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   BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 1314/97   

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https://dejure.org/1998,2603
BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 1314/97 (https://dejure.org/1998,2603)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.1998 - 2 BvR 1314/97 (https://dejure.org/1998,2603)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 2 BvR 1314/97 (https://dejure.org/1998,2603)
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Kokain-Bubbles

§§ 172 ff StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Verfahrensrechte des Verletzten im Klageerzwingungsverfahren, hier: unzureichende Sachverhaltsermittlung;

(Hinweise zum Verfahrensfortgang: nach Rückverweisung erfolgte erneute Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, gegen einen der Beschuldigten jedoch Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO, die hiergegen gerichtete neue Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos: «Kokain-Bubbles II»)

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ablehnung einer Anklageerhebung verstieß jedenfalls wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ablehnung einer Anklageerhebung verstieß jedenfalls wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGRZ 1998, 466
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2104/01

    Keine Verletzung von GG Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 101 Abs 1 S 2 durch

    Den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm im Klageerzwingungsverfahren, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen wurde, hob das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin auf (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 1314/97 -, EuGRZ 1998, S. 466 f.).
  • BVerfG, 05.11.2001 - 2 BvR 1551/01

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1, Art 19 Abs 4 durch Einstellung gem StPO §

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm im Klageerzwingungsverfahren gegen den Polizeibeamten hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 1314/97 -, EuGRZ 1998, S. 466 ff.).
  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 261/02

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zur Verhinderung der

    Die Übermittlung der entsprechenden, den Beschuldigten betreffenden Informationen, ist also gesetzlich geregelt und grundsätzlich zulässig; sie stellt die einfach-rechtliche Ausformung des Anspruchs des Geschädigten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 1314/97 - Juris).
  • OLG Rostock, 12.03.2004 - I Ws 120/03

    Unzulässige Klageerzwingungsanträge zur Täterermittlung und weiteren

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren trotz ersichtlich völlig unzureichender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und konkreter Rügen dieser Unzulänglichkeiten durch den Antragsteller ohne weiteres der Auffassung der Staatsanwaltschaft anschließt, ohne den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen zu beanstanden oder eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerfG EuGRZ 1998, 466).

    Darüber hinaus soll dies nach Ansicht der Oberlandesgerichte Zweibrücken (NStZ-RR 2001, 318 [319]) und Hamm (StV 2002, 128 [129] im Anschluss an BVerfG EuGRZ 1998, 466) auch dann möglich sein, wenn die Staatsanwaltschaft in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat grob unvollständig ermittelt hat und sehr umfangreiche Nachermittlungen notwendig sind oder wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen offensichtlich völlig unzureichend sind.

  • OLG Celle, 21.01.2014 - 1 Ws 513/13

    Klageerzwingungsverfahren: Anfangsverdacht eines Betruges durch Mitarbeiter eines

    Es ist jedoch allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG EuGRZ 1998, 466), dass sie dann ergehen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits wegen Verneinung eines Anfangsverdachts keine Ermittlungen durchgeführt hat und dies rechtlicher Überprüfung nicht standhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013, 1 Ws 398/13; vom 9. Februar 2011, 1 Ws 435/10; OLG Köln NStZ-RR 2003, 212; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 387; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; KG NStZ 1990, 355; Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 175 Rdnr. 2).
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