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   EuGH, 21.09.1999 - C-124/97   

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EuGH, 21.09.1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,80)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,80)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,80)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Läärä u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Läärä u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]
    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die den Betrieb von Geldspielautomaten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbehält - Rechtfertigung - Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung

  • EU-Kommission

    Läärä u.a.

  • Wolters Kluwer

    Entgegenstehen der Bestimmung des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr mit finnischen nationalen Regelungen, die nur öffentlich-rechtlichen Vereinigungen das Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten gewährt ; Definition von "Glücksspiel"

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Finnische Regelung über Geldspielautomaten verstößt nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 36; ; EG-Vertrag Art. 56; ; EG-Vertrag Art. 59

  • vdai.de PDF

    Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine nationale Regelung, die nur einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten im Inland gewährt; Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes der Verbraucher und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die den Betrieb von Geldspielautomaten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbehält - Rechtfertigung - Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung - [EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • unibe.ch PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einige Grundfragen im Europäischen Kriminalrecht (Prof. Dr. Günter Heine)

  • uni-hohenheim.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freier Dienstleistungsverkehr auch für Glücksspiele? - Zur Rechtsprechung des EuGH zum Glücksspielbereich -

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vaasan hovioikeus - Auslegung der Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die Glücksspiele um Geld und den Betrieb von Spielautomaten einer einzigen juristischen Person des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 148
  • DVBl 2000, 111
  • BB 2000, 133
 
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Wird zitiert von ... (299)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039) sowie der Artikel 30, 36, 56, 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 30 EG, 46 EG und 49 EG) und des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) erläßt DER GERICHTSHOF.

    Das Vaasan Hovioikeus hat mit Beschluß vom 21. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039; nachstehend: Urteil Schindler) sowie der Artikel 30, 36, 56, 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 30 EG, 46 EG und 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, die einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung das Recht vorbehält, in dem betreffenden Mitgliedstaat Geldspielautomaten zu betreiben.

    Die Betroffenen legten hiergegen Rechtsmittel zum Vaasan Hovioikeus ein, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, dahin auszulegen, daß der darin entschiedene Fall als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar anzusehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.), und sind die Bestimmungen des EG-Vertrags in der vorliegenden Sache ebenso auszulegen wie in der erstgenannten? Für den Fall daß die erste Frage ganz oder teilweise zu verneinen ist, werden folgende zusätzliche Fragen gestellt: 2. Sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Artikel 30, 59 und 60) auch auf Spielautomaten der im vorliegenden Fall streitigen Art anwendbar? 3. Für den Fall, daß die zweite Frage zu bejahen ist: a) Verbieten es die Artikel 30, 59 oder 60 oder eine andere Bestimmung des EG-Vertrags, daß Finnland den Betrieb der fraglichen Spielautomaten durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für die Raha-automaattiyhdistus beschränkt, obwohl diese Beschränkung in gleicher Weise für inländische wie für ausländische Veranstalter von Glücksspielen gilt? b) Fällt diese Beschränkung in Anbetracht der Erwägungen, die in dem Gesetz über Glücksspiele oder den Gesetzesmaterialien hierzu angeführt werden, oder aus anderen Gründen unter einen der in den Artikeln 36 und 56 oder in einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags genannten Rechtfertigungssgründe, und kann es für die Beantwortung der Frage eine Rolle spielen, wie groß der an den Spielautomaten gewonnene Preis sein kann und ob die Gewinnchancen auf Zufall oder auf Geschicklichkeit beruhen?.

    Herr Läärä, die TAS und die CMS machen geltend, daß der im Ausgangsverfahren streitige Betrieb der Geldspielautomaten u. a. wegen der geringen Höhe der Einsätze und Gewinne sowie des Hauptzwecks der Apparate, nämlich der auf der Geschicklichkeit des Spielers beruhenden Unterhaltung, mit der Durchführunggroßer Lotterien, um die es im Urteil Schindler gegangen sei, in keiner Weise zu vergleichen sei.

    Die finnische, die belgische, die deutsche, die spanische, die irische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische, die portugiesische und die schwedische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission sind dagegen der Ansicht, daß die Bestimmungen des Vertrages einer Regelung nicht entgegenstünden, die wie die finnische ein ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten verleihe, sofern sie durch Erwägungen gerechtfertigt sei, die denen des Gerichtshofes im Urteil Schindler entsprächen.

    Auch wenn das Urteil Schindler die Veranstaltung von Lotterien betrifft, gelten diese Erwägungen, wie sich im übrigen aus Randnummer 60 dieses Urteils ergibt, auch für die anderen Glücksspiele mit vergleichbaren Merkmalen.

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, I-3689) bestimmte Spiele den Lotterien mit den im Urteil Schindler untersuchten Merkmalen nicht gleichgestellt.

    Zunächst waren die im Urteil Schindler streitigen Tätigkeiten im Lotteriewesen keine Tätigkeiten, die "Waren" betreffen und als solche unter Artikel 30 EWG-Vertrag fallen, sondern vielmehr "Dienstleistungen" im Sinne des EG-Vertrags (Urteil Schindler, Randnrn.

    Sodann war nach der im Urteil Schindler streitigen nationalen Regelung von einigen dort festgelegten Ausnahmen abgesehen die Veranstaltung von Lotterien in dem betreffenden Mitgliedstaat untersagt, während die in dem vorliegenden Verfahren streitige Regelung die Benutzung von Geldspielautomaten nicht verbietet, sondern deren Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung, die im Besitz einer behördlichen Erlaubnis ist (nachstehend: zugelassene öffentlich-rechtliche Vereinigung), vorbehält.

    Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr finden, wie der Gerichtshof im Urteil Schindler bezüglich der Veranstaltung von Lotterien festgestellt hat, auf eine Tätigkeit Anwendung, die die Möglichkeit bietet, gegen ein Entgelt an einem Glücksspiel teilzunehmen.

    Wie in Randnummer 21 ausgeführt, unterscheidet sich die finnische Regelung von der im Urteil Schindler streitigen u. a. dadurch, daß sie die Benutzung der Geldspielautomaten nicht verbietet, sondern deren Betrieb einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehält.

  • EuGH, 04.12.1986 - 220/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. Urteile vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 28, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, und vom 24. Oktober 1978 in der Rechtssache 15/78, Société générale alsacienne de banque, Slg. 1978, 1971, Randnr. 5).
  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. Urteile vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 28, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, und vom 24. Oktober 1978 in der Rechtssache 15/78, Société générale alsacienne de banque, Slg. 1978, 1971, Randnr. 5).
  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. Urteile vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 28, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, und vom 24. Oktober 1978 in der Rechtssache 15/78, Société générale alsacienne de banque, Slg. 1978, 1971, Randnr. 5).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlußanträge jedoch festgestellt hat, kann eine Ware, die mit dem Ziel der Erbringung einer Dienstleistung eingeführt worden ist, nicht allein aus diesem Grund den Vorschriften über den freien Warenverkehr entzogen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnrn. 15 bis 20).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Die Betroffenen legten hiergegen Rechtsmittel zum Vaasan Hovioikeus ein, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, dahin auszulegen, daß der darin entschiedene Fall als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar anzusehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.), und sind die Bestimmungen des EG-Vertrags in der vorliegenden Sache ebenso auszulegen wie in der erstgenannten? Für den Fall daß die erste Frage ganz oder teilweise zu verneinen ist, werden folgende zusätzliche Fragen gestellt: 2. Sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Artikel 30, 59 und 60) auch auf Spielautomaten der im vorliegenden Fall streitigen Art anwendbar? 3. Für den Fall, daß die zweite Frage zu bejahen ist: a) Verbieten es die Artikel 30, 59 oder 60 oder eine andere Bestimmung des EG-Vertrags, daß Finnland den Betrieb der fraglichen Spielautomaten durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für die Raha-automaattiyhdistus beschränkt, obwohl diese Beschränkung in gleicher Weise für inländische wie für ausländische Veranstalter von Glücksspielen gilt? b) Fällt diese Beschränkung in Anbetracht der Erwägungen, die in dem Gesetz über Glücksspiele oder den Gesetzesmaterialien hierzu angeführt werden, oder aus anderen Gründen unter einen der in den Artikeln 36 und 56 oder in einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags genannten Rechtfertigungssgründe, und kann es für die Beantwortung der Frage eine Rolle spielen, wie groß der an den Spielautomaten gewonnene Preis sein kann und ob die Gewinnchancen auf Zufall oder auf Geschicklichkeit beruhen?.
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, I-3689) bestimmte Spiele den Lotterien mit den im Urteil Schindler untersuchten Merkmalen nicht gleichgestellt.
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ist es ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-6067, Rn. 31, 35, 36; Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Rn. 29, 33, 34).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sei es ohne Belang, dass ein anderer Mitgliedstaat andere Schutzregelungen erlassen habe (vgl. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnrn.

    16 Die beiden nach dem Urteil Schindler ergangenen Urteile Läärä u. a. und Zenatti könnten den Eindruck vermitteln, dass der Gerichtshof an der strikten Bindung an eine gemeinsame Rechtsüberzeugung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr festhalte.

    38 Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen, wie aus einer ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Schindler hervorgeht, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, Zenatti, Randnr. 34, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 80).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    57 und 58, Läärä u. a., Randnrn.

    Er hat ferner klargestellt, dass die Entscheidung über die Frage, ob es zur Erreichung dieser Ziele besser wäre, eine Regelung mit den erforderlichen Auflagen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erlassen, statt einer zugelassenen Einrichtung der öffentlichen Hand ein ausschließliches Betriebsrecht zu gewähren, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die getroffene Wahl im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig erscheint (Urteil Läärä u. a., Randnr. 39).

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile Läärä u. a., Randnrn.

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