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   EuGH, 23.11.1999 - C-369/96, C-376/96   

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https://dejure.org/1999,243
EuGH, 23.11.1999 - C-369/96, C-376/96 (https://dejure.org/1999,243)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.1999 - C-369/96, C-376/96 (https://dejure.org/1999,243)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 1999 - C-369/96, C-376/96 (https://dejure.org/1999,243)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • EU-Kommission PDF

    Arblade

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]
    1 Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Tarifvertrag festgelegt ist - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Arblade

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung, Führung und Aufbewahrung von Personal- und Arbeitsunterlagen; Mittel zur Überwachung der Beachtung der Verpflichtungen eines Arbeitgebers; Mindestvergütung im Baugewerbe; Systeme der Schlechtwettermarken und Treuemarken; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Europarecht erlaubt Mindestlöhne

  • Judicialis

    EG Art. 49; ; EG Art. 50

  • datenbank.nwb.de

    Mindestlöhne, Arbeitgeberbeiträge, Personal- und Arbeitsunterlagen bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG-Vertrag Art. 59, 60 und 177 (jetzt EGV Art. 49, 50 und 234)
    Maßgebliche Sozialschutzvorschriften bei Entsendung innerhalb der EU - Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel Huy - Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG und 50 EG) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats, die mit Arbeitskräften, die den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1553 (Ls.)
  • ZIP 1999, 2168
  • EuZW 2000, 88
  • NZA 2000, 85
  • BB 2000, 137
  • DB 1999, 2570
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Ist dies der Fall,so ist außerdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriftendes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und obdas gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreichtwerden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard,Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

    Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihmentsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem imAufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertragfestgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es denMitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von denSozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon,in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, diein ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständigeErwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaatenebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeignetenMitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, RushPortuguesa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).

    Es ist anzuerkennen, daß das mit dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer desBaugewerbes und mit der Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzesverbundene Allgemeininteresse wegen der besonderen Bedingungen in diesemGewerbe ein zwingender Grund sein kann, der es rechtfertigt, daß einemArbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und imAufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringt, Verpflichtungen auferlegtwerden, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen können.Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmer des betreffendenArbeitgebers, die vorübergehend im Aufnahmemitgliedstaat Arbeiten ausführen,aufgrund der Verpflichtungen, denen der Arbeitgeber bereits im Mitgliedstaatseiner Niederlassung unterliegt, den gleichen oder einen im wesentlichenvergleichbaren Schutz genießen (in diesem Sinne Urteile Guiot, Randnrn.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Ist dies der Fall,so ist außerdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriftendes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und obdas gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreichtwerden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard,Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).

    Was die Verpflichtung des dienstleistenden Arbeitgebers betrifft, den von ihmentsandten Arbeitnehmern die Mindestvergütung zu zahlen, die in einem imAufnahmemitgliedstaat für die ausgeführten Tätigkeiten geltenden Tarifvertragfestgelegt ist, so ist daran zu erinnern, daß das Gemeinschaftsrecht es denMitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von denSozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon,in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen zu erstrecken, diein ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständigeErwerbstätigkeit ausüben, und daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaatenebensowenig verwehrt, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeignetenMitteln durchzusetzen (Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, RushPortuguesa, Randnr. 18, und Guiot, Randnr. 12).

    Außerdem kann eine Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Zahlung vonArbeitgeberbeiträgen an den Fonds des Aufnahmemitgliedstaats nicht gerechtfertigtsein, wenn diese Beiträge für die betreffenden Arbeitnehmer keinen Anspruch aufeine soziale Vergünstigung begründen (vgl. Urteil Seco und Desquenne & Giral,Randnr. 15).

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).

    Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen desAllgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. Urteil Webb,Randnr. 19, sowie Urteile vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14, und vom 27. März1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18),insbesondere auch der soziale Schutz der Arbeitnehmer des Baugewerbes (UrteilGuiot, Randnr. 16).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Es ist außerdem erforderlich, daß diese Behörden ihre Überwachungsaufgabe nicht wirksam erfüllen können, ohne daß das Unternehmenin diesem Mitgliedstaat über einen Bevollmächtigten oder eine Aufsichtspersonverfügt, die die betreffenden Unterlagen aufbewahrt (in diesem Sinne Urteil vom4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Rein administrative Erwägungen können es dagegen nicht rechtfertigen, daß einMitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht, was erstrecht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer derGrundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (vgl.u. a. Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999,I-345, Randnr. 45).
  • EuGH, 09.07.1997 - C-222/95

    Parodi

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • RG, 15.03.1894 - 55/94

    Steht es im Ermessen des Gerichtes, nachdem die Anschlußerklärung eines

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Die Anwendung derartiger Vorschriften muss allerdings geeignet sein, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, nämlich den Schutz der entsandten Arbeitnehmer, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 35, und vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-341/02, Slg. 2005, I-2733, Randnr. 24).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer des Aufnahmemitgliedstaats gegen ein etwaiges Sozialdumping zum Ziel hat, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegen kann, der grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, I-0000, Randnr. 77).

    Was schließlich die Lohnverhandlungen betrifft, zu denen die gewerkschaftlichen Organisationen die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und vorübergehend Arbeitnehmer in das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats entsendenden Arbeitgeber mit einer kollektiven Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen bewegen wollen, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, gegenüber solchen Unternehmen die Beachtung ihrer Vorschriften auf dem Gebiet des Mindestlohns mit geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteile Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 14, Rush Portuguesa, Randnr. 18, und Arblade u. a., Randnr. 41).

    Kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen können jedoch nicht im Hinblick auf das in Randnr. 102 des vorliegenden Urteils erwähnte im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt werden, wenn die Lohnverhandlungen, zu denen diese Maßnahmen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen bewegen sollen, sich in einen nationalen Kontext einfügen, für den kennzeichnend ist, dass Vorschriften jeder Art fehlen, die hinreichend genau und zugänglich wären, um in der Praxis einem derartigen Unternehmen die Feststellung, welche Verpflichtungen es hinsichtlich des Mindestlohns beachten müsste, nicht unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Arblade u. a., Randnr. 43).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme, die den Schutz der Arbeitnehmer zum Ziel hat, ein berechtigtes Interesse darstellt, das grundsätzlich eine Beschränkung einer der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, Randnr. 74), und dass der Schutz der Arbeitnehmer zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 36, vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA, C-165/98, Slg. 2001, I-2189, Randnr. 27, und vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

    53 - Vgl. hierzu Urteil vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 32).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Urteile ebenso wie der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 96/71 grundsätzlich anerkennen, dass Tarifverträge allgemein auf die Situation der Dienstleister erstreckt werden können, wohingegen es in den Urteilsgründen der älteren oder heutigen Urteile lediglich um die Erstreckung der Mindestlohnsätze ging, die im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen sind: vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1982, Seco (62 und 63/81, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 23), Arblade u. a., Randnr. 41, und vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-341/02, Slg. 2005, I-2733, Randnr. 24).

    82 - Vgl. hierzu Urteil Arblade u. a., Randnr. 31. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof den Begriff der Polizei- und Sicherheitsgesetze dahin definiert, dass es dabei um nationale Bestimmungen gehe, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wird, dass ihre Beachtung für alle Personen, die sich im nationalen Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden, und für jedes dort lokalisierte Rechtsverhältnis vorgeschrieben ist (Randnr. 30).

    84 - Vgl. u. a. Urteile Vander Elst, Randnr. 14, Arblade u. a., Randnr. 33, vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções (C-164/99, Slg. 2002, I-787, Randnr. 16), und Wolff & Müller, Randnr. 31.

    92 - Vgl. u. a. Urteile Arblade u. a., Randnrn.

    95 - Vgl. u. a. in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, Portugaia Construções, Randnr. 20, und Wolff & Müller, Randnr. 35. Zum Kampf gegen Sozialdumping vgl. Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 61.

    16 und 17), Arblade u. a., Randnr. 51, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 44.

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