprechung entgegen, nach der eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch allfällige anderweitige Steuervorteile gerechtfertigt werden kann (Urteil Verkooijen, Randnr. 61, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die hier in Rede stehende, die zwischen Kapitalerträgen, die von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, und solchen unterscheidet, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar ist, wenn die unterschiedliche Behandlung objektiv nicht vergleichbare Situationen betrifft oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen gerechtfertigt ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 43; vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnrn.

    35 In Randnummer 28 des Urteils Bachmann und in Randnummer 21 des Urteils Kommission/Belgien, wo der Gerichtshof angenommen hat, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung eine Beschränkung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen könne, ging es um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der für Alters- und Todesfallversicherungen gezahlten Beiträge und den von den Versicherern im Rahmen dieser Versicherungen geschuldeten Beträgen; dieser Zusammenhang musste aufrechterhalten werden, um die Kohärenz der fraglichen Steuerregelung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, sowie X und Y, Randnr. 52).

    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Steuermindereinnahmen kein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden könnte (Urteile Verkooijen, Randnr. 59; vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    52 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    52 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    45 In der Tat geht u. a. aus Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag hervor, dass die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle angeführt werden kann, um eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 39).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Steuermindereinnahmen kein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden könnte (Urteile Verkooijen, Randnr. 59; vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    52 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

    Baxter u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    45 In der Tat geht u. a. aus Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag hervor, dass die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle angeführt werden kann, um eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 39).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    19 Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
    36 Im Ausgangsverfahren handelt es sich nicht nur bei der Einkommensteuer natürlicher Personen und der Körperschaftsteuer um unterschiedliche Steuern, die bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen erhoben werden (vgl. Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 40, Verkooijen, Randnrn.
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Lenz, C-315/02, Slg. 2004, I-7063, Randnrn.

    Im Rahmen solcher Systeme ist nämlich die Situation von Anteilseignern, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und Dividenden von einer in diesem Staat niedergelassenen Gesellschaft beziehen, mit derjenigen von Anteilseignern, die in diesem Staat ansässig sind und Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft beziehen, insoweit vergleichbar, als sowohl die Dividenden aus inländischen als auch die aus ausländischen Quellen Gegenstand einer mehrfachen Belastung - bei Gesellschaften als Anteilseignern - und einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - bei Endanteilseignern - sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, Randnrn.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Im Übrigen sind die im Urteil Verkooijen aufgestellten Grundsätze, mit denen somit die Anforderungen klargestellt wurden, die sich aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für Dividenden ergeben, die Inländer von ausländischen Gesellschaften empfangen, in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), und Manninen bestätigt worden (vgl. auch Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 215).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Nach der Rechtsprechung verletzt es somit unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden aus ausländischen Quellen ungünstiger behandelt als Dividenden aus inländischen Quellen, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnrn.

    34 und 35, Lenz, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass jede ungünstigere Behandlung von Dividenden aus ausländischen Quellen gegenüber Dividenden aus inländischen Quellen als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs anzusehen ist, da sie dazu führen kann, dass der Erwerb von Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften weniger attraktiv ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 35, Lenz, Randnr. 21, und Manninen, Randnr. 23).

  • FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99

    Verstoßen Vorschriften des Außensteuergesetzes gegen EU-Recht?

    Die Mitgliedsstaaten müssen aber die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten, ausüben (vgl. EuGH-Urteil vom 15.07.2004, C-315/02, in BFH/NV 2004, Beilage 3, Seite 351, Rdn. 19).

    Auch der Grundsatz der Kohärenz (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 62, und vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 35) dürfte die Regelung in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG nicht rechtfertigen.

    Fraglich ist zunächst, ob es sich bei dem in Belgien steuerpflichtigen "Coordination Centre" und deren im Inland ansässigen Gesellschaftern um unterschiedliche Steuerpflichtige im Sinne der EuGH-Rechtsprechung handelt, mit der Folge, dass deren steuerliche Belastung getrennt von einander zu betrachten wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 15.07.2002, C-315/02, a.a.O., Rdn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 24 ff, und vom 02.06.2005, C-174/04, a.a.O., Rdn. 35 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist zwischen erlaubter Ungleichbehandlung nach Art. 73 d Abs. 1 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 1 EG, und verbotener willkürlicher Diskriminierung nach Art. 73 d Abs. 3 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 3 EG, zu unterscheiden.

    Nach der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 27 zur Auslegung der Art. 73 b und 73 d EGV ist eine steuerliche Regelung, welche eine unterschiedliche Behandlung von im Sitzstaat unbeschränkt Steuerpflichtigen danach vorsieht, ob sie die Kapitalerträge von einer im Sitzstaat oder von einer in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, nicht als eine die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigende unterschiedliche Situation im Sinne des Art. 73 d Abs. 1 a EGV anzusehen.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    So hat ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02, Lenz, Slg. 2004, I-7063, Randnrn.

    Im Rahmen solcher Systeme ist nämlich die Situation von Anteilseignern, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und Dividenden von einer in diesem Staat niedergelassenen Gesellschaft beziehen, mit derjenigen von Anteilseignern, die in diesem Staat ansässig sind und Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft beziehen, insoweit vergleichbar, als sowohl die Dividenden aus inländischen als auch die aus ausländischen Quellen Gegenstand einer mehrfachen Belastung - bei Gesellschaften als Anteilseignern - und einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - bei Endanteilseignern - sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, Randnrn.

    Nur wenn in dem letztgenannten Fall eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft ausschüttet, deren Anteilseigner ihrerseits im erstgenannten Staat ansässig sind, hat dieser als der Staat des Sitzes dieser Anteilseigner nach dem in den Urteilen Lenz und Manninen aufgestellten Grundsatz, der in Randnummer 55 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, sicherzustellen, dass die von diesen Anteilseignern einer gebietsfremden Gesellschaft bezogenen Dividenden eine steuerliche Behandlung erfahren, die derjenigen von Dividenden, die von einem gebietsansässigen Anteilseigner einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen wurden, gleichwertig ist.

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2004, Lenz (C-315/02, Slg. 2004, I-7063), nur insoweit zur in Österreich geltenden Besteuerungsregelung für Kapitalerträge Stellung genommen habe, als Kapitalerträge aus Mitgliedstaaten betroffen gewesen seien.

    Herr Holböck und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen unter Hinweis auf das Urteil Lenz geltend, dass die nationale Regelung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, Lenz, Randnr. 19, und vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 20 bis 49, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 46).
  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

    Das aber ist nach der ständigen Spruchpraxis des EuGH nur dann der Fall, wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt sind, wobei die Rechtfertigung von Behinderungen für den freien Kapitalverkehr letztlich denselben Regeln unterworfen werden wie die Beschränkung anderer gemeinschaftsvertraglich verbürgter Grundfreiheiten (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98 "Verkooijen", EuGHE I 2000, 4071; vom 21. November 2002 Rs. C-436/00 "X und Y", EuGHE I 2002, 10829; vom 15. Juli 2004 Rs. C-315/02 "Lenz", EuGHE I 2004, 7063; Beschluss vom 8. Juni 2004 Rs. C-268/03 "De Baeck", EuGHE I 2004, 5961; Schön in Gocke/Gosch/Lang, Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 489, 513 ff., m.w.N.).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Daher hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 31, vom 15. Juli 2004, Lenz, C-315/02, Slg. 2004, I-7063, Randnrn.
  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 39/12

    Europarechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Erträgen

    (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Erfordernisse der wirksamen Steueraufsicht und Steuerkontrolle Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen (EuGH-Urteile vom 15. Mai 1997 C-250/95 "Futura Participations und Singer", Slg. 1997, I-2471 Rz 31; vom 28. Oktober 1999 C-55/98 "Vestergaard", Slg. 1999, I-7641 Rz 23; vom 15. Juli 2004 C-315/02 "Lenz", Slg. 2004, I-7063 Rz 45; vom 29. März 2007 C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", Slg. 2007, I-2647, BStBl II 2007, 492 Rz 55).
  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

  • BFH, 04.04.2007 - I R 57/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Frühere Geltung des Abzugsverbots für

  • BFH, 22.08.2006 - I R 116/04

    (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss von Verlusten einer

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 1 K 1286/04

    Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds im

  • FG Düsseldorf, 22.12.2005 - 12 K 5252/02

    Registrierung; ausländische Investmentfonds; Mindestbesteuerung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 1 K 1159/08

    Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09

    Kommission / Portugal - Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-318/07

    GENERALANWALT MENGOZZI SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE

  • FG Köln, 22.01.2014 - 4 K 2001/13

    Grenzpendler: Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • FG München, 16.12.2008 - 10 K 4614/05

    Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds - Keine Überprüfung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2005 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-265/04

    Bouanich - Freier Kapitalverkehr (Artikel 56 EG und 58 EG) - Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56

  • BFH, 09.08.2006 - I R 96/05

    Ermittlung des Gewerbeertrages einer GmbH - Beteiligung an einer südafrikanischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

  • BFH, 16.07.2007 - VII B 321/06

    Vernichtung oder Ungültigmachen von deutschen Tabaksteuerzeichen; Amtshilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2004 - 3 K 62/99

    § 8a KStG a.F. auch bei Gesellschaftern aus Drittländern EU-rechtlich zweifelhaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08

    CIBA - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren

  • FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7396/02

    Kapitalanlagen - Strafbesteuerung ausländischer Fonds europarechtswidrig?

  • FG Köln, 10.02.2010 - 13 K 18/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-174/04

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.11.2019 - C-722/18

    KROL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht