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   EGMR, 21.01.2011 - 30696/09   

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https://dejure.org/2011,3716
EGMR, 21.01.2011 - 30696/09 (https://dejure.org/2011,3716)
EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - 30696/09 (https://dejure.org/2011,3716)
EGMR, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (https://dejure.org/2011,3716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 3, EMRK Art. 13, EMRK Art. 2, EMRK Art. 46, EMRK Art. 41
    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Belgien, erniedrigende Behandlung, Inhaftierung, Willkür, Menschenwürde, Obdachlosigkeit, Aufnahmerichtlinie, Asylverfahren, Rechtsweggarantie, wirksamer Rechtsbehelf, Afghanistan

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    M.S.S. v. BELGIUM AND GREECE

    Art. 1, Art. 3, Art. 13, Art. 13+3, Art. 34, Art. 35, Art. 35 Abs. 1, Art. 41, Art. 46, Art. 46 Abs. 2 MRK
    Preliminary objections joined to merits and dismissed (victim non-exhaustion of domestic remedies) Violations of Art. 3 (Greece) Violation of Art. 13+3 (Greece) Violations of Art. 3 (Belgium) Violation of Art. 13+3 (Belgium) Non-pecuniary damage - award Respondent ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    M.S.S. c. BELGIQUE ET GRECE

    Art. 1, Art. 3, Art. 13, Art. 13+3, Art. 34, Art. 35, Art. 35 Abs. 1, Art. 41, Art. 46, Art. 46 Abs. 2 MRK
    Exceptions préliminaires jointes au fond et rejetées (victime non-épuisement des voies de recours internes) Violations de l'art. 3 (Grèce) Violation de l'art. 13+3 (Grèce) Violations de l'art. 3 (Belgique) Violation de l'art. 13+3 (Belgique) Préjudice moral - ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    M.S.S. v. BELGIUM AND GREECE - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)

    [DEU] Preliminary objections joined to merits and dismissed (victim, non-exhaustion of domestic remedies);Violations of Art. 3 (Greece);Violation of Art. 13+3 (Greece);Violations of Art. 3 (Belgium);Violation of Art. 13+3 (Belgium);Non-pecuniary damage - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EGMR urteilt über Abschiebung: Das europäische Asylsystem in der Krise

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bedeutung der Grundsatzentscheidung M. S. S. des EGMR für Deutschland (Klaudia Dolle; Asylmagazin 5/2011; 148-151)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 413
  • DÖV 2011, 324
  • EuGRZ 2011, 243
 
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Wird zitiert von ... (2208)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Was drittens die Frage anbelangt, anhand welcher Kriterien die zuständigen nationalen Behörden diese Würdigung vorzunehmen haben, ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, www.hudoc.echr.coe.int, Rn. 213, und vom 21.01.2011 - 30696/09 - , Rn. 249 ff.).

    Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278 ff., vom 21.01.2011 - 30696/09 - , Rn. 253 ff., und vom 27.05.2008 - 26565/05 - , Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 96, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 26, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 21, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 22, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 104; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 47).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

    Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurde, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingskommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.

    Seit dem Ergehen der Vorlageentscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen Standpunkt im Licht neuer Beweise überprüft und im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland nicht nur entschieden, dass die Hellenische Republik wegen der Haft- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers in Griechenland gegen Art. 3 EMRK sowie wegen der Mängel des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens gegen Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK verstoßen habe, sondern auch, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, weil es den Beschwerdeführer Risiken im Zusammenhang mit den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland und Haft- und Existenzbedingungen in Griechenland, die diesem Artikel zuwiderliefen, ausgesetzt habe.

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