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   BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82   

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https://dejure.org/1987,209
BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82 (https://dejure.org/1987,209)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1987 - 2 BvR 808/82 (https://dejure.org/1987,209)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1987 - 2 BvR 808/82 (https://dejure.org/1987,209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Willkürverbot - Revision - Nichtannahme - Gleichheitssatz - Gesetzlicher Richter - Vorlagepflicht - EuGH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1456
  • NVwZ 1988, 621 (Ls.)
  • EuGRZ 1988, 109
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Dies gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer acht läßt (st. Rspr. seit BVerfGE 29, 198 >207<).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht gegen Verfahrensfehler, die infolge eines Irrtums des Gerichts unterlaufen, sondern nur gegen Willkür (st. Rspr. seit BVerfGE 29, 198 >207<).

    Als Willkür im Sinne dieser Rechtsprechung wird es nur gewertet, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese Normen bestimmenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, daß die Gerichtsentscheidung nicht mehr zur rechtfertigen ist (st. Rspr. seit BVerfGE 29, 198 >207<).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtlichen Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (st. Rspr. seit BVerfGE 29, 198 >207<).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., Rs 283/81, Slg. 1982, S. 3415 >3431<) muß gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV "ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen".

    Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das innerstaatliche Gericht davon absehen, diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen" (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, a.a.O., S. 3430).

    Dies entspricht der vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., S. 3415 ff.) gegebenen Auslegung des Art. 177 EWGV , wonach die Vorlage die Regel, ihr Unterbleiben die Ausnahme zu sein hat.

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Auch die richterliche Anwendung von Verfahrensrecht kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie willkürlich gehandhabt wird; dies ist dann der Fall, wenn die Auslegung des einfachen Rechts fehlerhaft ist und zugleich die fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 42, 64 >74<).

    Daher ist hier an den herkömmlichen Anforderungen an die Erfüllung des Willkürbegriffes festzuhalten, die darauf beruhen, daß Auslegung und Anwendung des einfachen materiellen und formellen Rechts Sache der Fachgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 42, 64 >74<).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 >366 ff.<).

    Die teilweise funktionale Eingliederung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedsstaaten, die sich insbesondere in Art. 177 EWGV ausdrückt, ist erfolgt, um im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (BVerfGE 73, 339 >368< m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Diese Grundaussage, daß eine mißbräuchliche Ausübung eines gewerblichen Schutzrechtes dann anzunehmen ist, wenn sich der Patentinhaber durch dieses Vorgehen mit seinem eigenen oder ihm zurechenbaren Verhalten - Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedsstaat mit dem Ziel in Widerspruch setzt, die Verkehrsfähigkeit solcher Erzeugnisse zu beschränken, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 1974, Slg. 1984, S. 1163 ff. und Urteil vom 14. Juli 1981, Rs 187/80, Slg. 1981, S. 2063 >2083<).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Daraus folgt indes keine Lockerung des materiell-verfassungsrechtlichen Willkürmaßstabs, an dem sich jede Gerichtsentscheidung messen lassen muß (vgl. BVerfGE 50, 287 >289<).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG gewonnene Maßstab (vgl. BVerfGE 58, 163 >167 f.<) verlangt eine Begründung auch der letztinstanzlichen Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon unzweifelhaft aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt.
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer nur summarischen Prüfung im Sinne des § 554b ZPO , ob eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs. 3 EWGV besteht, führt, weil Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG diese Frage vollständig erfaßt, nicht zu weiteren verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 57, 250 >275 f.<).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Die Einheit einer Rechtsordnung ist im Kern bedroht, wenn gleiches Recht ungleich gesprochen wird; Gleichheit der Rechtsanwendung aber ist nicht zuletzt ein Element des Willkürmaßstabs (vgl. BVerfGE 54, 277 >291; 296<).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82
    Als hauptsächliche Falltypen einer willkürlichen Verkennung der Vorlagepflicht kommen dabei in Betracht zum einen Fälle, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 EWGV trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt; zum anderen Fälle, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu in Rede stehenden, entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987, 2 BvR 687/85, S. 29 des Umdrucks).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ; BVerfGK 13, 506 ; 14, 230 ; 16, 328 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 [1457]).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Das Bundesverfassungsgericht, das nur über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums wacht, wird seinerseits nicht zum "obersten Vorlagenkontrollgericht" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 ).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; BVerfGK 13, 506 ; 14, 230 , 16, 328 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 ).
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