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   EuGH, 20.05.2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,476
EuGH, 20.05.2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (https://dejure.org/2003,476)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (https://dejure.org/2003,476)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01 (https://dejure.org/2003,476)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Schutz der Privatsphäre - Offenlegung der Einkommensdaten von Arbeitnehmern bei Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Rundfunk u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Rechnungshof (C-465/00) gegen Österreichischer Rundfunk und andere und Christa Neukomm (C-138/01) und Joseph Lauermann (C-139/01) gegen Österreichischer Rundfunk.

    Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates
    1. Rechtsangleichung - Richtlinie 95/46 - Anwendungsbereich - Bestimmung anhand des Zieles der Richtlinie - Beseitigung von Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarktes

  • EU-Kommission

    Rechnungshof (C-465/00) gegen Österreichischer Rundfunk und andere und Christa Neukomm (C-138/0

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Menschenrechte

  • nomos.de PDF, S. 112 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Offenlegung der Einkommensdaten von Arbeitnehmern bei Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen; Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Privatspähre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Offenlegung der Einkommensdaten von Arbeitnehmern bei Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen; Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 95/46/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 95/46/EG
    1. Rechtsangleichung - Richtlinie 95/46 - Anwendungsbereich - Bestimmung anhand des Zieles der Richtlinie - Beseitigung von Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN ZUM ZWECK DER VERÖFFENTLICHUNG IN EINEM JAHRESBERICHT KANN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lauermann

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der Zukunft - Grundrechte, Institutionen Kompetenzen, Ratifizierung (Prof. Dr. Matthias Ruffert; EuR 2004, 165)

  • nomos.de PDF, S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Grundrechtsbindung der EU-Mitgliedsstaaten

  • nomos.de PDF, S. 112 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des österreichischen Rundfunks zur namentlichen Mitteilung der Arbeitnehmerjahresbezüge ab einer bestimmtem Grenze an den Rechnungshof zur Aufnahme in einen öffentlichen Bericht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Datenschutzes im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, wonach der Rechnungshof mit der Sammlung und Veröffentlichung von Daten über Einkommen, die über eine bestimmte Obergrenze hinausgehen, und die Namen der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1163 (Ls.)
  • afp 2004, 243
  • EuGRZ 2003, 232
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81

    LEANDER c. SUÈDE

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Die nationalen Behörden verfügen zudem über ein Ermessen, "dessen Umfang nicht nur von der Zielsetzung, sondern auch vom Wesen des Eingriffs abhängig ist" (vgl. EGMR, Urteil Leander/Schweden vom 26. März 1987, Série A, Nr. 116, § 59).
  • EGMR, 24.11.1986 - 9063/80

    GILLOW v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bedeutet das Eigenschaftswort "notwendig" in Artikel 8 Absatz 2 EMRK, dass ein "zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis" bestehen und die Maßnahme "in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck" stehen muss (vgl. u. a. EGMR, Urteil Gillow/Vereinigtes Königreich vom 24. November 1986, Série A, Nr. 109, § 55).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Wie nämlich der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 85, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60), kommt es für die Rechtfertigung der Heranziehung von Artikel 100a EG-Vertrag als Rechtsgrundlage entscheidend darauf an, dass der auf dieser Grundlage erlassene Rechtsakt tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern soll.
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen kann; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Wie nämlich der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 85, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60), kommt es für die Rechtfertigung der Heranziehung von Artikel 100a EG-Vertrag als Rechtsgrundlage entscheidend darauf an, dass der auf dieser Grundlage erlassene Rechtsakt tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern soll.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der einschlägigen Richtlinie auszulegen haben, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus EuGH, 20.05.2003 - C-465/00
    Indem sich diese Tätigkeit insbesondere auf die Bezüge der Arbeitnehmer der betroffenen Einrichtungen erstrecke, erfasse sie Gebiete, die durch Sozialvorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt seien, wie etwa die Artikel 136 EG, 137 EG und 141 EG, die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Daher kann es nicht angehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine ausgeführt wird, den in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Verpflichtungen und Garantien entzogen wird, was die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und den wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, die mit ihr gewährleistet werden sollen, einschränken würde (vgl. entsprechend Urteil LʼOréal u. a., EU:C:2011:474, Rn. 62 und 63), insbesondere des Rechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem die Richtlinie eine besondere Bedeutung beimisst, wie u. a. aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihren Erwägungsgründen 2 und 10 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 70, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 47, und IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u. a. Urteile Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, und Österreichischer Rundfunk u. a., EU:C:2003:294, Rn. 68).

    Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss - vorbehaltlich der in Art. 13 der Richtlinie 95/46 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., EU:C:2003:294, Rn. 65; ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26, und Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 33).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte ausgelegt werden (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 95/46, Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 38).
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