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   EuGH, 10.03.2005 - C-235/03   

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https://dejure.org/2005,5226
EuGH, 10.03.2005 - C-235/03 (https://dejure.org/2005,5226)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - C-235/03 (https://dejure.org/2005,5226)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - C-235/03 (https://dejure.org/2005,5226)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/35/EG - Begriff der Beitreibungskosten - Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht - Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten - Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    QDQ Media

  • EU-Kommission PDF

    QDQ Media SA gegen Alejandro Omedas Lecha.

    Richtlinie 2000/35/EG - Begriff der Beitreibungskosten - Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht - Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten - Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie ...

  • EU-Kommission

    QDQ Media SA gegen Alejandro Omedas Lecha

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Rahmen der nationalen Prüfung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids wegen Nichtbegleichung einer Rechnung über bestimmte Werbeleistungen für eine ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2000/35/EG

  • BRAK-Mitteilungen

    Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Beitreibungskosten nur bei nationaler Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2000/35/EG
    Richtlinie 2000/35/EG - Begriff der Beitreibungskosten - Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht - Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten - Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    QDQ Media

    Richtlinie 2000/35/EG - Begriff der Beitreibungskosten - Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht - Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten - Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Juzgado de la 1ª Instancia Nr. 35 Barcelona vom 5. Mai 2003 in dem Rechtsstreit QDQ MEDIA S.A. gegen Alejandro Omedas Lecha

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de 1a Instancia Nr. 35 Barcelona - Einbeziehung der Kosten für die Vertretung und den Beistand im "Proceso monitorio" (gerichtliches Mahnverfahren) in den Begriff "Beitreibungskosten" im Sinne der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni ...

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1263
  • EuZW 2005, 248
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-235/03
    16 In einem solchen Fall kann jedoch, wenn es sich wie in der Ausgangsrechtssache um einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen handelt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 108).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-235/03
    13 Um dem nationalen Gericht zu antworten, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - unabhängig davon, ob es sich um vor oder nach dem Erlass einer Richtlinie ergangene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 10.03.2005 - C-235/03
    16 In einem solchen Fall kann jedoch, wenn es sich wie in der Ausgangsrechtssache um einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen handelt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 108).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 94/02

    Konsumentenbefragung II

    b) Die nicht umgesetzte Bestimmung des Art. 90 lit. c der Richtlinie 2001/83/EG (Art. 5 lit. c der Richtlinie 92/28/EWG) entfaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch keine unmittelbare (horizontale) Wirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.1986 - 152/84, Slg. 1986, 723 = NJW 1986, 2178 Tz. 48 - Marshall I; Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325 = GRUR Int. 1994, 954 Tz. 24 - Faccini Dori; Urt. v. 10.3.2005 - C-235/03, Slg. 2005, I-1937 = EuZW 2005, 248 Tz. 16 - QDQ Media).
  • KG, 27.08.2009 - 23 U 52/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines

    Die Richtlinie kann aber in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden (EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C - 235/03, Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 2005, Teil I. S. 1937ff).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-306/06

    01051 Telecom - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Anspruch des

    5 - Urteil vom 10. März 2005 (C-235/03, Slg. 2005, I-1937).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Jedoch wurde im Rahmen der Richtlinie, die dieser Richtlinie vorausgegangen ist, nämlich der Richtlinie 2000/35/EG(4), im Urteil vom 10. März 2005, QDQ Media (C-235/03, EU:C:2005:147), deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. e ausgelegt, der in einem bestimmten Umfang Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 entspricht.

    Mit diesem Beispiel wurde möglicherweise an das Urteil vom 10. März 2005, QDQ Media (C-235/03, EU:C:2005:147) (vgl. Nrn. 19 und 21 der vorliegenden Schlussanträge), angeknüpft.

  • OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 2 U 139/13

    Hinweispflichten für Aussteller neuer Pkw, Entfernte Hinweisblätter -

    In einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen begründet eine Richtlinie aber nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen und kann ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden (EuGH EuZW 2005, 248 [Tz. 16] - QDQ/Media SA/Alejandro Quedas Lecha ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07

    Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    21 - Urteil vom 10. März 2005, QDQ Media (C-235/03, Slg. 2005, I-1937).
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